Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Streit um die Tarifzuständigkeit der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ (bis Oktober 2006: „DHV – Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband“), einer Gewerkschaft im Gesamtverband Deutscher Angestelltengewerkschaften (GEDAG) und des Christlichen Gewerkschaftsbunds (CGB). Ihre Tariffähigkeit ist mehrfach rechtskräftig festgestellt worden, zuletzt durch das Landesarbeitsgericht Hamburg1. Diese Tariffähigkeit der DHV wurde nun von der ver.di für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes bestritten, mit dessen Landesverband Mitteldeutschland die DHV 2003 einen Tarifvertrag geschlossen hatte.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat ver.di die Tarifzuständigkeit der DHV für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes bestritten. Das DRK betreibe freie Wohlfahrtspflege. Nach ihrer Satzung sei die DHV ausschließlich zuständig für Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, nicht aber für Arbeitnehmer von karitativen Einrichtungen und solchen des Gesundheitswesens.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Arbeitsgericht Hamburg hatte den Antrag von ver.di abgewiesen. Auf deren Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Hamburg dem Antrag stattgegeben. Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hat u.a. die DHV Rechtsbeschwerde eingelegt, doch das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab. Das Landesarbeitsgericht hat, so das BAG, dem Antrag von ver.di zu Recht entsprochen. Die DHV ist für Mitarbeiter der Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes in Sachsen, die andere als kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben, nicht tarifzuständig. Nach § 2 Nr. 1 ihrer geltenden Satzung hat sie ihre Tarifzuständigkeit auf kaufmännische und verwaltende Berufe beschränkt. Das folgt aus einer gesetzeskonformen Satzungsauslegung. Eine Annex-Zuständigkeit für andere Berufe besteht nicht.
Die DHV ist für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen nicht tarifzuständig. Nur bei einem solchen Verständnis ist § 2 Nr. 1 der Satzung der DHV hinreichend bestimmt und wirksam. Eine von der DHV reklamierte „Annex-Zuständigkeit“ für andere Arbeitnehmer besteht nicht. Angesichts der Satzungsautonomie der Gewerkschaften besteht für eine solche Rechtsfigur kein Bedürfnis.
Die Tarifzuständigkeit ist die Befugnis einer an sich tariffähigen Vereinigung, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen2. Sie richtet sich nach dem in der Satzung der Vereinigung festgelegten Organisationsbereich3.
Die Ausgestaltung ihres Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung ihrer Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jeder Vereinigung frei. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter (Groß-)Unternehmen zu beanspruchen8. Rechtlich ist es dabei nicht ausgeschlossen, dass eine Vereinigung ihren Organisationsbereich und ihre Tarifzuständigkeit auf sämtliche Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland erstreckt9. Allerdings ist für die Vereinigung mit der Entscheidung für eine Allzuständigkeit die Gefahr eines Verlustes der Tariffähigkeit verbunden. Zu dieser gehört eine soziale Mächtigkeit, die eine entsprechende Durchsetzungskraft und ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des selbst beanspruchten Zuständigkeitsbereichs voraussetzt10. Das ist bei der Satzungsauslegung zur Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs im Interesse der Vereinigung zu berücksichtigen.
2. Danach ist die DHV für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen oder verwaltenden Berufen nicht tarifzuständig. Das ergibt die Auslegung der Satzung in ihrer am 12. März 2007 (rückwirkend) in Kraft getretenen Fassung.
Vereinigungen können ihren satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich ändern, wenn ihnen dies erforderlich oder zweckmäßig erscheint. Dies gehört zu ihrer vereinsrechtlichen Satzungsautonomie und garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit11. Für die Entscheidung über einen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Antrag auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung kommt es auf die Satzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an12. Maßgeblich ist damit die Satzung vom 12. März 2007. Bedenken gegen deren vereinsrechtliche Wirksamkeit sind nicht berechtigt. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, durch die Eintragung der vom ordentlichen Verbandstag der DHV am 28. Oktober 2006 beschlossenen Satzungsänderungen ins Handelsregister sei der Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung als erbracht anzusehen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Den Organisationsbereich der DHV legt § 2 Nr. 1 der neuen Satzung fest. Danach ist die DHV „eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen“. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Bestimmung dahin verstanden, dass sie den Organisationsbereich der DHV damit auf kaufmännische und verwaltende Berufe beschränkt.
Das folgt allerdings nicht schon aus dem Wortlaut der Regelung.
