Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

Diee Tarifvertragsparteien haben mit § 29a TVÜ-Länder eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L vorgenommen.

Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

Die Stufenzuordnung wurde dabei durch § 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 TVÜ-Länder detailliert ausgestaltet1. Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung zum TV-L ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt2, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder nach den Regelungen für Höhergruppierungen.

§ 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder verweist im Klammerzusatz dabei ausdrücklich auf § 17 Abs. 4 TV-L. Folglich kommen die Vorgaben zur Stufenzuordnung bei Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 TV-L zur Anwendung, obwohl die Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit zurückzuführen ist3. § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder ist eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TV-L eine höhere Eingruppierung ergibt.

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte4. Diese Überlegung kann im Rahmen der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht tragen, da § 29a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TV-L Bezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht um die analoge Anwendung einer Tarifnorm, sondern um eine tarifliche Regelung mittels Verweisung. Die Tarifvertragsparteien haben damit entschieden, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 12 TV-L die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden5. Bezüglich des Beginns der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe stellt § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder konsequent auf den Stichtag des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L ab. Demnach wirkt der Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung auf den 1.01.2012 zurück. Damit soll vermieden werden, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2012 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L zu profitieren6.

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Demnach hatte im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen der Arbeitnehmer ab dem 1.01.2012 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV-L:

Er hat unstreitig im Jahr 2012 einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt und damit die Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder gewahrt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder wurden erfüllt. Der am 1.05.2010 eingestellte Arbeitnehmer unterfiel § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, da sein Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit über den 31.12 2011 hinaus fortbestand. Demnach wäre seine bisherige Entgeltgruppe beibehalten worden7. § 29a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der zu diesem Stichtag in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L, wenn sich hieraus eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dies war hier der Fall. Teil II Nr. 22.2 der Entgeltordnung zum TV-L sah für den Arbeitnehmer eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L und damit eine höhere Entgeltgruppe als die bislang zutreffende Entgeltgruppe 8 TV-L vor.

Die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers ergab sich, wie dargestellt, aus § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nach den tariflichen Vorgaben ab dem 1.01.2012 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV-L zu vergüten war. Bei einem Beginn der fünfjährigen Stufenlaufzeit am 1.01.2012 hätte der Arbeitnehmer die Stufe 3 seiner neuen Entgeltgruppe erst am 1.01.2017 und damit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums erreicht.

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Die Stufenzuordnung der von dem Arbeitnehmer benannten Vergleichspersonen ist für seine eigene Stufenzuordnung unbeachtlich. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter § 29a TVÜ-Länder fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TV-L für ab dem 1.01.2012 eingestellte Beschäftigte gilt. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Neueinstellung zu einer Zuordnung in die Stufe 3 schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses führen kann, obwohl diese Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern erworben wurde. Dies sieht § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ausdrücklich vor8. In der Konsequenz kann es zu der vom Arbeitnehmer angeführten Situation kommen, in der ein übergeleiteter Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei identischer Berufserfahrung aufgrund einer niedrigeren Stufenzuordnung weniger Vergütung erhält, als ein neu eingestellter Beschäftigter. Diese Ungleichbehandlung lässt aber nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die Stufenzuordnung der in die Entgeltordnung zum TV-L überzuleitenden Beschäftigten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten Beschäftigten. Es handelt sich um eigenständige, in sich geschlossene Regelungskomplexe.

Die daraus resultierende Stufenzuordnung des Arbeitnehmers verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen9. Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen10. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen11. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt12. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln13.

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Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass sich der Arbeitnehmer und die von ihm benannten Beschäftigten, welche nach dem 1.01.2012 eingestellt wurden, in einer vergleichbaren Situation befanden, weil sie als staatlich geprüfte Techniker ebenso wie der Arbeitnehmer Aufgaben verrichteten, welche der Wertigkeit der Entgeltgruppe 9 TV-L entsprechen. Dies ist unzutreffend. Trotz derselben ausgeübten Tätigkeit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleich behandelt werden müssten.

Nach dem dargestellten Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder14. Das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 1.01.2012 machte es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden.

Für die erstgenannte Gruppe gilt die Entgeltordnung zum TV-L ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung regelt § 16 Abs. 2 TV-L und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige Berufserfahrung, welche dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt15. Diese Stufenzuordnung ist auch von Bedeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der Gewinnung neuer Kräfte.

