Die Höhe des Ausbildungsentgelts und der nach § 14 Abs. 1 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13.09.2005 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVAöD) zu leistenden Jahressonderzahlung ist in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen.

Die entgegenstehende Annahme des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf1 berücksichtigt § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Die Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist Teilzeitauszubildenden nach § 8 Abs. 1 TVAöD-BT eine Ausbildungsvergütung in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Allein anhand des Wortlauts von § 8 Abs. 1 TVAöD-BT kann zwar nicht eindeutig bestimmt werden, von welcher wöchentlichen Ausbildungszeit die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des Ausbildungsentgelts ausgegangen sind. § 8 Abs. 1 TVAöD-BT regelt die Höhe des Ausbildungsentgelts und trifft – für sich betrachtet – keine Aussage zu dem Umfang der wöchentlichen Ausbildungszeit, die den Entgeltsätzen zugrunde liegt. Der Inhalt dieser Bestimmung erschließt sich jedoch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen.TVAöD-BTAusgehend von diesen Grundsätzen ist Teilzeitauszubildenden nach § 8 Abs. 1 TVAöD-BT eine Ausbildungsvergütung in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Allein anhand des Wortlauts von § 8 Abs. 1 TVAöD-BT kann zwar nicht eindeutig bestimmt werden, von welcher wöchentlichen Ausbildungszeit die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des Ausbildungsentgelts ausgegangen sind. § 8 Abs. 1 TVAöD-BT regelt die Höhe des Ausbildungsentgelts und trifft – für sich betrachtet – keine Aussage zu dem Umfang der wöchentlichen Ausbildungszeit, die den Entgeltsätzen zugrunde liegt. Der Inhalt dieser Bestimmung erschließt sich jedoch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen.
§ 8 Abs. 1 TVAöD-BT unmittelbar vorangestellt ist die Regelung der wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit in § 7 Abs. 1 TVAöD-BT. Daraus ergibt sich, dass die in § 8 Abs. 1 TVAöD-BT angegebenen Entgeltsätze eine Ausbildung in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit voraussetzen, die nach den Reglungen des TVöD der von in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern des Ausbildenden entspricht.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT verweist für die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Verwiesen ist damit auf die Arbeitszeit der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Wollte man § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT dahingehend verstehen, dass sowohl auf das Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten als auch auf das von Teilzeitbeschäftigten Bezug genommen werde, käme der Verweisung kein Regelungsgehalt zu. Die regelmäßige wöchentliche und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden wäre angesichts der Vielzahl möglicher Teilzeitvarianten, die mit den Beschäftigten des Ausbildenden vereinbart werden können, nicht feststellbar. Es fehlte an einer Bezugsgröße.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kann anhand der Verweisung auch der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten mit Bestimmtheit ermittelt werden. Bei der Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT ist der Anwendungsbereich der Bestimmung zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT iVm. § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD-AT gilt der TVAöD-BT für Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Die Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT bezieht sich danach auf die „Vorschriften über die Arbeitszeit“ im Geltungsbereich des TVöD. Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT auf vom TVöD abweichende „Vorschriften“ Bezug nehmen wollen, ergeben sich aus dem TVAöD-BBiG keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitzeitraum betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West, zu denen die hier beklagte Arbeitgeberin gehört – nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) TVöD ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
§ 8 Abs. 1 TVAöD-BT verlangt, um ein gleichwertiges Ausbildungsentgelt für alle Auszubildenden zu gewährleisten, in Fällen der Teilzeitausbildung eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Umrechnung der in § 8 Abs. 1 TVAöD-BT genannten Entgeltbeträge unter Berücksichtigung der vereinbarten Ausbildungszeit. Dies ordnet die Bestimmung zwar nicht ausdrücklich an. Ein entsprechendes Verständnis folgt jedoch aus dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen, dem zufolge Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen sind, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben3. Dementsprechend ist, wenn möglich, eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stehende Auslegung vorzunehmen.