Der Sinn des Begriffs „insbesondere“ ist nicht eindeutig. Das Wort kann einmal bedeuten „vor allem“, „im Besonderen“, „hauptsächlich“, „speziell“13. Es markiert dann eine bestimmte Teilmenge einer größeren Menge. In einem sprachlichen Zusammenhang wie hier würde es zwei bestimmte Berufe innerhalb der Menge aller Berufe bezeichnen. § 2 Nr. 1 der Satzung wäre folglich so zu lesen, wie wenn es dort hieße, die DHV sei „eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Berufen, insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden“; dies hätte eine tarifliche Allzuständigkeit der DHV zur Folge. „Insbesondere“ kann außerdem die Bedeutung haben von „besser gesagt“, „genauer“, „namentlich“ (Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl. S. 501) . Es hat dann eine konkretisierende Funktion und beschreibt nicht den Teil eines Ganzen, sondern präzisiert das – allein – Gemeinte. § 2 Nr. 1 der Satzung wäre mit dieser Wortbedeutung so zu lesen, wie wenn die Bestimmung lautete, die DHV sei „eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer, genauer gesagt der Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen“; damit ginge eine Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf diese beiden Berufsgruppen einher. Geläufiger dürfte eine Wortverwendung im Sinne der ersten Alternative sein. Sprachlich ist deshalb das Verständnis einer über die genannten Berufe hinausgehenden Zuständigkeit der DHV ohne Weiteres möglich.
Die Lesart der DHV selbst ist dagegen, so das Bundesarbeitsgericht, ausgeschlossen. Sie lässt sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren. Die DHV meint, das Wort „insbesondere“ zeige, dass ihre Tarifzuständigkeit zwar über Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen hinausgehe, damit aber gleichwohl eine unbeschränkte Allzuständigkeit nicht verbunden sei. Eine solche habe sie wegen der damit einhergehenden Gefährdung ihrer Tariffähigkeit zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Das Wort „insbesondere“ begründe vielmehr eine Annex-Zuständigkeit für andere Berufsgruppen, sofern und soweit sie zugleich für Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen tätig werde. Das trifft nicht zu. Die Bedeutung einer Bedingung im Sinne von „sofern“ oder „soweit“ kommt dem Wort „insbesondere“ schlechterdings nicht zu.
Ein wortsinnübersteigendes Satzungsverständnis ist nicht wegen der Besonderheiten einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft geboten. Art. 9 Abs. 3 GG verlangt zum Schutz der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit der DHV nicht nach der von dieser reklamierten Annex-Zuständigkeit. Die Tarifzuständigkeit der DHV wird nicht etwa durch den numerus-clausus eines staatlich gesetzten Zuständigkeitskatalogs begrenzt, der um der ungestörten Koalitionsbetätigung willen um eine – ungeschriebene – Annex-Kompetenz erweitert werden müsste. Der Zuständigkeitsbereich der DHV wird nicht von Staats wegen, sondern ausschließlich durch die in Ausübung ihrer Satzungsautonomie von ihr selbst beschlossene Satzung und den für diese geltenden Bestimmtheitsgrundsatz begrenzt. Die DHV wird durch ein bestimmtes Verständnis ihrer aktuellen Satzung nicht in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit eingeschränkt. Die Auslegung der Satzung durch die dazu berufenen staatlichen Gerichte stellt lediglich klar, in welcher Weise sie derzeit von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat. Wenn sie danach wegen einer satzungsgemäßen Beschränkung ihrer Tarifzuständigkeit auf Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen zu Tarifabschlüssen mit dem DRK außerstande sein sollte, ist es ihr unbenommen, ihre Zuständigkeit durch Satzungsänderung ausdrücklich auf sämtliche Arbeitnehmer der Mitglieder von DRK-Landesverbänden zu erstrecken.
Im Übrigen hätte das von der DHV für richtig gehaltene Verständnis der Satzungsbestimmung deren Unwirksamkeit zur Folge. Die Regelung wäre nicht hinreichend bestimmt. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung.
Die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Diese müssen für die handelnden Organe der Vereinigung selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein. Dabei können Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, keine Rolle spielen. Das gebietet die Rechtssicherheit.
Nach Maßgabe der Lesart der DHV wäre eine sichere Bestimmung der Grenzen ihres Organisationsbereichs nicht möglich. Ihre Tarifzuständigkeit für andere als kaufmännische und verwaltende Berufe hinge davon ab, dass sie zugleich für eine dieser beiden Berufsgruppen tätig würde. In einem solchen Fall wiederum wäre sie für Arbeitnehmer in allen anderen Berufen zuständig. Auf diese Weise entschiede nicht der in der Satzung festgelegte Zuständigkeitsbereich über die Grenzen des Tätigwerdens, sondern ein bestimmtes Handeln entschiede über den Umfang der Zuständigkeit. Der Organisationsbereich der DHV wäre nicht nach objektiven Kriterien durch die Satzung bestimmt, sondern abhängig vom Betätigungswillen der handelnden Organe. Auch wäre unklar, wann sie „für“ Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen „tätig“ ist. Es bliebe offen, ob etwa die Aufnahme von Tarifverhandlungen oder erst deren unterschriftsreifer Abschluss, ob die bloße Betreuung von Angehörigen einer der Berufsgruppen oder das Führen von Rechtsstreitigkeiten oder ob ein sonstiges „Tätigwerden“ ausreichend bzw. erforderlich ist.
