Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

§ 97 Abs. 1 ArbGG lässt auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zu. In dem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind weder die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite noch die obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder beteiligt.

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

In zeitlicher Hinsicht erfasst ein Antrag über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft die Entscheidung über deren Tarif(un)zuständigkeit von seiner Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Dies folgt aus dem Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Entsprechend diesem Ordnungszweck soll eine nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigte Gewerkschaft oder Stelle klären können, ob die Vereinigung, deren Tarifzuständigkeit umstritten ist, in der Lage ist, für ihre Mitglieder eine normative Regelung von Arbeitsbedingungen herbeizuführen1. Von einem Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird daher die Tarifzuständigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt2 oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will. Eine solche Beschränkung hat ver.di weder im Antrag zu 1. noch in der dazu gegebenen Begründung vorgenommen. Von dem im August 2009 rechtshängig gewordenen Feststellungsantrag ist daher die Tarifzuständigkeit der DHV im zeitlichen Geltungsbereich ihrer seit dem 12.06.2009 geltenden Satzungen erfasst. Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung der Vereinigung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dieser kann nicht nach einzelnen Zeitabschnitten, sondern nur einheitlich bestimmt werden3.

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Ein so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Begriff der Tarifzuständigkeit wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorausgesetzt und bezeichnet die Fähigkeit eines Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen.

Gegenüber dem gegenwartsbezogenen Antrag sind außer der antragstellenden Gewerkschaft und der Gewerkschaft, gegen die sich der Antrag richtet, nur noch die Arbeitgeberin nach § 97 Abs. 2, § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt.

In den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96a ArbGG entsprechend anzuwenden (§ 97 Abs. 2 ArbGG). Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach den in der Vorschrift aufgeführten Gesetzen im einzelnen Fall beteiligt sind. Zu den in § 83 Abs. 3 ArbGG genannten Normen gehört das Arbeitsgerichtsgesetz nicht. In § 10 Satz 2 ArbGG wird jedoch für die Verfahren über die Tariffähigkeit und -zuständigkeit die Parteifähigkeit der beteiligten Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sowie der Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder bestimmt.

Aus der durch § 97 Abs. 2 ArbGG bewirkten entsprechenden Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG folgt, dass sich der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht bestimmt. Die Beteiligtenstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden4. Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus.

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Die Beteiligung an einem Verfahren zur Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft ist wegen des auch in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2, § 83 Abs. 1 ArbGG) von Amts wegen zu prüfen. Die Angaben in der Antragsschrift stellen nur Anregungen an das Gericht dar, die dort aufgeführten Personen und Stellen in das Verfahren einzubeziehen. Das Gericht hat selbständig darüber zu befinden, ob diese oder noch weitere Personen oder Stellen in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen und im Verfahren anzuhören sind.

Danach sind im vorliegenden Verfahren nur ver.di als Antragsteller sowie die DHV und die Arbeitgeberin beteiligt. Die Frage der Tarifzuständigkeit der DHV für die Betriebe nur einer Arbeitgeberin berührt die anderen in das Verfahren einbezogenen Stellen nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Die Vorinstanzen haben – offenbar aufgrund der Angaben in der Antragsschrift – die Spitzenorganisationen auf Arbeitnehmerseite sowie die obersten Arbeitsbehörden des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen in das Verfahren einbezogen. Anders als in den Verfahren um die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung sind die tariflichen Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite in einem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft nicht anzuhören5. Die Beteiligung der Spitzenorganisationen in einem Verfahren um die Tariffähigkeit erfolgt auch nicht, weil sie in ihrer Stellung als Arbeitnehmervereinigung unmittelbar betroffen sind. Ihre Anhörung soll es ihnen als Vertreter der jeweiligen Seite lediglich ermöglichen, zum Auftreten der in ihrer Gewerkschaftseigenschaft umstrittenen Vereinigung im Arbeitsleben Stellung zu nehmen. Eines solchen Vortrags bedarf es in den Verfahren um die Tarifzuständigkeit, in denen regelmäßig nur über die Auslegung der Satzung zu befinden ist, nicht.

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Materielle Tarifzuständigkeit

Die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer von konkret bezeichneten Unternehmen zu beanspruchen6.

Der in der Satzung festgelegte Organisationsbereich muss allerdings hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Diese müssen für die handelnden Organe der Vereinigung selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung bilden7.

Für die Bestimmung des Organisationsbereichs einer Tarifvertragspartei ist deren Satzung ggf. auszulegen. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit8. Unerheblich sind auch der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden9. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt10.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12

  1. BAG 17.04.2012 – 1 ABR 5/11, Rn. 45[]
  2. vgl. BAG 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, Rn. 33, BAGE 136, 302[]
  3. vgl. BAG 23.05.2012 – 1 AZB 58/11, Rn. 8[]
  4. vgl. BAG 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, Rn. 58, BAGE 136, 302[]
  5. BAG 13.03.2007 – 1 ABR 24/06, Rn. 12, BAGE 121, 362[]
  6. BAG 17.04.2012 – 1 ABR 5/11, Rn. 53[]
  7. BAG 17.04.2012 – 1 ABR 5/11, Rn. 54[]
  8. BAG 10.02.2009 – 1 ABR 36/08, Rn. 27, 38, BAGE 129, 322[]
  9. BAG 17.04.2012 – 1 ABR 5/11, Rn. 55[]
  10. BAG 18.07.2006 – 1 ABR 36/05, Rn. 41, BAGE 119, 103[]