Das Arbeitsgericht Berlin hat auf Antrag des antragsberechtigten Landes Berlin festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft „Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist.
Nach Auffassung des Berliner Arbeitsgerichts fehlt es der CGZP an der erforderlichen „Sozialmächtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setze für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht festzustellen.
Auch die Tatsache, dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen hat, lies das Arbeitsgericht nicht gelten. Zwar führe dies im Regelfall zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Dies gelte jedoch nicht für die Zeitarbeitsbranche. Denn in der vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeitgeberseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages „gedrängt“ werden, vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem „Equal-Pay-Gebot“ in § 9 Nr. 3 AÜG entgegengewirkt werden könne.
Sonstige Merkmale wie beispielsweise die Mitgliederzahl in den Organisationen, hätten ebenfalls nicht für das Vorliegen einer „Sozialmächtigkeit“ gesprochen.Hieraus ergebe sich, so das ArbG, dass von einer Tariffähigkeit der CGZP nicht auszugehen sei.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 1. April 2009 – 35 BV 17008/08











