(Tarifliche) Verfallklauseln gelten regelmäßig nicht für (zukünftige) Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Tarifliche Bestimmungen über Ausschlussfristen sind nach ihrem Zweck eng auszulegen. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die – wie Betriebsrentenansprüche – erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls entstehen und deren Verletzung sich somit erst auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet [1].
Dies gilt – mangels abweichender Anhaltspunkte – auch für die in § 17 MTV bestimmte Ausschlussklausel.
Soweit die Arbeitgeberin einwendet, es gehe vorliegend um den Anspruch auf „Aufnahme“ in das Versorgungswerk, der bereits mit Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags entstanden und fällig geworden sei, gilt nichts anderes, wenn es insoweit keiner besonderen Aufnahme in das Versorgungswerk bedurfte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2020 – 3 AZR 433/19
- vgl. BAG 20.09.2016 – 3 AZR 302/15, Rn. 30 mwN; 12.06.2007 – 3 AZR 186/06, Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82[↩]
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