Tarifliche Ausschlussfristen – und die Geltendmachung des Anspruchs

Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden.

Tarifliche Ausschlussfristen – und die Geltendmachung des Anspruchs

Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht1.

Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird.

Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht2.

Die Geltendmachung eines Anspruchs ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 6 AZR 300/17

  1. st. Rspr., BAG 15.12 2016 – 6 AZR 578/15, Rn. 26; 18.02.2016 – 6 AZR 700/14, Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118[]
  2. BAG 8.05.2018 – 9 AZR 586/17, Rn. 34; 18.02.2016 – 6 AZR 700/14 – aaO[]
  3. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 62 mwN; 11.12 2003 – 6 AZR 539/02, zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100[]
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