Der allgemeine Gleichheitssatz, der es gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln4, bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Tarifregelungen ist die Durchsetzung zu verweigern, wenn sie zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen5.
Unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG ist als Berechnungsbasis für das nach § 8 Abs. 1 TVAöD-BT zu zahlende Ausbildungsentgelt die Ausbildungszeit von Auszubildenden in Vollzeit zugrunde zu legen und an Auszubildende in Teilzeit ein Ausbildungsentgelt nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Dieses Normverständnis vermeidet eine Schlechterstellung von Vollzeitauszubildenden gegenüber Teilzeitauszubildenden sowie Verzerrungen und Zufallsergebnisse bei der Bemessung des Ausbildungsentgelts, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar wären. Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll6, nicht einheitlich bewertet würde, denn die „Entlohnung“ der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist. Dieses Ergebnis wäre unter keinem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien bei einem ungleichen Umfang der Ausbildungszeit die gleiche Vergütung vorsehen wollten.
Auszubildende in Teilzeit werden gegenüber vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit auch nicht dadurch unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt, dass § 8 Abs. 1 TVAöD-BT iVm. § 8 Abs. 4 TVAöD-BT bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung außer Betracht lässt, dass Teilzeitauszubildende im gleichen zeitlichen Umfang wie Vollzeitauszubildende zur Teilnahme am Berufsschulunterricht verpflichtet sind. § 8 Abs. 1 TVAöD-BT beachtet die den Tarifvertragsparteien durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen7. Die aus der Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule resultierende faktische Mehrbelastung von Teilzeitauszubildenden beruht nicht auf dem vertraglichen Rechtsverhältnis von Ausbildendem und Auszubildenden. Sie ist deshalb bei der Bemessung des Ausbildungsentgelts nach § 8 Abs. 1 TVAöD-BT nicht vergütungserhöhend zu berücksichtigen.
Gemäß § 8 Abs. 4 TVAöD-BT gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit wegen des Besuchs einer berufsbildenden Schule verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Danach besteht für Auszubildende, wenn sie von der betrieblichen Ausbildung freigestellt sind, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Darüberhinausgehende Zeiten des Berufsschulunterrichts bleiben bei der Bemessung der Ausbildungsvergütung außer Betracht. § 8 Abs. 4 TVAöD-BT vollzieht damit die Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG in der am 1.04.2005 in Kraft getretenen, bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 23.03.20058 (im Folgenden aF) nach, die vorsehen, dass Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen sind und ihnen die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist.TVAöD-BTGemäß § 8 Abs. 4 TVAöD-BT gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit wegen des Besuchs einer berufsbildenden Schule verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Danach besteht für Auszubildende, wenn sie von der betrieblichen Ausbildung freigestellt sind, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Darüberhinausgehende Zeiten des Berufsschulunterrichts bleiben bei der Bemessung der Ausbildungsvergütung außer Betracht. § 8 Abs. 4 TVAöD-BT vollzieht damit die Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG in der am 1.04.2005 in Kraft getretenen, bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 23.03.20059 nach, die vorsehen, dass Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen sind und ihnen die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist.
Das Berufsbildungsgesetz geht bei der rechtlichen Ordnung der Berufsausbildung von einem dualen System aus, das durch ein Zusammenwirken von betrieblicher und schulischer Ausbildung gekennzeichnet ist10. Die Tarifvertragsparteien des TVAöD-BBiG haben sich, wie ua. die Regelungen in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 TVAöD-BT sowie § 8 Abs. 4 TVAöD-BT belegen, an der dualen Grundstruktur der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz orientiert.
Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien seien verpflichtet, die Mehrbelastung von Teilzeitauszubildenden durch den Besuch der Berufsschule bei der Bemessung des Ausbildungsentgelts zu berücksichtigen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Der Unterricht in den berufsbildenden Schulen vollzieht sich außerhalb des (privatrechtlichen) Ausbildungsverhältnisses. Die schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System sind selbständige Bereiche11. Die schulische Ausbildung erfolgt neben der betrieblichen Ausbildung. Besucht der Auszubildende die Berufsschule, ist der schulische und nicht der betriebliche Bereich der Berufsausbildung betroffen12. Die Ausbildung in den berufsbildenden Schulen regeln die Schulgesetze der Länder und nicht das Berufsbildungsgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 BBiG aF). Der Ausbildende hat auf deren Inhalt und Umfang keinen Einfluss. Sie ist von ihm nicht veranlasst13.
Der Ausbildende hat den Auszubildenden zwar zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und ihn für den Unterricht freizustellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF). Vergütungspflichten, die über die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF geregelte Entgeltfortzahlung hinausgehen, treffen ihn in Bezug auf die schulische Ausbildung jedoch nicht. Die gesetzliche Verpflichtung des Ausbilders zur Fortzahlung der Vergütung für Zeiten, in denen die betriebliche Ausbildung wegen Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht ausfällt (§§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF) soll Auszubildende (allein) davor schützen, dass ihnen durch die Teilnahme am Berufsschulunterricht Entgelteinbußen im Rahmen des (privatrechtlichen) Ausbildungsverhältnisses entstehen.
§ 8 Abs. 4 TVAöD-BT führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Überkompensation14 der Belastungen, die Auszubildenden in Vollzeit durch die schulische Ausbildung entstehen, weil an diese das Ausbildungsentgelt in voller Höhe der in § 8 Abs. 1 TVAöD-BT angegebenen Entgeltbeträge fortgezahlt wird. § 8 Abs. 4 TVAöD-BT beschränkt die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und die für diesen Zeitraum zu leistende Entgeltfortzahlung – wie die gesetzliche Regelung in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF – auf die Ausfallzeiten, die durch die schulische Ausbildung verursacht sind. Sie umfassen notwendigerweise Zeiträume, in denen der Auszubildende zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen muss, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, im Ausbildungsbetrieb an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb15.
Das Fehlen einer § 24 Abs. 2 TVöD entsprechenden Reglung im TVAöD-BBiG steht einer am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Auslegung des § 8 Abs. 1 TVAöD-BT nicht entgegen. Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung zur Auslegung von § 8 Abs. 1 TVAöD-BT herangezogen werden kann. § 24 Abs. 2 TVöD ordnet lediglich eine Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern beim Arbeitsentgelt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatzes an16 und konkretisiert damit insoweit das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG geregelte allgemeine Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern17. Gleichzeitig normiert die Bestimmung den im Arbeitsrecht ohnehin geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz18, der als privatrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes19 inhaltlich durch Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird20. § 1 Abs. 3 TVAöD-AT ordnet an, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit der Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften gehört auch Art. 3 Abs. 1 GG. Einer ausdrücklichen Umrechnungsanordnung im Tarifvertrag bedurfte es deshalb nicht.
Die Bemessung der Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD-BT nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz steht im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften des zweiten Teils des Berufsbildungsgesetzes abweicht, ist nach § 25 BBiG aF nichtig. Ausnahmen hiervon sieht das BBiG nicht vor. Abweichungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF zuungunsten des Auszubildenden sind daher auch dann unzulässig, wenn sie in Tarifverträgen vereinbart werden21.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF verlangt auch unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte nicht, dass Teilzeitauszubildende eine Ausbildungsvergütung in derselben Höhe erhalten wie Vollzeitauszubildende.
Das Berufsbildungsgesetz aF bestimmt – im Gegensatz zu § 17 Abs. 5 BBiG in der am 1.01.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes vom 04.05.2020 – weder in § 17 BBiG aF noch an anderer Stelle, wie die angemessene Vergütung von Auszubildenden zu bemessen ist, deren wöchentliche Ausbildungszeit im Vergleich zu Vollzeitauszubildenden verkürzt ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der an Auszubildende in Teilzeit zu zahlenden Ausbildungsvergütung gelten damit die allgemeinen Grundsätze des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF.
Mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG aF sah das Berufsausbildungsgesetz erstmals eine Ausbildung in Teilzeit vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit Ausbildungswilligen, die sich – zB wegen der Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen – in einer besonderen Lebenslage befinden, eine Berufsausbildung ermöglicht werden22. Anhaltspunkte dafür, dass mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG aF gleichzeitig die Vergütung von Auszubildenden in Teilzeit dergestalt geregelt werden sollte, dass die von Auszubildenden in Vollzeit nicht unterschritten werden darf, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck noch aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 23.03.200523. Im Gegenteil spricht § 17 Abs. 3 BBiG aF dafür, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Höhe der Ausbildungsvergütung von Vollzeitauszubildenden und von Teilzeitauszubildenden – vorbehaltlich zulässiger abweichender vertraglicher oder kollektiver Vereinbarungen – regelmäßig unter Berücksichtigung der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen ist. Nach § 17 Abs. 3 BBiG aF ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Verlangte das Gesetz, an Vollzeit- und Teilzeitausbildende die gleiche Ausbildungsvergütung zu zahlen, hätte dies zur Folge, dass die Ausbildungsvergütung von Teilzeitauszubildenden, wenn sie über die vertraglich vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus, aber in geringem Umfang als Vollzeit (39 Wochenstunden) beschäftigt werden, nicht nur die gleiche Ausbildungsvergütung wie Auszubildende in Vollzeit erhielten, sondern – trotz einer (immer noch) unterhalb von 39 Wochenstunden liegenden Beschäftigungszeit – neben der Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF eine zusätzliche Vergütung iSv. § 17 Abs. 3 BBiG aF und damit eine höhere (Gesamt)Ausbildungsvergütung als Vollzeitauszubildende. Diese würde zudem umso höher ausfallen, je geringer der Umfang des wöchentlichen Ausbildungsvolumens nach der Teilzeitabrede ist. Von einer derartigen Regelungsabsicht des Gesetzgebers kann nicht ausgegangen werden.
Einer Bestimmung der Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden steht Sinn und Zweck der Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG aF nicht entgegen. Die Ausbildungsvergütung hat danach regelmäßig drei Funktionen. Sie soll Auszubildende und ihre unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen Auszubildender in gewissem Umfang „entlohnen“. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen24. Von einer den Vorgaben des § 17 Abs. 1 BBiG aF entsprechenden Berücksichtigung des Zwecks der Ausbildungsvergütung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ihre drei Funktionen bei der Bemessung gleichrangig gewichtet werden, und die je Zeiteinheit zu zahlende Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diesen Anforderungen genügt die ratierliche Kürzung der in § 8 Abs. 1 TVAöD-BT genannten Entgeltbeträge unter Berücksichtigung der mit Auszubildenden in Teilzeit vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit. Sie führt zu einer gleichrangigen Gewichtung der Funktionen der Ausbildungsvergütung. Das bei einer Kürzung nach § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT Teilzeitauszubildenden verbleibende Ausbildungsentgelt ist auch angemessen iSv. § 17 Abs. 1 BBiG aF.
§ 17 Abs. 1 BBiG aF ist eine Rahmenvorschrift. Die Bestimmung legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest25. Den Tarifvertragsparteien steht als selbstständigen Grundrechtsträgern bei der Festsetzung des Ausbildungsentgelts aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu26. Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien des TVAöD-BBiG gewahrt. Das Landesarbeitsgericht lässt bei der Bewertung, das proportional zur verkürzten Ausbildungszeit verringerte tarifliche Ausbildungsentgelt von Teilzeitauszubildenden sei unangemessen niedrig, außer Acht, dass Tarifnormen als Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Vermutung der Angemessenheit für sich haben. Für die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags ist zu vermuten, dass die divergierenden Interessen angemessen ausgeglichen werden27. Eine tarifliche Ausbildungsvergütung gilt deshalb, wenn das Ausbildungsverhältnis, in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und dieser für den Ausbildenden gelten würde, wenn er gemäß § 3 TVG tarifgebunden wäre, stets als angemessen28.
