Nach § 2 Ziff. 1 Satz 4 des für allgemeinverbindlich erklärten, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Mantelergänzungstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg vom 09.02.2006 (METV) ist für jede geleistete zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunde ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren. Mehrarbeit iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV liegt im Werkfeuerwehrdienst ab der 289. Stunde im Monat vor.

Dies folgt für das Bundesarbeitsgericht aus der Auslegung der tariflichen Regelungen1.
Die für die Zuschlagspflicht maßgebliche Mehrarbeit ist nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV jede über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (§ 6 Ziff. 1.1 MRTV) hinaus geleistete Arbeit.
Bei der Auslegung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV ist § 6 Ziff. 1.1 MRTV zu berücksichtigen, auch wenn die Regelungen anderer Tarifwerke grundsätzlich nicht zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden können, weil die Tarifvertragsparteien die Regelungsmaterien für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich inhaltlich autonom festlegen2. Für ihre Entscheidung, wie sich die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen müssen. Die beiden im Streitfall relevanten Tarifverträge – METV und MRTV – wurden auf Seiten der Gewerkschaften auch nicht von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen3. Jedoch haben die Tarifvertragsparteien des METV in der Regelung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV die Tarifnorm des § 6 Ziff. 1.1 MRTV ausdrücklich in Bezug genommen. Diese soll für die Bestimmung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit maßgeblich sein, um bei ihrer Überschreitung das Vorliegen von Mehrarbeit feststellen zu können.
Aus der Tarifsystematik folgt, dass die monatliche Regelarbeitszeit im Werkfeuerwehrdienst 288 Arbeitsstunden beträgt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Nach § 6 Ziff. 1.1 Satz 1 und Satz 2 MRTV soll die regelmäßige tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten, etwaige Überschreitungen auf bis zu zehn Stunden sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten auszugleichen. § 6 Ziff. 1.1 Satz 3 MRTV enthält jedoch eine Sonderregelung für den Fall, dass Arbeitsbereitschaft regelmäßig und in erheblichem Umfang in die Arbeitszeit fällt. Dann ist keine regelmäßige tägliche Arbeitszeit vorgesehen, sondern das Überschreiten von zehn Stunden täglich ohne Ausgleich gestattet.
Die Verweisungsnorm des § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1.1 MRTV, jedoch umfasst dies nicht lediglich deren Satz 1, der die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bestimmt. Vielmehr erstreckt sich die Verweisung auch auf Satz 3 des § 6 Ziff. 1.1 MRTV, der die ausgleichslose Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden täglich hinaus unter bestimmten Konditionen erlaubt. Daher umfasst die Verweisung in § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV auch die ua. für den Werkfeuerwehrdienst geltenden Regelungen des § 6 Ziff. 1.7 MRTV. Denn dort fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft iSv. § 6 Ziff. 1.1 Satz 3 MRTV an.
Nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 2 MRTV muss bei der Durchführung von 24-Stunden-Schichten im Werkfeuerwehrdienst eine Arbeitsbereitschaft von mindestens 50 % (zwölf Stunden) vorliegen, dh. ein 24-Stunden-Dienst muss jedenfalls zu 50 % aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst bestehen. Ein solcher Anteil genügt, um von einem regelmäßigen und erheblichen Umfang von Arbeitsbereitschaft iSv. § 6 Ziff. 1.1 Satz 3 MRTV auszugehen (vgl. zu § 7 Abs. 2a ArbZG BAG 23.06.2010 – 10 AZR 543/09, Rn. 24 mwN, BAGE 135, 34).
Die Regelung des § 6 Ziff. 1.7 MRTV verdeutlicht, dass im Werkfeuerwehrdienst nicht die tägliche, sondern die monatliche Arbeitszeit maßgeblich ist.