Kann § 2 Nr. 1 der Satzung damit nur im Sinne einer der beiden dargelegten Alternativen verstanden werden, so ergibt sich die Richtigkeit des zur Beschränkung auf kaufmännische und verwaltende Berufe führenden Verständnisses aus der Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung und dem Verbot einer existenzgefährdenden Auslegung.
Für eine Begrenzung der Tarifzuständigkeit spricht der Gesamtzusammenhang mit § 3 Nr. 1, Nr. 2 der Satzung. Nach § 3 Nr. 1 können „die Mitgliedschaft … insbesondere Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen erwerben“. Nach Nr. 2 kann der Hauptvorstand zur Wahrung gewerkschaftlicher Belange „auch Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen aufnehmen“. Wenn das Wort „insbesondere“ in Nr. 1 zu verstehen wäre als „vor allem“, wäre schon damit der Erwerb der Mitgliedschaft durch Arbeitnehmer in anderen Berufen eröffnet. § 3 Nr. 2 der Satzung wäre überflüssig. Dies kann nicht als Wille des Satzungsgebers angesehen werden. Das wiederum spricht dafür, denselben Ausdruck „insbesondere“ nicht nur hier, sondern auch in § 2 Nr. 1 der Satzung als Präzisierung des Gemeinten und nicht als Kennzeichnung einer Teilmenge zu verstehen.
Die tatsächliche bisherige Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise stehen der Richtigkeit dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar hat die DHV mit der DRK Tarifgemeinschaft Land Sachsen und anderen DRK-Vereinigungen ersichtlich Tarifverträge mit Regelungen auch für Arbeitnehmer anderer als kaufmännischer und verwaltender Berufe abgeschlossen. Dies tat sie jedoch schon unter Geltung der früheren Satzung. Deren § 2 Nr. 1 lautete bis 2006: „Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, die in der privaten Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst tätig sind“. Solange diese Fassung galt, konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass ihr Organisationsbereich satzungsgemäß auf Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt war. Aus dem Abschluss weiterreichender Tarifverträge lässt sich für das zutreffende Verständnis der früheren und jetzigen Satzung schon aus diesem Grund nichts herleiten.
Für die entsprechende Zuständigkeitsbegrenzung und gegen die mit dem anderen Verständnis des Begriffs „insbesondere“ verbundene Folge der Allzuständigkeit der DHV spricht auch die Entstehungsgeschichte. In der bis 2006 geltenden Fassung kam eine Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die genannten Berufsgruppen unmissverständlich zum Ausdruck. Sie entspricht dem vielfach – öffentlich zugänglich – manifestierten historischen Selbstverständnis der DHV. Es ist nicht erkennbar, dass die Satzungsänderungen des Jahres 2007 von diesen traditionellen Beschränkungen übergangslos zu einer unbegrenzten tariflichen Allzuständigkeit hätten führen sollen. Überdies ist die DHV Mitglied des GEDAG und des CGB. In beiden Verbänden sind diverse Einzelvereinigungen organisiert. Auch deshalb ist die Annahme fernliegend, § 2 Nr. 1 ihrer Satzung wolle eine mit all diesen Schwester-Vereinigungen zu Konkurrenzen führende Allzuständigkeit begründen.
Eine Satzungsauslegung, die eine Allzuständigkeit der DHV begründet, widerspricht zudem deren objektivem Interesse. Sie könnte zu ihrer Existenzvernichtung führen, weil sie ihre – nur zur früheren Fassung der Satzung rechtskräftig festgestellte – Tariffähigkeit in Gefahr brächte. Die DHV hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ihre soziale Mächtigkeit für eine Allzuständigkeit als nicht ausreichend erweisen könnte. Ein Verständnis von Satzungsbestimmungen zum Umfang der Tarifzuständigkeit, welches zum Wegfall der Tariffähigkeit als der Grundlage jedweder Tarifzuständigkeit führen könnte, widerspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen und dem darin objektivierten Willen des Satzungsgebers. Eine zur möglichen Bestandsgefährdung der Vereinigung führende Satzungsauslegung durch die Gerichte verbietet sich, solange eine andere Auslegung nach Wortlaut und Systematik möglich ist. Das ist der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 1 ABR 36/08
- LAG Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 1997 – 2 TaBV 9/95[↩]
- BAG 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05 – Rn. 33 mwN, BAGE 119, 103[↩]
- BAG 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 116, 45[↩]
- vgl. Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 72[↩]
- BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 111, 164[↩]
- BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 103[↩]
- BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 27/95 - zu II A 2 c (1) der Gründe mwN, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 8 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 3[↩]
- BAG 19. November 1985 – 1 ABR 37/83 – zu B IV 4 b der Gründe, BAGE 50, 179[↩]
- vgl. Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 166; aA (wohl) Wiedemann/Oetker § 2 Rn. 58[↩]
- BAG 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 – Rn. 38 f. mwN, BAGE 117, 308[↩]
- BAG 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – zu B II 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 116, 45[↩]
- BAG 12. Dezember 1995 – 1 ABR 27/95 – zu II A 2 b der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 8 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 3[↩]
- vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. S. 513[↩]