Unabhängig davon gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Angemessenheit des an Teilzeitauszubildende nach § 8 Abs. 1 TVAöD-BT zu zahlenden Ausbildungsentgelts iSv. § 17 Abs. 1 BBiG aF sprechen. Das ratierlich gekürzte Ausbildungsentgelt ist geeignet Auszubildende und ihre unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung hinreichend finanziell zu unterstützen. Es leistet einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt Auszubildender, wenn die Ausbildung in Teilzeit – wie es die nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 BBiG aF erforderliche Zustimmung der zuständigen Stelle zur Verkürzung der Ausbildungszeit voraussetzte – mit einer orientiert am Ausbildungsziel sinnvoll verkürzten wöchentlichen Ausbildungsbildungszeit29 absolviert wird. Im Gegensatz zu den Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), die sich mit den in §§ 12 ff. BAföG aF festgelegten Sätzen an dem Bedarf des Auszubildenden orientieren und dementsprechend für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet werden (§ 11 Abs. 1 BAföG aF), hat die Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG aF nur eine Unterstützungsfunktion. Sie soll den Bedarf nicht vollständig decken30. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können deshalb nur in Sonderkonstellationen, in denen ein Rückgriff auf tarifliche Regelungen ausscheidet, zur Beurteilung der Frage, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung, wenn sie deutlich unterhalb des Regelsatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF liegt, (noch) einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt darstellt, als ergänzende Orientierungshilfe herangezogen werden31.
Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf die Tarifgeschichte abstellt, rechtfertigt auch dies keine andere Auslegung von § 8 Abs. 1 TVAöD-BT. Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ist nur ergänzend heranzuziehen, wenn die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang der Tarifvorschrift nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis führt32. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat33. Das ist hier nicht der Fall. Der in § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien lässt eine zweifelsfreie Auslegung zu.TVAöD-BTSoweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf die Tarifgeschichte abstellt, rechtfertigt auch dies keine andere Auslegung von § 8 Abs. 1 TVAöD-BT. Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ist nur ergänzend heranzuziehen, wenn die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang der Tarifvorschrift nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis führt32. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat33. Das ist hier nicht der Fall. Der in § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien lässt eine zweifelsfreie Auslegung zu.
Die Höhe der Jahressonderleistung ist nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 TVAöD-BT in Abhängigkeit von der Höhe des gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT bei einer Ausbildung in Teilzeit ratierlich zu kürzenden Ausbildungsentgelts zu bestimmen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-AT den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nicht in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit bestimmt. Vermögenswirksame Leistungen dienen der langfristigen Vermögensbildung. Sie stehen grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Auszubilden, sondern sind zwingend langfristig anzulegen und dienen damit wesentlich anderen Zwecken als die Ausbildungsvergütung. Sie honorieren auch nicht die Leistung des Auszubildenden34. Anhaltspunkte für die Kürzung des Arbeitgeberanteils bei einer Ausbildung in Teilzeit ergeben sich aus dem TVAöD-BBiG nicht.TVAöD-ATDas Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-AT