Nach dem Wortlaut des § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Mehrarbeit zwar die regelmäßige tägliche Arbeitszeit. Bezogen auf den 24-Stunden-Schichtdienst der Werkfeuerwehr knüpfen die Tarifvertragsparteien jedoch nicht an die regelmäßige tägliche, sondern an die regelmäßige monatliche Arbeitszeit an. Denn die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt für die Werkfeuerwehr nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 1 MRTV 24 Stunden. Bei bloßer Beachtung des Wortlauts könnten die Arbeitnehmer im 24-Stunden-Schichtdienst keine Mehrarbeitszuschläge erlangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigten im 24-Stunden-Schichtdienst keinerlei Mehrarbeitszuschläge erhalten sollen, lassen sich den Tarifnormen jedoch nicht entnehmen.
Der systematische Zusammenhang mit § 2 Ziff. 4, § 2 Ziff. 5 Satz 1 und § 2 Ziff. 6 METV erhellt, dass die Tarifvertragsparteien auch in anderen Arbeitsbereichen nicht die tägliche, sondern die monatliche Regelarbeitszeit zugrunde legen. Es finden sich gesonderte Regelungen der Zuschlagspflicht für Mehrarbeit für den Separatwachdienst (§ 2 Ziff. 4 METV, ab der 223. Stunde), für die Beschäftigten in kerntechnischen Anlagen (§ 2 Ziff. 5 Satz 1 METV, ab der 174. Stunde) und für Revier-/Geld- und Werttransport, Kurier- und Belegtransport, Flughafenkontrollpersonal und Sicherungsposten (§ 2 Ziff. 6 METV, ab der 174. Stunde).
Das Fehlen einer solchen gesonderten Regelung für den Werkfeuerwehrdienst spricht nicht dafür, dass für diesen Bereich eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit maßgeblich sein soll. Dabei ist die Historie der feuerwehrrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des METV am 9.02.2006 waren in dessen räumlichem Geltungsbereich, dem Land Baden-Württemberg, externe Werkfeuerwehren nicht zulässig. Erst seit dem 19.11.2009 sieht § 19 Abs. 2 Satz 3 FwG Baden-Württemberg vor, dass auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis zuzulassen sind, die Werkfeuerwehr nur mit Werksangehörigen zu besetzen4. Allein aus dem Unterlassen einer Ergänzung des METV nach der Änderung des Feuerwehrgesetzes in Baden-Württemberg ist nicht abzuleiten, dass die Tarifvertragsparteien von einer gesonderten Regelung für den Werkfeuerwehrdienst absehen wollten.
Aus § 6 Ziff. 3 MRTV ist für den Werkfeuerwehrdienst keine monatliche Regelarbeitszeit im Umfang von lediglich 208 Stunden abzuleiten. Danach haben Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in 24-Stunden-Schichten auf mindestens 208 Stunden, im Durchschnitt eines Quartals.
Nach dem Wortlaut der Tarifnorm wird ein Anspruch auf einen Mindestumfang der Arbeitszeit begründet, womit der Sache nach ein Beschäftigungsanspruch beschrieben wird5.
Auch die Tarifsystematik steht einer Regelarbeitszeit von 208 Stunden entgegen. Die differenzierten Regelungen in § 6 Ziff. 1.1 bis § 6 Ziff. 1.8 MRTV zeigen, dass es keine einheitliche monatliche Regelarbeitszeit für alle Vollzeitbeschäftigten gibt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien gruppenspezifische Regelungen getroffen und allein für Angestellte in § 6 Ziff. 1.6 MRTV eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden festgeschrieben, die „im Durchschnitt des Kalenderjahres“ zu erreichen ist. Diese Regelung wäre entbehrlich gewesen, wenn sich bereits aus § 6 Ziff. 3 MRTV eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden und bei Regeldienst in 24-Stunden-Schichten von 208 Stunden ergäbe6.
Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 3 MRTV bestätigen das Auslegungsergebnis. Angesichts des erheblichen Spielraums, der dem Arbeitgeber in § 6 Ziff. 1.1 bis § 6 Ziff. 1.8 MRTV für den Einsatz der Sicherheitsmitarbeiter eingeräumt wird, trägt § 6 Ziff. 3 MRTV dem Bedürfnis nach einem verstetigten Einkommen dieser Arbeitnehmergruppe Rechnung, indem er mindestens 173 – bzw. bei Regeldienst in 24-Stunden-Schichten mindestens 208 – bezahlte Stunden im Monat garantiert, auch wenn der tatsächliche Arbeitseinsatz geringer war7.
