Im Falle einer stichtagsbezogenen Sonderzahlung liegt bei einer Änderung des Tarifvertrages vor dem Stichtag kein Fall einer unzulässigen „echten Rückwirkung“ vor.
Eine so genannte „echte“ Rückwirkung, die häufig unzulässig ist, liegt vor, wenn die nachträglich abweichende Regelung einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, während eine im Allgemeinen so genannte „unechte“ Rückwirkung vorliegt, wenn an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand angeknüpft wird, aber die Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft geregelt werden1.
Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich2. Dabei kann – je nach Fallgestaltung – unter bestimmten Voraussetzungen in bereits entstandene Ansprüche3 und sogar in bereits abgewickelte Ansprüche4 eingegriffen werden.
Ob die Voraussetzungen für einen solchen rückwirkenden Eingriff in bereits entstandene Rechte hier vorliegen, etwa weil der Kläger aufgrund der Sanierungsbemühungen der Beklagten mit einem Eingriff hat rechnen müssen, so dass ein etwaiger Vertrauensschutz entfiele, kann hier offen bleiben, da es bereits an einem rückwirkenden Eingriff in bereits entstandene Rechte fehlt. Anders als beispielsweise im Fall einer „pro rata temporis“ entstehenden Sonderzahlung5 handelt es sich um einen Gratifikationsanspruch, der an dem im Tarifvertrag bestimmten Zeitpunkt sowohl entsteht, als auch fällig wird6. Voraussetzungen für die Gratifikation nach dem TV-Sonderzahlungen 2005 ist nicht nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag (vgl. § 2.1 Satz 1 TV-Sonderzahlungen 2005), sondern auch eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. Ferner entsteht nach § 2.1 Satz 2 TV-Sonderzahlungen 2005 kein Anspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zwar zum Auszahlungszeitpunkt zwar noch besteht, von ihnen aber bereits gekündigt worden ist. Die Höhe der Gratifikation ist in vier Stufen nach einer Betriebszugehörigkeit von 6, 12, 24 und 36 Monaten geregelt. Dies zeigt deutlich, dass es sich bei der Sonderzahlung nicht um im Bezugszeitraum bereits erarbeitete, aber bis zum Fälligkeitszeitpunkt aufgesparte Vergütung handelt, sondern um eine Gratifikation, die erst am Stichtag mit Erfüllung der genannten Voraussetzungen erst entsteht. Die Höhe der Vergütung hängt ab von einer Arbeitsleistung, die den Bezugszeitraum deutlich übersteigen kann (36 Monate) und honoriert damit in besonderer Weise vergangene Betriebstreue und nicht Arbeitsleistung im Bezugszeitraum. Darüber hinaus bekommen nur die Beschäftigten die Sonderzahlung, deren Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag (mangels abweichender betrieblicher Vereinbarung der 1.12.; § 3.2 TV-Sonderzahlungen 2005) ungekündigt besteht. Also auch Arbeitnehmer, die im gesamten Bezugszeitraum (nach § 2.1 Satz 1 TV-Sonderzahlungen 2005 das Kalenderjahr) gearbeitet haben bekommen keine Sonderzuwendung, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise Mitte November zu Ende Dezember kündigen. Dies honoriert in besonderer Weise die künftige Betriebstreue der Beschäftigten. Der Wortlaut und Regelungszusammenhang des TV-Sonderzahlungen 2005 zeigt, dass es sich hierbei nicht um eine zusätzliche Vergütung für in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt, sondern um eine Honorierung vergangener und künftiger Betriebstreue. Dieser Anspruch entsteht nicht abschnittweise im laufenden Kalenderjahr, sondern insgesamt erst am Auszahlungstag 1.12., da auch hier erst bestimmbar ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses – erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.04.20117, die gerade den Fall einer „bereits verdienten Arbeitsvergütung“ betrifft (dort: eine variable erfolgsabhängige Vergütung, die insbesondere vom Erreichen persönlicher Leistungsziele abhängig ist), während es vorliegend um einen Anspruch geht, der erst am Fälligkeitstag entsteht, und von keinen besonderen Leistungen, sondern von vergangener und künftiger Betriebstreue abhängig ist.
Angesichts dessen greift die am 7. September 2009 vereinbarte TV-Sonderzahlungen 2009 nicht im Wege echter Rückwirkung in Ansprüche des Klägers aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 ein. Aus letztgenanntem Tarifvertrag konnten Ansprüche des Klägers erst am 1. Dezember 2009 entstehen. die Tarifvereinbarung Sonderzahlungen 2009 war aber bereits am 7. September 2009 vereinbart. Die TV-Sonderzahlungen lässt nach ihrem ausdrücklichen und klaren Wortlaut Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen entfallen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2012 – 13 Sa 110/11
- vgl. ErfK-Franzen, 12. Auflage 2012, § 4 TVG Rn.19 f., m.w.N.[↩]
- BAG 23.11.1994 – 4 AZR 879/93, BAGE 78, 309 ff. = NZA 1995, 844; BAG 2.02.2006 – 2 AZR 58/05, BAGE 117, 53 ff. = NZA 2006, 868 ff.[↩]
- BAG 22.10.2003 – 10 AZR 152/03, BAGE 108, 176 ff. = NZA 2004, 444 ff.[↩]
- BAG 05.07.2006 – 4 AZR 381/05, BAGE 119, 1 ff. = AP TVG § 1 Nr. 38[↩]
- vgl. hierzu BAG 22.10.2003 – 10 AZR 152/03, BAGE 108, 176 ff. = NZA 2004, 444 ff.[↩]
- vgl. hierzu BAG 14.11.2001 – 10 AZR 698/00 – EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; BAG 17.05.2000 – 4 AZR 216/99, BAGE 94, 349[↩]
- BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09, NZA 2011, 989 ff.[↩]











