Hinsichtlich der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen dürfte jetzt hoffentlich das letzte Kapitel geschrieben sein: Das Bundesverfassungsgericht hat die von insgesamt 18 Arbeitgebern der Zeitarbeitsbranche erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Vorgeschichte[↑]
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, hatte das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2010 gegenwartsbezogen festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann [1].
Die vorliegend angegriffenen Entscheidungen betreffen die Frage, welche Folgen sich hieraus im Blick auf eine Rückwirkung dieser Rechtsprechung ergeben:
- Gegenstand des ersten Ausgangsverfahrens ist ein Antrag auf Feststellung, dass die CGZP auch vergangenheitsbezogen nicht tariffähig war. Die insoweit angegriffenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 [2] und des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 [3] betreffen die Tariffähigkeit der CGZP am 29.11.2004, 19.06.2006 und 9.07.2008.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte fest, dass die CGZP auch zu den zurückliegenden Zeitpunkten nicht tariffähig gewesen sei [4]. Zur Begründung führte es unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12 2010 [5] aus, die CGZP sei nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig gewesen. Ihre Mitgliedsverbände hätten der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt und ihr Organisationsbereich gehe über den ihrer Mitglieder hinaus.
Dieser Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG und der daraus resultierenden Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkten stehe das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Sogar die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann als unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet sei und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte. Das Bundesarbeitsgericht habe mit dem Beschluss vom 14.12 2010 seine Rechtsprechung aber nicht einmal geändert. Es habe vielmehr die Frage der Ableitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsverbände erstmals entschieden und damit offene Rechtsfragen geklärt.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Mai 2012 zurück [3]. Das Landesarbeitsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht verkannt. Die Rechtsfrage des Vertrauensschutzes sei vielmehr geklärt. Das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechung zur Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation bereits mit Beschluss vom 14.12 2010 – 1 ABR 19/10 – auf einen vor der Verkündung der Entscheidung liegenden Sachverhalt angewandt. Es habe dort entschieden, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer am 8.10.2009 geänderten Satzung nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig sei.
- Gegenstand des zweiten Ausgangsverfahrens war eine Klage auf Differenzlohn gemäß § 10 Abs. 4 AÜG. Die dort beklagte Arbeitgeberin ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren als Arbeitgeberin beteiligt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Detmold setzte dieses Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP am 13.10.2003, 24.05.2005 und 12.12 2006 aus [6]. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die Aussetzung zurück [7]. Das [8]. Es bestehe kein Grund mehr für die Aussetzung des „equal-pay-Verfahrens“ und es bedürfe keiner ausdrücklichen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP zu den im Aussetzungsbeschluss konkret aufgeführten Zeitpunkten. Aufgrund der Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 [2] und des [post id=42336]Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 [9] stehe die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch für die vom Arbeitsgericht im Aussetzungsbeschluss als entscheidungserheblich angesehenen Zeitpunkte rechtskräftig fest. Der Streitgegenstand und damit die Reichweite der Rechtskraft richteten sich nach dem Klageziel und dem zugehörigen Lebenssachverhalt als Klagegrund; die Rechtskraftwirkung bemesse sich neben der Urteilsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen. Da die Tarifunfähigkeit mit Satzungsmängeln begründet worden sei, erfasse ihre Feststellung den gesamten Geltungszeitraum dieser Satzungen. Damit erstrecke sich die Feststellung auch auf die im Aussetzungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkte.
Die Verfassungsbeschwerde[↑]
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die 18 beschwerdeführenden Arbeitgeber eine Verletzung des Rückwirkungsverbots, weil das Bundesarbeitsgericht den im Beschluss vom 14.12 2010 [5] formulierten neuen Anforderungen an die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen eine unzulässige Rückwirkung verleihe. Dies sei ein Fall echter Rückwirkung. An die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse zur Tariffähigkeit der CGZP seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an rückwirkende Gesetze, denn die Feststellung der Tariffähigkeit wirke erga omnes . Auch bei Anwendung der für Richterrecht geltenden Grundsätze handele es sich um eine unzulässige Rückwirkung. Das Bundesarbeitsgericht lehne zwar zu Recht jeden guten Glauben an die Tariffähigkeit ab. Dies beziehe sich jedoch nur auf die unsichere Feststellung von Tatbestandsmerkmalen, nicht dagegen auf eine Rechtsprechungsänderung zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit. Das vom Bundesarbeitsgericht neu erfundene Erfordernis der „Volldelegation“ sei in Rechtsprechung und Literatur zuvor nicht diskutiert worden. So würden erstmals verschärfte Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation formuliert. Die Arbeitgeberinnen hätten sich in einem Dilemma befunden, da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 und 3 TVG Spitzenorganisationen zulasse, die Voraussetzungen an deren Tariffähigkeit jedoch nicht normiert seien. In dieser Situation habe den Arbeitgeberinnen nicht angesonnen werden können, „im Zweifel“ keine Tarifverträge mit der CGZP abzuschließen. Im Übrigen habe auch staatliches Handeln das Vertrauen in die Wirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge begründet. So hätten Sozialversicherungsträger die Beitragseinzüge auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge durchgeführt; die Agentur für Arbeit habe die Anwendung der CGZP-Tarifverträge nicht beanstandet. Das Bundesarbeitsgericht selbst habe in der Entscheidung vom 24.03.2004 – 5 AZR 303/03 – die CGZP-Tarifverträge zu der Frage in Bezug genommen, welche Vergütung in der Branche üblich sei.
Die am letzten Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beklagte Arbeitgeberin rügt desweitern, das Bundesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe nicht darauf hingewiesen, dass es die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP auf andere als die im Tenor genannten Zeitpunkte zu erstrecken beabsichtige. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Dauer der Rechtskraft von Entscheidungen über die Tarifunfähigkeit der CGZP vorzutragen.
Die Entscheidung des BVerfG[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Arbeitgeberinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie offensichtlich unbegründet ist.
Rechtsstaatsprinzip und Rückwirkungsverbot – und die Tarifunfähigkeit[↑]
Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit genügt den Anforderungen an den im Rechtsstaatsprinzip aus Art.20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot.
Im Rechtsstaatsprinzip sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungskräftig verankert [10]. Die Rechtssicherheit soll verhindern, dass die Rechtsunterworfenen durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht werden [11]. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung [12]. Eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift [13]. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch kein Gesetzesrecht und erzeugt keine vergleichbare Rechtsbindung [14]. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art.20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält [15]. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen [16].
Davon ausgehend konnten die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Maßgebend sind die für die höchstrichterliche Rechtsprechung geltenden Grundsätze. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nicht nur zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle wirkt. Die Entscheidung betrifft dennoch im Einzelfall die Tariffähigkeit einer bestimmten Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Eine über den Einzelfall hinausreichende Geltung der fachgerichtlichen Rechtsanwendung kann sich wie auch andere höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich auf die Überzeugungskraft ihrer Begründung stützen.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, liegen nicht vor. Es fehlt an einem ausreichenden Anknüpfungspunkt für das von den Arbeitgeberinnen geltend gemachte Vertrauen.
Die Arbeitgeberinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluss vom 14.12 2010 – 1 ABR 19/10 – erstmals ausgeführt, dass Gewerkschaften einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 TVG ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln müssen. Das entsprach nicht dem, was die Arbeitgeberinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich in Art.20 Abs. 3 GG geschütztes Vertrauen [17].
Die Arbeitgeberinnen mussten damit rechnen, dass der CGZP die Tariffähigkeit fehlte. An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel [18]. Gleichwohl haben die Arbeitgeberinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss besonders niedriger Vergütungssätze. Mit den angegriffenen Entscheidungen hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz. Dies gilt umso mehr, als die von Anfang an diskutierten Bedenken gegenüber der Tariffähigkeit der CGZP der Begründung des Bundesarbeitsgerichts durchaus nahekommen. So wurden von Anfang an Zweifel an der ausreichenden Mächtigkeit der CGZP geäußert [19]. Das Bundesarbeitsgericht stellt im Beschluss vom 14.12 2010 – 1 ABR 19/10 – ebenfalls auf den Gesichtspunkt der fehlenden sozialen Mächtigkeit ab, indem es das Erfordernis einer Volldelegation damit begründet, dass ansonsten zweifelhaft sein könne, ob die Spitzenvereinigung in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitze [20].
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitgeberinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in dem in § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG geregelten Beschlussverfahren. Das Handeln anderer Stellen sowie die Bezugnahme auf diese Tarifverträge in einem gänzlich anders gelagerten Rechtsstreit waren auch vor dem Hintergrund der bereits damals umstrittenen Tariffähigkeit der CGZP nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
Rückwirkungsentscheidung – und das rechtliche Gehör[↑]
Soweit die im letzten Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beklagte Arbeitgeberin darüber hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sie auf eine mögliche zeitliche Ausdehnung der Feststellung über die Tarifunfähigkeit hinzuweisen.
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann [21]. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten [22].
Das Bundesarbeitsgericht hat nicht auf derart überraschende rechtliche Gesichtspunkte abgestellt. Die zeitliche Rückwirkung der Rechtskraftwirkung ist bereits im Anschluss an die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP vom 14.12 2010 – 1 ABR 19/10 – in der Instanzrechtsprechung und Literatur umfassend diskutiert worden [23]. Gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte hätten die Möglichkeit der dann getroffenen Entscheidung also auch ohne gesonderten rechtlichen Hinweis in Erwägung gezogen.
, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 2314/12
- BVerfG, Beschluss vom 14.12 2010 – 1 ABR 19/10[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11 u. a.[↩][↩]
- BAG, Beschluss vom 22.05.2012 – 1 ABN 27/12[↩][↩]
- LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11 ua.[↩]
- BAG, Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10[↩][↩]
- u.a. ArbG Detmold, Beschluss vom 14.07.2011 – 3 Ca 1698/10[↩]
- LAG Hamm, Beschluss vom 28.09.2011 – 1 Ta 500/11[↩]
- BAG, Beschluss vom 23.05.2012 – 1 AZB 58/11, BAGE 141, 382[↩]
- BAG Beschluss vom 22.05.2012 – 1 ABN 27/12[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 392, 403[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 48, 57[↩]
- BVerfGE 133, 143, 158 Rn. 41[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f.; 101, 239, 263[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 248, 277; 131, 20, 42[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 212, 227 f.; 122, 248, 277[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 369, 395; 131, 20, 42[↩]
- vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2013 – 5 AZR 954/11 24[↩]
- vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828, 829; Reipen NZS 2005, S. 407, 408 f.; Schüren, in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl.2007, § 9 AÜG Rn. 115[↩]
- vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828, 829[↩]
- vgl. BAG, Beschluss vom 14.12 2010 – 1 ABR 19/10 83[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 188, 190[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.[↩]
- vgl. Neef, NZA 2011, S. 615, 618 zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz; Lembke, NZA 2011, S. 1062, 1066 zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht; zur Entbehrlichkeit einer Aussetzung LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2011 – 8 Sa 387/11 23; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11 34; a. A. Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl.2012, § 2 Rn. 502[↩]