Der Umfang der monatlichen Regelarbeitszeit von 288 Arbeitsstunden folgt damit aus § 6 Ziff. 1.7 Satz 7 MRTV. Dieser lässt eine monatliche Arbeitszeit von bis zu zwölf 24-Stunden-Schichten im Werkfeuerwehrdienst zu.
Die Arbeitsvertragsparteien haben die regelmäßige Arbeitszeit iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 METV nicht einvernehmlich abgeändert, indem der Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin auf deren Weisung hin monatlich mindestens 13 24-Stunden-Schichten gearbeitet hat. In der bloßen Anweisung und der Ableistung von Arbeit über 288 Monatsstunden hinaus liegt keine – konkludente – Vertragsänderung.
Aus dem Umfang der monatlichen Regelarbeitszeit von 288 Stunden sind nicht die in § 6 Ziff. 1.7 Satz 4 MRTV vorgesehenen Zeiträume der Ruhezeit herauszurechnen. Die im MRTV als Ruhezeit bezeichneten Zeiten sind Bereitschaftsdienste, die der Vergütungspflicht unterliegen. Es handelt sich dabei um geleistete Arbeit iSd. § 2 Ziff. 1 Satz 4 METV.
Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Arbeit in diesem Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause iSd. Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat8. Auch Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG), sondern nach inländischem Recht vergütungspflichtige Arbeit. Während der Bereitschaftszeit, die gemeinhin beschrieben wird als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, kann der Arbeitnehmer nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen. Er muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen9.
In der sog. Ruhezeit innerhalb der 24-Stunden-Schichten musste sich der Arbeitnehmer in einem von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Ruheraum aufhalten und auf Aufforderung tätig werden. Daher sind diese Zeiträume als Arbeitszeit in der Form des Bereitschaftsdienstes einzuordnen. Sie sind in die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einzubeziehen.
Der Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge setzt nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 METV die Leistung der Arbeit voraus. Solche Arbeit leisten die Arbeitnehmer im Werkfeuerwehrdienst im Rahmen einer 24-Stunden-Schicht iSv. § 6 Ziff. 1.7 Satz 1 MRTV, weil neben Vollarbeit auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfasst wird. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnormen.
Die Arbeitszeit in einer 24-Stunden-Schicht umfasst neben der Vollarbeit auch Zeiträume mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Gemäß § 6 Ziff. 1.7 Satz 2 MRTV müssen mindestens 50 % der Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft sein. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 4 MRTV im Werkfeuerwehrdienst wiederum eine Ruhezeit von acht Stunden zu gewährleisten, die als Bereitschaftsdienst einzuordnen ist.
Der Wortlaut von § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 METV, der auf die „geleistete Arbeit“ bzw. die „geleistete … Mehrarbeitsstunde“ abstellt, könnte zwar so zu verstehen sein, dass Vollarbeit zu Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst abgegrenzt werden soll. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter „geleistete Stunden“ solche zu verstehen, in denen eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird10. Indes kann die Auslegung nicht beim Wortlaut stehen bleiben, zumal der Wortlaut allein dieses Verständnis nicht zwingend vorgibt.
Die Systematik spricht für die Einbeziehung der Stunden, die nach dem MRTV als Arbeitszeit zu bewerten sind.
Die Tarifvertragsparteien des METV unterscheiden bei der Vergütung nicht zwischen Vollarbeit einerseits und Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst andererseits. Unabhängig von der Intensität der Arbeit sind nach § 2 LTV sämtliche Arbeitsstunden mit demselben jeweiligen Stundenlohn zu vergüten. Auch bei den in § 3 LTV geregelten Zeitzuschlägen wird nicht zwischen den unterschiedlichen Arten der Arbeit differenziert, obwohl eine unterschiedliche Vergütung zulässig wäre11. Hätte anders als beim Stundenlohn und den Zeitzuschlägen bei den Mehrarbeitszuschlägen differenziert werden sollen, wäre die bloße Einfügung des Wortes „geleistete“ nicht ausreichend klar12. Die unterschiedslose Vergütung von Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst spricht indes gegen eine Differenzierung bei den Mehrarbeitszuschlägen.
