Tarifvertragliche Ausschlussfrist – und das Anspruchsschreiben des Arbeitnehmers

Das Anspruchsschreiben eines Arbeitnehmers kann nur dann die Ausschlussfrist des § 37 TVöD-AT wahren, wenn es den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT genügt1

Tarifvertragliche Ausschlussfrist – und das Anspruchsschreiben des Arbeitnehmers

Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn es bereits eine hinreichende Spezifizierung vermissen lässt, etwa wenn aus ihm in zeitlicher Hinsicht nicht deutlich wird, für welche Monate der Arbeitnehmer Ansprüche geltend machen will. Damit kann die Arbeitgeberin nicht erkennen, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Vergütungsnachzahlungen in welcher Höhe beansprucht. 

Gleiches gilt, wenn es an einem hinreichend eindeutigen Erfüllungsverlangen fehlt2, etwa weil der Arbeitnehmer in seinem Schreiben nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin habe, auf dessen Erfüllung er bestehe. Eine „Bitte um Prüfung und Anpassung“ reicht nicht, da der Arbeitnehmer hierdurch nicht behauptet, bereits Inhaber einer bestimmten Forderung zu sein. Vielmehr überlässt er es mit seiner Bitte der weiteren Prüfung der Arbeitgeberin, ob und inwieweit eine „Anpassung“ vorzunehmen ist  oder nicht, ohne deutlich zu machen, dass er die Arbeitgeberin auch unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung in Anspruch nehmen will. Inhaltlich stellt sein Begehren nur eine Bitte um Überprüfung der Rechtslage, nicht jedoch eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-AT dar3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2022 – 6 AZR 261/21

  1. dazu BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 32 f. mwN, BAGE 166, 285[]
  2. dazu BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 36 mwN, aaO[]
  3. vgl. dazu BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 36 mwN, aaO[]
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