Haben die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, wonach auf bestimmte Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder einen Anspruch haben1, kann ein nicht gewerkschaftlich gebundener Arbeitnehmer diese Leistung auch nicht auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf diesen Tarifvertrag verlangen.

Der Kläger kann sich für einen solchen Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Tarifvertraglich vorgesehene notwendige Umsetzung von zwischen tariffähigen Vertragspartnern vereinbarten Regelungen unterliegen nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes2.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 10/14
- BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53, BAGE 151, 235[↩]
- zu den Grundsätzen ausf. BAG 21.05.2014 – 4 AZR 50/13, Rn. 29 ff. mwN, BAGE 148, 139; 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 55, BAGE 151, 235[↩]
- sh. hierzu ausf. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 77 iVm. Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235[↩]