Teilurteil – bei mehreren Streitgegenständen

Ein unter Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO ergangenes Teilurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist1.

Teilurteil – bei mehreren Streitgegenständen

Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil zu überprüfen. 

Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 Abs. 1 ZPO setzt die Teilbarkeit der Klageforderung voraus. Der Teil, über den entschieden wird, muss vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig sein, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht2.

Danach konnte das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall durch Teilurteil entscheiden:

Die Frage der Zahlungsverpflichtung für Fenster und eine Badezimmereinrichtung, die vom Beklagten jeweils auf Kosten der K KG beschafft worden waren, behandelt eigenständige Streitgegenstände. Sie weisen keinen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf. Über sie kann unabhängig von den hier zu klärenden Fragen entschieden werden.

Auch der Auskunftsanspruch zu der Gründung eines Konkurrenzunternehmens „Recycleplast XY“ durch den Beklagten und den Zahlungen von Wareneinkäufen dieses Unternehmens bei einer S GmbH durch die K KG wird durch die Anträge, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat, nicht präjudiziert. Bei dem Unternehmen „Recycleplast XY“ soll es sich nach dem Vortrag der Klägerin um ein weiteres Konkurrenzunternehmen und demnach um ein eigenständiges Handelsgewerbe des Beklagten handeln.

Soweit das Landesarbeitsgericht einzelnen der in einer Stufenklage verbundenen Anträge stattgegeben und über die Anträge der weiteren Stufen nicht entschieden hat, ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch abweichend von dem Teilurteil beurteilt werden. Ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen ist in diesem Fall zu akzeptieren3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 8/19

  1. BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 12 mwN, BAGE 169, 285[]
  2. st. Rspr., zB BAG 22.01.2020 – 10 AZR 387/18, Rn. 13 mwN, BAGE 169, 285[]
  3. BGH 25.06.2020 – I ZB 108/19, Rn. 25; 29.03.2011 – VI ZR 117/10, Rn. 17 f. mwN, BGHZ 189, 79; vgl. BAG 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Rn. 23 ff., BAGE 170, 327[]

Bildnachweis: