Ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers einem tariflichen Niveaubeispiel des ERA-TV entspricht, ist im tariflich dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 4 bis 7 ERA-TV zu klären und nicht (inzident) im Eingruppierungsverfahren des § 99 BetrVG.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg geht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, das insbesondere im Beschluss vom 12. Januar 20111 für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgebliche tarifliche Bestimmungen des ERA-TV (hier: der Automobilindustrie Baden-Württemberg) interpretiert hat:
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.
Eingruppierung ist die – erstmalige oder erneute – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien . Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und – jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems – mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein
Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterfallende personelle Einzelmaßnahme. Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als Mitbeurteilungsrecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe.
Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine – erneute – Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats . Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt. Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets „Normenvollzug“. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält.2
Das Bundesarbeitsgericht führt in dieser Entscheidung weiter aus, dass die Tarifvertragsparteien im ERA-TV ein abschließendes tarifliches Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben geregelt hätten. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe sei keine personelle Einzelmaßnahme. Dagegen seien die Zuordnungen der die Arbeitsaufgaben ausübenden Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungen. Die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem ERA-TV mache die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe nicht entbehrlich. Insbesondere bleibe zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet werde, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspreche und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführe((BAG aaO Rn. 23)).
Nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechtes bei Eingruppierungen insbesondere vorbringen, dass die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe nicht entspricht und/oder der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich nicht ausführt. Beides hat der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren nicht getan.
Zum einen hat der Betriebsrat nach dieser Rechtsprechung ein Mitbeurteilungsrecht, ob die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnete Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat z.B. zu prüfen, ob ein betriebliches (vorliegend ZFLS) oder tarifliches Niveaubeispiel, das bei der (vorläufigen) Einstufung der Arbeitsaufgabe herangezogen worden ist, die dem Arbeitnehmer zugeordnete Entgeltgruppe aufweist. Weiter kann der Betriebsrat überprüfen, ob die im Stufenwertzahlverfahren (§ 6.1 ERA-TV) ermittelten Punktzahlen rechnerisch richtig sind und die Gesamtpunktzahl mit der Entgeltgruppe übereinstimmt (§ 6.1.5 ERA-TV).
Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat insoweit keinen Sachvortrag geleistet. Der Betriebsrat hat nicht beanstandet, dass das dem tariflichen Niveaubeispiel nachgebildete ZFLS-Beispiel Nr. 031 mit 12 Punkten eine unrichtige Punktzahl enthält und zu einer höheren Entgeltgruppe führt.
Zum anderen hat der Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht, ob der Arbeitnehmer die bewertete und eingestuften Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Das Auseinanderfallen von eingestuften und tatsächlich verrichteten Tätigkeiten kann eindeutig sein. Das ist beispielsweise bei dem in der mündlichen Verhandlung diskutierten Sachverhalt der Fall, wo ein als Sanitäter beschäftigter Arbeitnehmer nach der Entgeltgruppe eines Anlagenmechanikers vergütet werden soll.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Betriebsrat allerdings nicht, dass der Arbeitnehmer D. als Teamwerker eingesetzt wird und die Arbeitsaufgabe eines „Montierers 2“ (ZFLS Beispiel 031) jedenfalls als Basisaufgabe (Montieren und Qualitätssicherung) verrichtet. Der Betriebsrat ist lediglich der Auffassung, dass zu dieser Tätigkeit weitere anspruchsvollere Arbeitsaufgaben hinzukommen. Damit beanstandet jedoch der Betriebsrat nicht, dass der Arbeitnehmer D. die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers ausführt, sondern dass die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers von der Arbeitgeberin derzeit falsch eingestuft wird.
Ob die Tätigkeit eines bei der Arbeitgeberin im Bereich der Lenkung eingesetzten Teamwerkers der Tätigkeitsbeschreibung des betrieblichen und tariflichen Beispiels eines „Montierers 2“ entspricht, ist im tariflich dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 4-7 ERA-TV zu klären und nicht im vorliegenden Eingruppierungsverfahren des § 99 BetrVG. Zu diesem tariflichen Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer früheren Entscheidung3 ausgeführt:
Das gesamte Einstufungs- und Reklamationsverfahren im ERA-TV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien dem staatlichen Rechtsschutz ein innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren vorgeschaltet haben. Dabei haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Anders als die staatlichen Gerichte verfügen die Vertreter von Arbeitgeber und Beschäftigten in der Paritätischen Kommission, in der erweiterten Paritätischen Kommission und im Schiedsgericht in der Regel aus eigener Anschauung über die notwendige Sachkenntnis für die im Betrieb bestehenden Arbeitsaufgaben .Auch die Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe erfordert diese Sachkenntnis. Die Grenze zwischen der Bewertung einer beschriebenen Arbeitsaufgabe und der Frage, ob die bewertete Arbeitsaufgabe mit ihren wertigkeitsprägenden Elementen ganz oder teilweise ausgeführt wird, ist fließend. Deshalb ist für die sachgerechte Lösung dieser Problematik nicht so sehr der juristische Sachverstand des staatlichen Gerichtes und die Möglichkeit von Zeugenvernehmungen gefragt. Vielmehr ist wichtig, dass die Vertreter in der Paritätischen Kommission kompetenten Sachverstand über die innerbetrieblichen Arbeitsaufgaben und ihre tatsächliche Durchführung haben und insoweit auch fachkundige Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen können (vgl. § 7.1.5 ERA-TV).
Solange die Beteiligten im dafür vorgesehenen Verfahren für die Bewertung von Arbeitsaufgaben (auch nach jahrelangen Bemühungen) kein Ergebnis gefunden haben und die Einstufung (auch) der Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers bei der Arbeitgeberin nur vorläufig und noch nicht verbindlich ist (vgl. § 7.3.1 ERA-TV), widerspräche es Sinn und Zweck des gesamten Konfliktlösungsverfahrens, in einem Eingruppierungsverfahren inzident die Arbeitsaufgabe eines betrieblichen/tariflichen Niveaubeispiels zu bewerten. Ob ein bei der Arbeitgeberin beschäftigter Teamwerker zusätzlich zu den von der Arbeitgeberin vorgegebenen „Basistätigkeiten“ (Montieren und Qualitätssicherung) noch die vom Betriebsrat behaupteten zusätzlichen Arbeitsaufgaben verrichtet und die Arbeitsaufgabe deshalb „werthaltiger“ ist, ist nicht im vorliegenden Eingruppierungsverfahren zu entscheiden. Solange die Arbeitsaufgabe noch nicht verbindlich eingestuft ist, kann im Eingruppierungsverfahren nach Ansicht der erkennenden Kammer nur geprüft werden, ob ein (einzugruppierender) Arbeitnehmer entgegen der Mitteilung der Arbeitgeberin eine schon auf den ersten Blick ganz andere Arbeitsaufgabe verrichtet (Beispiel Sanitäter – Anlagenmechaniker). Dagegen hat das Gericht in diesem Verfahren nicht zu klären, ob der Arbeitnehmer im Rahmen der von der Arbeitgeberin bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe noch zusätzliche Tätigkeiten mit höheren Arbeitsanforderungen wahrnimmt. Erst wenn über die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers bei der Arbeitgeberin eine verbindliche Entscheidung getroffen worden ist (§ 7.3.7 ERA-TV), wäre in einem diesbezüglichen Eingruppierungsverfahren zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer über die verbindlich bewertete und eingestuften Arbeitsaufgabe hinaus zusätzliche – nicht bewertete – Tätigkeiten verrichtet.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 TaBV 2/12