Demgegenüber regelt § 29a TVÜ-Länder die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Entgeltsystem. Dabei stellt sich im Gegensatz zu den neu eingestellten Beschäftigten die Frage der Wahrung des Besitzstands. Dies kommt in § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder zum Ausdruck. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird demnach die vor dem 1.01.2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass Beschäftigte für die Eingruppierung erforderliche Zeiten, die sie vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zurückgelegt haben, erneut zurücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind16. Die Norm betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur die Eingruppierung, nicht die Stufenzuordnung. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich zudem in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, welcher die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet17. Die dargestellte Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder überlässt es dem betroffenen Beschäftigten zu entscheiden, ob er an diesem Besitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV-L vorzieht18. Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommensverlusten19.

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In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die vor dem 1.01.2012 bereits Beschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Sie durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Arbeitnehmer angeführte Vergütungsdifferenz vor dem Hintergrund einer gleichwertigen Tätigkeit sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der Stufenzuordnung in höherem Maße Berücksichtigung finden darf, als die beim jetzigen Arbeitgeber bereits erlangte einschlägige Berufserfahrung. Soweit sich das Bundesarbeitsgericht in der vom Arbeitnehmer angeführten Entscheidung vom 03.07.201420 mit dieser Problematik befasst hat, betraf dies nur § 16 Abs. 2 TV-L und nicht das Überleitungsrecht des § 29a TVÜ-Länder.

Der streitgegenständliche Anspruch kann auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug21.

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Letzteres ist hier der Fall. Das beklagte Land hat lediglich die Vorgaben des TVÜ-Länder bzw. des TV-L zur Anwendung gebracht. Ein eigenes Regelungswerk hat es nicht geschaffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 6 AZR 790/16

  1. BAG 15.12 2016 – 6 AZR 603/15, Rn. 27[]
  2. vgl. hierzu BAG 19.10.2016 – 4 AZR 457/15, Rn. 40[]
  3. zum Normalfall der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vgl. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 12; vgl. auch 26.07.2012 – 6 AZR 701/10, Rn. 18[]
  4. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 21 mwN; zu § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn. 15 ff., BAGE 148, 312[]
  5. vgl. aber zu Stufe 1 die Sonderregelung in § 29a Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Länder[]
  6. vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 67[]
  7. vgl. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 8; BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.01.2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 8[]
  8. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vgl.: BAG 23.02.2017 – 6 AZR 843/15, Rn.20 ff., BAGE 158, 230; 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 15 ff.; 27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rn. 24, BAGE 148, 1; zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 23.11.2017 – 6 AZR 33/17, Rn. 16 ff.; bzgl. der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren vgl. allerdings nunmehr die seit 1.03.2017 geltende Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Abs. 2 TV-L[]
  9. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1067/12, Rn. 29, BAGE 148, 312[]
  10. BAG 22.03.2017 – 4 ABR 54/14, Rn. 25; 15.12 2015 – 9 AZR 611/14, Rn. 27[]
  11. BAG 29.06.2017 – 6 AZR 364/16, Rn. 22 mwN[]
  12. BAG 27.07.2017 – 6 AZR 701/16, Rn. 32; 26.04.2017 – 10 AZR 856/15, Rn. 28[]
  13. BAG 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn. 16; 23.09.2010 – 6 AZR 180/09, Rn. 14, BAGE 135, 313[]
  14. zur Abgrenzung von § 16 TVöD-AT (Bund) und § 17 Abs. 4 TVöD-AT vgl. BAG 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn. 14 ff.; zu § 16 Abs. 2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L vgl.: BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 29 ff.; 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn.19 ff.[]
  15. zur Unterscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L vgl.: BAG 23.02.2017 – 6 AZR 843/15, Rn. 48, BAGE 158, 230; 23.09.2010 – 6 AZR 180/09, Rn. 18, BAGE 135, 313[]
  16. BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.01.2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 5; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 757; Müller öAT 2012, 149, 150[]
  17. zur Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder vgl. BAG 15.12 2016 – 6 AZR 603/15, Rn. 22 ff.; zu den besonderen Entgeltbestandteilen vgl. § 29a Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder[]
  18. zu den Vor- und Nachteilen für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 TV-L vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 44; BeckOK TV-L/Dannenberg aaO Rn. 30.1[]
  19. vgl. hierzu BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 22[]
  20. BAG 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 22[]
  21. BAG 17.11.2016 – 6 AZR 487/15, Rn. 37; 17.03.2016 – 6 AZR 92/15, Rn. 38 mwN[]
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