Bei einem Tarifvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG mmüssen nicht alle Bestimmungen tarifvertragliche Rechtsnormen sein.

Nach § 1 Abs. 1 TVG regelt ein Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Ein Tarifvertrag kann daher sowohl schuldrechtliche als auch normative Bestimmungen enthalten.
Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können auch nicht tarifliche Vereinbarungen treffen. Ob es sich bei einer Bestimmung in einem Tarifvertrag um eine normative oder um eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Auslegung schuldrechtlicher Verträge in §§ 133, 157 BGB1.
Danach kommt es für die Frage, ob einer Tarifbestimmung Rechtsnormcharakter beizumessen ist, darauf an, ob die Tarifvertragsparteien ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 7 AZR 390/15