Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeitnehmer über die nachteiligen Folgen einer Teilzeit für die betriebliche Altersversorgung aufzuklären.

Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann [1].
Die Fürsorgepflicht begründet eine Aufklärungspflicht über Umstände in der Sphäre des Arbeitgebers, die Bedeutung für den Arbeitnehmer erlangen können [2].
Jedoch braucht der Arbeitgeber ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht von einem aktuellen Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers auszugehen [3].
Kann sich der Arbeitnehmer die Informationen auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen, besteht keine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers .Darüber hinaus besteht keine allgemeine Belehrungs- oder gar Beratungspflicht des Arbeitgebers [4].
Die Arbeitgeberin konnte davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer vor dem Antrag auf Beschäftigung in Teilzeit eingehend mit den Folgen auseinandergesetzt hat, auch im Bezug auf finanzielle Einbußen, sowohl in der gesetzlichen als auch in der betrieblichen Altersrente. Zudem wurden die Beschäftigten in der Personalversammlung vom 14.09.1998 von den Änderungen der Versorgungsordnung informiert, so auch der Arbeitnehmer. Die Auseinandersetzung mit den Folgen einer Beschäftigung in Teilzeit hat im Rahmen der Erfüllung der üblichen Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers als Arbeitnehmer zu erfolgen. Die Einhaltung dieser dem Arbeitnehmer obliegender Sorgfalt kann nicht der Arbeitgeberin aufgebürdet werden. Die Arbeitgeberin als Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, einem Angestellten die Teilzeit auszureden bzw. ist nicht verpflichtet, über mögliche Folgen einer Beschäftigung in Teilzeit aufzuklären. Darauf erstreckt sich ihre Fürsorgepflicht nicht.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Dezember 2015 – 3 Sa 249/15