Die Regelung der Zuschlagspflicht für Mehrarbeit im Separatwachdienst in § 2 Ziff. 4 METV zeigt gleichermaßen, dass die Tarifvertragsparteien nicht zwischen Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst differenzieren. Bemisst sich der regelmäßige Arbeitsumfang, für den keine Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 7 MRTV, sind auch bei der Anzahl der Mehrarbeitsstunden die Stunden, in denen während der regelmäßigen Arbeitszeit nicht Vollarbeit geleistet wurde, einzubeziehen. Würde bei der geleisteten Arbeit iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 METV zwischen den verschiedenen Arten der Arbeit differenziert, erschiene es folgerichtig, diese Unterscheidung auch bei der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Zöge man die nach § 6 Ziff. 1.7 Satz 2 MRTV mindestens anfallenden 132 Arbeitsbereitschafts- bzw. Bereitschaftsdienststunden ab, wären Mehrarbeitszuschläge ab Überschreitung der dann maximal verbleibenden 132 Stunden Vollarbeit zu zahlen. Die Regelung in § 2 Ziff. 4 METV für den Separatwachdienst enthält indes keine Anhaltspunkte für eine solche Unterscheidung. Sind dort Mehrarbeitszuschläge erst ab der 223. Stunde vorgesehen, sind in den 222 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit Arbeitsbereitschaftszeiten enthalten. Insoweit unterscheidet sich der Werkfeuerwehrdienst nicht vom Separatwachdienst.
Das Auslegungsergebnis korrespondiert mit dem vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff, nach dem auch Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeit darstellt und die Anerkennung jeglicher Form von Arbeit als „geleistet“ iSv. § 2 Ziff. 1 Satz 1 und Satz 4 METV sichert die Praktikabilität der Tarifnorm. Bei einer Differenzierung müssten zu jeder Schicht konkrete Aufzeichnungen über den Schichtverlauf angefertigt werden, was kaum praktisch handhabbar ist und Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien über den Umfang der Arbeit im engeren Sinne absehbar macht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023 – 5 AZR 446/21
- vgl. zu den für die Auslegung von Tarifverträgen nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen BAG 12.10.2022 – 5 AZR 48/22, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 16.08.2022 – 9 AZR 490/21, Rn. 23[↩]
- vgl. BAG 25.04.2018 – 5 AZR 245/17, Rn. 37; zur Möglichkeit einer Auslegung von Tarifverträgen, die von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden BAG 19.06.2018 – 9 AZR 564/17, Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. zur Begründung der Zulassung sog. Dienstleistungsfeuerwehren LT-Drs. 14/5103 S. 28[↩]
- vgl. zum vorangegangenen MRTV BAG 26.04.2017 – 10 AZR 856/15, Rn. 24[↩]
- vgl. BAG 26.04.2017 – 10 AZR 856/15, Rn. 25[↩]
- vgl. BAG 26.04.2017 – 10 AZR 856/15, Rn. 26[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BAG 20.04.2011 – 5 AZR 200/10, Rn. 21, BAGE 137, 366[↩]
- vgl. BAG 24.06.2021 – 5 AZR 505/20, Rn. 35, BAGE 175, 192; 29.06.2016 – 5 AZR 716/15, Rn. 28, BAGE 155, 318[↩]
- vgl. in Abgrenzung zu Urlaubszeiten BAG 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 14[↩]
- vgl. für Bereitschaftsdienste BAG 17.04.2019 – 5 AZR 250/18, Rn. 21; für Nachtarbeitszuschläge bei Bereitschaftsdiensten BAG 25.05.2022 – 10 AZR 230/19, Rn. 28[↩]
- vgl. zum Gebot der Normenklarheit bei Tarifnormen BAG 12.03.2019 – 1 AZR 307/17, Rn. 38[↩]