Tarifliche Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder – und die Stichtagsregelung

Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder ist wirksam. Insbesondere verletzt sie weder die sog. negative Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Tarifliche Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder – und die Stichtagsregelung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall konnte eine von der Arbeitgeberin geplante Betriebsschließung teilweise durch Verhandlungen mit dem Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Arbeitgeberin und die IG Metall unter anderem einen „Transfer- und Sozialtarifvertrag“ ab (TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), nach dessen Geltungsbereich er „Für alle Beschäftigten [persönlich gilt], die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.“ Ein gewerkschaftlich nicht organisierter Arbeitnehmer begehrte gleichwohl unter Berufung auf die tarifvertraglichen Regelungen eine weitere Abfindungszahlung. Wie zuvor bereits das Landesarbeitsgericht München1 verneinte nun jedoch auch das Bundesarbeitsgericht einen solchen Anspruch:

Der Arbeitnehmer kann weder aufgrund einer Geltung des ETS-TV noch auf der Grundlage der Regelungen im Arbeitsvertrag iVm. § 3 ETS-TV oder aus Gleichbehandlungsgründen bzw. aus § 75 BetrVG einen höheren Abfindungsbetrag beanspruchen. Er wird nicht vom Geltungsbereich des ETS-TV erfasst. Nach § 1 Nr. 2 ETS-TV gilt der Tarifvertrag persönlich für alle Beschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12:00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß §§ 169 ff. SGB III erfüllen. Da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der IG Metall war, gilt der ETS-TV für ihn nicht. Ihm steht deshalb keine höhere Abfindungszahlung zu2.

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Mit den Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV3 werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern ist vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formuliert worden4. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft5. Damit differenzieren die Tarifverträge zwischen zwei Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nach § 1 Abs. 1 TVG nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung setzen kann. Entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel6.

Die gewählte Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Insbesondere verletzt sie weder die sog. negative Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tarifvertragsparteien sind innerhalb der Grenzen ihrer Reglungsmacht bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe von Leistungen zur Abmilderung von wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen anlässlich einer Betriebsänderung weitgehend frei. Ihr Gestaltungsspielraum umfasst dabei auch die Entscheidung, welchen Zeitraum sie für die an den tatsächlich eintretenden Nachteilen orientierte Ausgestaltung der Leistung wählen. Ihnen steht es frei, je nach Art der Betriebsänderung und der dadurch entstandenen Nachteile unterschiedliche Leistungen zu vereinbaren und dabei etwa neben einmaligen Abfindungszahlungen auch andere Leistungen – zB laufende Überbrückungsgelder – vorzusehen. Sie können grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren, wenn der Stichtag nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt. Eine rechtliche Pflicht, einheitliche Regelungen für alle Gewerkschaftsmitglieder zu vereinbaren, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Dadurch wird – unabhängig von der Höhe der tariflichen „Sonderleistung“ – auch kein „unerträglicher Druck“ zum Gewerkschaftsbeitritt erzeugt7. Die Stichtagsregelung kann damit ua. auch dem Regelungszweck dienen – und dies verkennt der Arbeitnehmer, einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Gewerkschaftsmitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln. Damit wird einerseits den „Außenseitern“ und „nicht organisierten Arbeitnehmern“ oder den „später Organisierten“ nicht die Möglichkeit genommen, auf vertragliche Weise auch an diesen tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre aber andererseits nicht möglich, verlässlich zu bestimmen und zu planen, wie viele Mitglieder einen, zusätzlichen – Anspruch auf ergänzende Leistungen in dem begrenzten Zeitraum tatsächlich haben und nach welchen Kriterien dann das zugrunde gelegte, ausgehandelte finanzielle Volumen des Tarifvertrags „umverteilt“ werden müsste8.

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Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Stichtagsregelung für den vorliegenden Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt orientiert sich an der geplanten Betriebsänderung des Betriebs „St.-Martin-Straße“ in München als einmaligem Vorgang und regelt damit die im Zusammenhang stehenden Überbrückungsleistungen. Im Hinblick auf den tariflichen Regelungsgegenstand war es sachlich nicht ungerechtfertigt, für den persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV einen Stichtag zu vereinbaren, nach dem sich der Kreis der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder bestimmen sollte. Die Tarifvertragsparteien konnten unter Berücksichtigung der koalitionsspezifischen Interessen der IG Metall, die der Aufhebung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes für bereits bei ihr organisierte Arbeitnehmer zustimmen sollte, die tariflich vorgesehene Ergänzungsleistung nach § 3 ETS-TV auf die Mitglieder beschränken, die am 23.03.2012 – 12:00 Uhr bereits in der Gewerkschaft waren und nicht erst, nachdem die Tarifverhandlungsergebnisse feststanden. Andernfalls hätte sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht kalkulieren lassen9.

Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die vertraglichen Vereinbarungen nach Abschn. A Nr. 2.1 Abs. 1 DV als Teil der erforderlichen Umsetzung der Tarifregelungen des TS-TV und des ETS-TV sind nicht an dessen Maßstab zu messen. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen nicht vor10.

Der geltend gemachte Anspruch des Arbeitnehmers ergibt sich auch nicht aus dem „Interessenausgleich“. Dabei kann zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt werden, die Betriebsparteien hätten durch Nr. 5 des Interessenausgleichs („Sozialplan“) die Regelungen des TS-TV als eigenen Sozialplan übernommen. Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des TS-TV und nicht zugleich des ETS-TV in eine betriebliche Vereinbarung verstößt aber entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG, da die Betriebsparteien durch die Bezugnahme nur auf den TS-TV gerade davon abgesehen haben, zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall und den anderen – auch unorganisierten – Arbeitnehmern zu differenzieren11. Soweit weiter eingewandt wird, der Betriebsrat habe seine ihm nach den §§ 111 ff. BetrVG obliegenden Aufgaben nicht oder nur unzureichend wahrgenommen, wird verkannt, dass es ein „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplänen gibt, für die unterschiedliche Akteure verantwortlich sind12. Jedenfalls sind die Betriebsparteien nicht verpflichtet, alle anlässlich einer Betriebsänderung zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen in einen Sozialplan zu übernehmen. Dagegen spricht bereits, dass sie angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und -bedürftiger Nachteile einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum haben, der sogar so weit geht, gar keinen Interessenausgleich oder Sozialplan abzuschließen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass für die nicht vom ETS-TV erfassten Arbeitnehmer sich dadurch ein Nachteil ergeben hat, weil deshalb zu geringe Mittel für den betrieblichen Sozialplan vorhanden gewesen wären („Auszehrung“ des Topfes). Im Entscheidungsfall haben alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, wie der Arbeitnehmer, einen Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 110.000, 00 Euro gehabt13.

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Da ein Anspruch des Arbeitnehmers bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob überhaupt eine Anpassung der Abfindungszahlung „nach oben“ stattfinden kann14, indem er für sich die Anwendung nicht nur des Tarifvertrags begehrt, der von einer Gewerkschaft abgeschlossen ist, der er qua privatautonomer Entscheidung nicht angehört, sondern sogar diejenigen Leistungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur einem ausgewählten Teil der Gewerkschaftsmitglieder zustehen soll15.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. April 2016 – 4 AZR 8/14

  1. LAG München, 26.09.2013 – 4 Sa 530/13[]
  2. vgl. dazu schon BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 37, BAGE 151, 235[]
  3. zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 23.02.2011 – 4 AZR 430/09, Rn. 21 mwN[]
  4. vgl. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26, BAGE 151, 235[]
  5. ausf. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26 ff., aaO[]
  6. vgl. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13 – aaO[]
  7. vgl. hierzu ausf. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 33 ff., BAGE 151, 235[]
  8. vgl. dazu ausf. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 41 ff., aaO[]
  9. vgl. dazu ausf. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 41 ff., BAGE 151, 235[]
  10. vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu weiteren Einzelheiten BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 55 ff., BAGE 151, 235[]
  11. so im Ergebnis und mit eingehender Begründung schon BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 62 ff., BAGE 151, 235[]
  12. zur Kompetenz der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrags mit sozialplanähnlichem Inhalt vgl. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 64 ff., aaO[]
  13. zu dem Argument vgl. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 67, aaO[]
  14. ablehnend bei Sozialplanansprüchen, die das Gesamtvolumen erheblich erhöhen: BAG 21.10.2003 – 1 AZR 407/02, zu III 1 der Gründe mwH, BAGE 108, 147[]
  15. vgl. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 59, BAGE 151, 235[]
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