Eine einzelne Entlassungswelle kann Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG sein.

Maßgeblich für die Zahl der in der Regel Beschäftigten ist im Stilllegungsfall auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet wurde1.
Der Arbeitgeber braucht in diesem Fall nicht für jede Entlassungswelle ein eigenständiges Massenentlassungsverfahren durchzuführen, wenn sowohl das mit den Interessenausgleichsverhandlungen verbundene Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) als auch das Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG) bezüglich aller wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung zu entlassenden Arbeitnehmer zusammengefasst vor der ersten Entlassungswelle durchgeführt wurde.
Der in § 17 KSchG geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die in § 17 Abs. 2 KSchG normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit andererseits. Das Konsultationsverfahren steht selbständig neben dem Anzeigeverfahren. Beide Verfahren dienen in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels2. Dies entspricht der mit § 17 KSchG umgesetzten Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie – MERL)3. Jedes dieser beiden Verfahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar4.
Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen iSv. § 17 Abs. 1 KSchG durchgeführt werden, kann uU das Konsultationsverfahren ebenso wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden. Die Massenentlassungen bedürfen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht zwingend gesonderter Verfahren nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG. Im Gegenteil dient es der vollständigen Information des Betriebsrats und der Agentur für Arbeit, wenn im Rahmen eines einzigen Konsultations- und Anzeigeverfahrens ein vollständiger Überblick über die beabsichtigten Kündigungswellen gegeben wird. Dies entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Satz 4 KSchG, wonach die erforderlichen Angaben über den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, zu machen sind. Gegebenenfalls bedarf es allerdings nach § 18 Abs. 4 KSchG einer erneuten Anzeige.
Die Konsultationspflicht ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG, soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt5.
Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 Satz 1 BetrVG übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen6.
Bezog sich die Massenentlassunganzeige auf alle Beschäftigten und damit auch auf die erst in der zweiten Welle gekündigten Arbeitnehmer, bedarf es hinsichltich der zweiten Entlassungswelle keiner erneuten Massenentlassungsanzeige nach § 18 Abs. 4 KSchG.
Gemäß § 18 Abs. 4 KSchG bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG einer erneuten Anzeige, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zulässig sind, „durchgeführt“ werden. Damit ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein aktives Handeln, nämlich das „Umsetzen in die Tat“7, bspw. die „Verwirklichung“, die „Ausführung“ oder die „Bewerkstelligung“8, gemeint. Die Regelung ist deshalb dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, die Kündigungen innerhalb der 90-Tage-Frist zu erklären9. Er muss nach Ablauf der sog. Freifrist eine erneute Anzeige erstatten, wenn er von der Möglichkeit der Kündigungserklärung bis dahin keinen Gebrauch gemacht hat. Auf diese Weise werden „Vorratsanzeigen“ verhindert, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefen, die Agentur für Arbeit über das tatsächliche Ausmaß der Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ins Bild zu setzen10.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 638/15
- BAG 24.02.2005 – 2 AZR 207/04, zu B II 1 b der Gründe; KR/Weigand 11. Aufl. § 17 KSchG Rn. 45; ErfK/Kiel 16. Aufl. § 17 KSchG Rn. 11[↩]
- BAG 21.03.2013 – 2 AZR 60/12, Rn. 28, BAGE 144, 366; 13.12 2012 – 6 AZR 752/11, Rn. 62[↩]
- ABl. EG L 225 vom 12.08.1998 S. 16[↩]
- vgl. BAG 20.01.2016 – 6 AZR 601/14, Rn. 15, 16; Mehrens/Römer EWiR 2016, 281, 282; Wagner FA 2016, 144; Krieger ArbR 2016, 164; für das Anzeigeverfahren BAG 22.11.2012 – 2 AZR 371/11, Rn. 39 ff., BAGE 144, 47; für das Konsultationsverfahren BAG 21.03.2013 – 2 AZR 60/12, Rn. 21 ff., BAGE 144, 366[↩]
- vgl. BAG 13.12 2012 – 6 AZR 752/11, Rn. 46; 18.09.2003 – 2 AZR 79/02, zu B III 1 b der Gründe, BAGE 107, 318[↩]
- vgl. BAG 26.02.2015 – 2 AZR 955/13, Rn. 17, BAGE 151, 83; 20.09.2012 – 6 AZR 155/11, Rn. 47, BAGE 143, 150; 18.01.2012 – 6 AZR 407/10, Rn. 34, BAGE 140, 261[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Durchführung“[↩]
- Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „Durchführung“[↩]
- vgl. BAG 6.11.2008 – 2 AZR 935/07, Rn. 29 mwN, BAGE 128, 256[↩]
- vgl. BAG 23.02.2010 – 2 AZR 268/08, Rn. 33, BAGE 133, 240; zustimmend: Hergenröder EWiR 2010, 579, 580; Clemenz Anm. EzA KSchG § 18 Nr. 2; Boemke jurisPR-ArbR 35/2010 Anm. 4; vgl. auch BAG 20.01.2016 – 6 AZR 601/14, Rn. 33 mwN; 22.04.2010 – 6 AZR 948/08, Rn. 21, BAGE 134, 176; v. Hoyningen-Huene in vHH/L 15. Aufl. § 18 Rn. 25; ErfK/Kiel 16. Aufl. § 18 KSchG Rn. 7; Lembke/Oberwinter in Thüsing/Laux/Lembke KSchG 3. Aufl. § 18 Rn. 21 f.; AR/Leschnig 7. Aufl. § 18 KSchG Rn.20; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 142 Rn. 37; APS/Moll 4. Aufl. § 18 KSchG Rn. 38; Bader/Bram/Suckow Stand April 2016 § 18 KSchG Rn.19; HaKo/Pfeiffer 5. Aufl. § 18 Rn.20; BeckOK ArbR/Volkening Stand 15.03.2016 KSchG § 18 Rn. 17; Stahlhacke/Vossen 11. Aufl. Rn. 1664; KR/Weigand 11. Aufl. § 18 KSchG Rn. 40; Wertheimer in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 18 Rn. 18; aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Deinert BAGchR 9. Aufl. § 18 KSchG Rn. 17[↩]