Tarifvertragliche Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag kann nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt werden.

Tarifvertragliche Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall bedeutete dies: Anders als § 7 Abs. 1 Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags (nachfolgend: ETS-TV) nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft1.

Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG2.

Weiterhin kann sich die Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV – mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird, zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2017 – 4 AZR 250/15

  1. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 22; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn. 15; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26, BAGE 151, 235[]
  2. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 26; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn.19[]
  3. ausf. BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 35 f.; 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235[]