Tarifliche Vorfeiertagsregelung an kommunalen Krankenhäusern

Mit den Auswirkungen der „Vorfeiertagsregelung“ des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) auf die regelmäßige Arbeitszeit bei Schichtdienst hatte sich aktuell das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Der Arbeitnehmer hat hiernach Anspruch darauf, dass der Zeitsaldo auf seinem Arbeitszeitkonto für den 24.12 und/oder 31.12 eines Jahres zu seinen Gunsten durch Verringerung des Arbeitszeitsolls um jeweils acht Stunden korrigiert wird, wenn der 24.12 und/oder 31.12 auf einen Werktag fallen und er am 24.12 und/oder 31.12 des Jahres dienstplanmäßig frei hat.

Tarifliche Vorfeiertagsregelung an kommunalen Krankenhäusern

Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K nicht durch gestaltenden Akt des Arbeitgebers, sondern von Rechts wegen vermindert. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für die Beschäftigten im Tarifgebiet West nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich ohne Pausen. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K sieht vor, dass für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist. Davon abweichend kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. An den Ausgleichszeiträumen zeigt sich, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-K nicht in jeder Woche des Jahres gleichmäßig abgefordert werden muss, sondern nur im Wochendurchschnitt eines der Berechnungszeiträume des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD-K einzuhalten ist. Das ermöglicht es, Schwankungen des Arbeitsanfalls bei der Festlegung der konkreten Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen. Damit kann der Dienstplan für Zeiten stärkeren Arbeitsanfalls eine höhere als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und für Zeiten schwächeren Arbeitsanfalls eine geringere Wochenarbeitszeit vorsehen1. Die mithilfe dieser Ausgleichszeiträume zu berechnende regelmäßige Arbeitszeit verringert sich nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K „automatisch“.

Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K muss vom Arbeitgeber jedoch bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands.

Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt2.

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Der TVöD-K kennt Arbeitsleistungen, die Teil der sog. Sollarbeitszeit, nicht aber der regelmäßigen Arbeitszeit sind wie zB Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K oder Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD-K. Diese Sollarbeitszeit wird grundsätzlich vom Arbeitgeber – ggf. mitbestimmt – vorgegeben, der sein Weisungsrecht durch den Dienstplan ausübt. Die Weisung durch die festgelegte Sollarbeitszeit bestimmt im Einzelfall, wann und in welchem Umfang Arbeit zu leisten ist.

Aufgrund der Anknüpfung an die regelmäßige Arbeitszeit in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K kann nach diesem Verständnis ermittelt werden, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit angefallen ist. Der gegen den Arbeitgeber zu richtende Folgeanspruch infolge der „automatischen“ Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang der für das Tabellenentgelt geschuldeten regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K richtet sich auf die Korrektur der Sollarbeitszeit. Auf diese Weise soll der Arbeitszeitsaldo iSd. der Differenz zwischen der Soll- und der Istarbeitszeit ermittelt werden. Die Zeitgutschrift kann nicht für die Vorfeiertagsstunden, aber für die ggf. infolge der Verminderung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K an anderen Tagen geleistete Mehrarbeit verlangt werden.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Zeitsaldo auf seinem Arbeitszeitkonto für den 24.12 und/oder 31.12 eines Jahres zu seinen Gunsten durch Verringerung des Arbeitszeitsolls um jeweils acht Stunden korrigiert wird, wenn der 24.12 und/oder 31.12 auf einen Werktag fallen und er am 24.12 und/oder 31.12 des Jahres dienstplanmäßig frei hat.

Der festzustellende Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und er daher Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da das von der Arbeitgeberin geführte Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, hat er einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass das Zeitkonto richtig geführt wird2. Die Auszahlung eines verstetigten Tabellenentgelts an den Arbeitnehmer widerspricht dem nicht. Sie dient nur dazu, ihm gleichmäßige Einkünfte zu sichern. Grundsätzlich besteht aber kein endgültiger Leistungsanspruch des Arbeitnehmers unabhängig vom Arbeitszeitkonto3.

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Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für den 24.12 und 31.12, sofern die Tage auf Werktage fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer an den Vorfeiertagen des 24.12 und 31.12 wegen der Vorfeiertage oder unabhängig von den Vorfeiertagen freigestellt wird, kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Verminderung seiner Sollarbeitszeit für den 24.12 und 31.12 eines Jahres um seine tägliche Arbeitszeit von jeweils acht Stunden, wenn der 24.12 und 31.12 auf einen Werktag fallen und er am 24.12 und/oder 31.12 des Jahres dienstplanmäßig frei hat. Dafür sprechen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 6 Abs. 3 TVöD-K.

§ 6 Abs. 3 TVöD-K enthält ein differenziertes System zur Regelung der Arbeitszeit an den Vorfeiertagen des 24.12 und 31.12. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K sind die Arbeitnehmer gegen Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen, die an beiden Vorfeiertagen oder an einem von ihnen zur Arbeit verpflichtet sind, aber unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse von der Arbeitspflicht freigestellt werden können. § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K regelt den umgekehrten Fall, in dem eine solche Freistellung nicht möglich ist und deswegen auf Freizeitausgleich zurückgegriffen werden muss. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K schließt das Regelungsgefüge mit der Sachverhaltsgestaltung ab, in der Arbeitnehmer an beiden Vorfeiertagen oder an einem von ihnen nach dem Dienstplan nicht arbeiten müssen, die Vorfeiertage jedoch auf einen Werktag fallen.

Arbeitsstunden fallen dienstplanmäßig im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K aus, wenn nach dem Dienstplan an bestimmten Kalendertagen Freizeit vorgesehen ist. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K greift diesen Regelungsgehalt auf. Danach betrifft die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und daher ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Die Protokollerklärung schränkt den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K nicht ein. Sie erläutert ihn nur.

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Die Gegenansicht, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K wegen des differenzierenden Merkmals der „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ nur dann verringere, wenn der Vorfeiertag die alleinige Ursache für den Ausfall dienstplanmäßiger Stunden an einem Werktag gewesen sei, ließe § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K allerdings anders als im Bereich der Feiertagsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT einen eigenständigen Anwendungsbereich. Die ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K bestehende Verpflichtung zur Nacharbeit steht in einem durch das Wort „deshalb“ bewirkten Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am Vorfeiertag. Die Arbeitspflicht soll nach der Protokollerklärung „deshalb“ bestehen, weil der Beschäftigte wegen des Dienstplans am Vorfeiertag frei hatte. Das betrifft nur Beschäftigte, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Vorfeiertag ist, und nicht solche, bei denen der Arbeitgeber die Vorfeiertage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart4. Beschäftigte, die allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Vorfeiertag frei haben, müssen ihre regelmäßige Arbeit stets an anderen Tagen der Woche erbringen. Ob die Arbeit vor dem Vorfeiertag oder danach geleistet wird, ist unerheblich. Die Konstellation, in der der Dienstplan die ausschließliche Ursache des Arbeitsausfalls am Vorfeiertag ist, ist aber anders als bei gesetzlichen Feiertagen regelungsbedürftig. An Vorfeiertagen steht solchen Arbeitnehmern nach § 2 Abs. 1 EFZG keine Entgeltfortzahlung zu.

Der dem Wortlaut, dem Zusammenhang und der Tarifgeschichte zu entnehmende Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K macht jedoch deutlich, dass auch Arbeitnehmer, die allein wegen des Dienstplans am Vorfeiertag nicht arbeiten müssen, bezahlte Freizeit erlangen sollen. Sie sollen den Beschäftigten, die infolge des Vorfeiertags frei haben, gleichgestellt werden. Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifgeschichte hin.

Der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K erschließt sich in seinem Sinngehalt nicht ohne einen Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Bei der Normsetzung erfüllten die Tarifvertragsparteien eine Forderung nach Gleichstellung der feiertagsunabhängigen und feiertagsbedingten Freistellung an gesetzlichen Feiertagen5. In diese Gleichstellung sollten die Vorfeiertage des 24.12 und 31.12 einbezogen werden, wie die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT zeigt6. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K. Die im Ausgangspunkt beabsichtigte Gleichstellung der gesetzlichen Feiertage und der besonderen Vorfeiertage des 24.12 und 31.12 im Krankenhausbereich geht insbesondere daraus hervor, dass die Sonn- und Feiertagsregelung des § 6.1 TVöD-K nach dessen Eingangssatz § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K (nur) ergänzt.

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Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst ist, durch die Ausdünnung oder den Ausfall von Schichten aufgrund eines feiertagsbedingt verminderten Leistungsbedarfs. § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Dass der Arbeitnehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, sondern dient zB dazu, einen Fünftagesrhythmus einzuhalten7.

Für diese Fälle der feiertagsunabhängigen Freistellung hatten die Vorgängertarifverträge (§ 15 BAT, § 15 MTArb, §§ 14, 15 BMT-G) keine Regelung getroffen. Es blieb insbesondere bei der Verpflichtung der Schichtdienstleistenden, die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu leisten. Die planmäßige Freistellung an einem Feiertag wirkte sich darauf ebenso wenig aus wie die Freistellung an einem sonstigen Wochentag. Das wurde als Schlechterstellung der Schichtdienstleistenden gegenüber den Normaldienstleistenden in der Verwaltung kritisiert8.

