Tarifvertrag über die Zuordnung von Betrieben

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch einen Tarifvertrag unter anderem die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient.

Tarifvertrag über die Zuordnung von Betrieben

Wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied, muss der Abschluss eines solchen Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten nicht gemeinsam durch alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften erfolgen.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist die Arbeitgeberin ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Sie schloss mit der Gewerkschaft DHV einen Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ihrer Betriebsstätten ab. Nach diesem Tarifvertrag richtete sich die Betriebsratswahl 2006, bei der ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden ist. Die Betriebsratswahl wurde von der Gewerkschaft ver.di angefochten, die ihrerseits im Jahr 2002 mit der Arbeitgeberin einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen hatte und sich im Vorfeld der Betriebsratswahl 2006, aber nach Abschluss des umstrittenen Tarifvertrags erfolglos um den Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags bemüht hatte.

Die Vorinstanzen, sowohl das Arbeitsgericht Bayreuth, Kammern Hof, wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg, haben dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin hatten vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Abschluss des Zuordnungstarifvertrag musste nicht unter Beteiligung der Gewerkschaft ver.di erfolgen. Allerdings könnte der umstrittene Tarifvertrag aus anderen Gründen nicht wirksam sein, die das Landesarbeitsgericht Nürnberg bisher nicht geprüft hat. Deshalb ist die Sache vom Bundesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen worden.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 27/08