Der Arbeitnehmer wahrt mit einer Bestandsschutzklage eine einstufige Ausschlussfrist wie die des § 37 Abs. 1 TVöD-AT grundsätzlich für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche, ohne dass es insoweit einer bezifferten Geltendmachung bedarf.

Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer neben dem Erhalt des Arbeitsplatzes auch den Erhalt aller vom Erfolg der Bestandsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere der Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs1. Der Arbeitgeber muss davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer nicht nur das Arbeitsverhältnis fortsetzen, sondern sich im Erfolgsfall auch die Vergütung für die Zeit des Rechtsstreits sichern will. Die Bestandsschutzklage hat darum insoweit denselben Mahn, Warn- und Verständigungseffekt wie ein Mahnschreiben2.
Das gilt jedoch nur für die Ansprüche, die dem „Normalfall“ entsprechen. Ansprüche, die mehr als die bloße Kontinuität des Arbeitsverhältnisses und damit einen neuen, von der Kontinuität der bisherigen Lohnzahlungen abweichenden Rechtsgrund voraussetzen, werden durch die Erhebung der Bestandsschutzklage nicht gewahrt. Solche erhöhten Vergütungsansprüche müssen gesondert und ausdrücklich in einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung genügenden Weise gegenüber dem Arbeitgeber erhoben werden3.
Nach diesen Grundsätzen hätte der Arbeitnehmer im hier entschiedenen Fall den Anspruch, die Zeit nach dem 1.01.2013 ungeachtet seiner tatsächlich fehlenden Tätigkeit während der Dauer des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Befristung im Wege des Schadenersatzes auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, gesondert geltend machen müssen. Ein derartiger Anspruch geht über die bloße Fortsetzung der bisherigen Lohnzahlung hinaus. Ohne eine solche Geltendmachung konnte die Arbeitgeberin darüber hinaus nicht erkennen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs, insbesondere das Vorliegen eines schuldhaften Rechtsirrtums über die Wirksamkeit der Befristung, annehmen und daraus Zahlungsansprüche herleiten würde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2022 – 6 AZR 261/21