In die bezahlte Freistellung am 24.12 und 31.12 vor 12:00 Uhr waren die Schichtdienstleistenden, die dienstplanmäßig frei hatten, jedoch bereits nach den Protokollnotizen zu § 16 Abs. 2 BAT und § 16 Abs. 2 MTArb und der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 4 BMT-G einbezogen. Das sollte im neuen Tarifrecht beibehalten und weiter integriert werden9.

Zudem waren gleichförmige Regelungen wie im Beamtenrecht angestrebt. Für Beamte im Schichtdienst war bereits seit 1999 vorgesehen, dass sich ihre regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24.12 und 31.12 in demselben Umfang verminderte wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit (vgl. § 1 Abs. 2 AZV idF vom 03.08.199910 und § 3 Abs. 3 AZV idF vom 23.02.200611; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a).

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Aus dieser tariflichen Entstehungsgeschichte leitet sich zugleich der Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT und des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ab. Danach soll jeder, der an einem Wochenfeiertag, am 24.12 oder 31.12 nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten. Das gilt selbst dann, wenn dem Beschäftigten wegen feiertags- oder vorfeiertagsunabhängiger planmäßiger Freistellung kein unmittelbarer Anspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG oder § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K zusteht. Die Gleichstellung der (vor-)feiertagsbedingten und der dienstplanbedingten Freistellung an (Vor-)Feiertagen unterscheidet sich lediglich in der rechtlichen Konstruktion. Bei (vor-)feiertagsbedingter Freistellung bleibt das Arbeitszeitsoll grundsätzlich unverändert. Der Vergütungsausfall wird bei den gesetzlichen Feiertagen durch den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG und bei den Vorfeiertagen des 24.12 und 31.12 durch den tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K ausgeglichen. Bei (vor-)feiertagsunabhängiger Freistellung wird demgegenüber das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt12. Ob die Tarifvertragsparteien mit dieser Gleichstellung eine überzeugende Regelung getroffen haben, hat das Bundesarbeitsgericht nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung ihrer Regelungsmacht bestehen nicht.

Der tarifliche Regelungszusammenhang steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K regelt im Unterschied zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ausschließlich die Vorfeiertage des 24.12 und 31.12, nicht auch die gesetzlichen Feiertage. Das beruht auf dem Umstand, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K für die gesetzlichen Feiertage durch § 6.1 TVöD-K ergänzt wird. Diese Norm übernimmt die für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen speziellere Regelung des § 49 TVöD-BT-K. § 6.1 Abs. 2 TVöD-K weicht für Feiertage auf der Tatbestandsseite ausdrücklich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ab. Die Bestimmung regelt zwei Fälle, die dienstplanmäßige Arbeit und die dienstplanmäßige Freistellung. Dagegen betrifft § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K nur die dienstplanmäßige Freistellung. Die Rechtsfolgen sind im Umfang der Verminderung der Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K verringert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K, den § 6.1 TVöD-K nach seinem Eingangssatz ergänzt, muss demgegenüber individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen13.

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Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 24. Oktober 2013 – 6 AZR 286/12

  1. vgl. BAG 17.12 2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 35, BAGE 133, 14[]
  2. vgl. BAG 21.03.2012 – 6 AZR 560/10, Rn. 21; 10.11.2010 – 5 AZR 766/09, Rn. 16, BAGE 136, 152[][]
  3. vgl. BAG 14.08.2002 – 5 AZR 417/01, zu II 2 a der Gründe; 13.02.2002 – 5 AZR 470/00, zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 256[]
  4. vgl. BAG 8.12 2010 – 5 AZR 667/09, Rn. 14, BAGE 136, 290[]
  5. vgl. BAG 8.12 2010 – 5 AZR 667/09, Rn. 15, BAGE 136, 290; LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2013 – 6 Sa 405/12, zu A II 2 b bb (2) (b) (dd) der Gründe; LAG Hamm 24.05.2012 – 11 Sa 1750/11[]
  6. vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41b; Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand März 2009 § 6 TVöD-AT Rn. 10a[]
  7. vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41, 41a[]
  8. vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a; Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand März 2009 § 6 TVöD-AT Rn. 10a[]
  9. vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a[]
  10. BGBl. I S. 1745[]
  11. BGBl. I S. 427[]
  12. vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a, 41b[]
  13. vgl. zu § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K BAG 8.12 2010 – 5 AZR 667/09, Rn. 16, BAGE 136, 290[]