Mit der tarifvertraglichen Regelung über den persönlichen Geltungsbereich können nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern auch eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt werden.

Ein tarifvertraglich geregelter Anspruch (hier: auf einen ergänzenden Abfindungsanspruch) kann daher nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraussetzen, sondern auch eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft verlangen1.
Die hier von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG2.
Aus einer arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung folgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Anspruch auf die ergänzende Abfindung. Denn die Tarifvertragsparteien haben insoweit eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Arbeitnehmer nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2017 – 4 AZR 734/14
- st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 22; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn. 15; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26, BAGE 151, 235[↩]
- st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 26; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 38; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235[↩]