den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nicht in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit bestimmt. Vermögenswirksame Leistungen dienen der langfristigen Vermögensbildung. Sie stehen grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Auszubilden, sondern sind zwingend langfristig anzulegen und dienen damit wesentlich anderen Zwecken als die Ausbildungsvergütung. Sie honorieren auch nicht die Leistung des Auszubildenden34. Anhaltspunkte für die Kürzung des Arbeitgeberanteils bei einer Ausbildung in Teilzeit ergeben sich aus dem TVAöD-BBiG nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 174/20
- LAG Düsseldorf 17.01.2020 – 6 Sa 465/19[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BAG 11.11.2020 – 4 AZR 210/20, Rn.20 f.[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 20.11.2019 – 5 AZR 39/19, Rn 27; 20.11.2018 – 9 AZR 349/18, Rn.20; 21.03.2018 – 5 AZR 862/16, Rn. 30, BAGE 162, 144; 27.04.2017 – 6 AZR 459/16, Rn. 18[↩]
- BVerfG 3.07.2014 – 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11, Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 6.01.2015 – 6 AZB 105/14, Rn. 15, BAGE 150, 246[↩]
- vgl. hierzu BAG 29.09.2020 – 9 AZR 364/19, Rn. 47; 27.05.2020 – 5 AZR 258/19, Rn. 37; 19.12.2019 – 6 AZR 563/18, Rn. 23 ff.; 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 18; 21.03.2018 – 5 AZR 862/16, Rn. 31, BAGE 162, 144[↩]
- vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16.05.2017 – 9 AZR 377/16, Rn. 13; 29.04.2015 – 9 AZR 108/14, Rn. 15; 17.03.2015 – 9 AZR 732/13, Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. hierzu Rn. 26 sowie im Einzelnen BAG 29.09.2020 – 9 AZR 364/19, Rn. 47[↩]
- BGBl. I S. 931[↩]
- BGBl. I S. 931; im Folgenden aF[↩]
- vgl. BAG 17.03.1982 – 5 AZR 818/79, zu II 2 der Gründe, BAGE 38, 182[↩]
- vgl. BAG 26.09.2002 – 6 AZR 486/00, zu 2 b cc der Gründe, BAGE 103, 41[↩]
- vgl. BAG 25.07.2002 – 6 AZR 381/00, zu B I 2 c bb der Gründe[↩]
- vgl. zu § 10 Abs. 3 TVAöD-BT: BAG 22.12.2009 – 3 AZR 936/07, Rn. 16, 27, BAGE 133, 62[↩]
- vgl. hierzu BAG 20.09.2017 – 10 AZR 610/15, Rn.20; 3.09.2014 – 5 AZR 6/13, Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13.04.2011 – 10 AZR 88/10, Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339[↩]
- vgl. BAG 26.03.2001 – 5 AZR 413/99, zu II 3 und 4 der Gründe[↩]
- BAG 24.09.2008 – 10 AZR 638/07, Rn. 14[↩]
- BAG 22.10.2019 – 9 AZR 71/19, Rn. 32 mwN[↩]
- vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 8[↩]
- Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 112 Rn. 1[↩]
- BAG 19.09.2017 – 9 AZR 36/17, Rn. 25[↩]
- vgl. Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 18. Aufl. § 174 Rn. 1[↩]
- vgl. BT – Drs. 15/4752 S. 35; vgl. auch zur Neufassung des BBiG BT – Drs.19/10815 S. 55[↩]
- aA Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG 1. Aufl. § 8 Rn. 15; vgl. zum Streitstand auch Malottke ZRP 2019, 142, 144 mwN[↩]
- st. Rspr., zuletzt BAG 16.05.2017 – 9 AZR 377/16, Rn. 13; 29.04.2015 – 9 AZR 108/14, Rn. 15; 17.03.2015 – 9 AZR 732/13, Rn. 13 mwN[↩]
- BAG 29.04.2015 – 9 AZR 108/14, Rn. 12; 22.01.2008 – 9 AZR 999/06, Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9[↩]
- vgl. hierzu BAG 29.09.2020 – 9 AZR 364/19, Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. BAG 7.07.2020 – 9 AZR 323/19, Rn. 22; 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 15; 21.05.2014 – 4 AZR 50/13, Rn. 29, BAGE 148, 139[↩]
- BAG 29.04.2015 – 9 AZR 108/14 – aaO; 26.03.2013 – 3 AZR 89/11, Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. hierzu Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG 1. Aufl. § 8 Rn. 13; zur Neufassung des BBiG: Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG 2. Aufl. § 7a Rn. 2[↩]
- vgl. BAG 17.03.2015 – 9 AZR 732/13, Rn. 21[↩]
- vgl. zur Bewertung außertariflicher Abreden in Sonderfällen BAG 17.03.2015 – 9 AZR 732/13, Rn. 15[↩]
- BAG 10.03.2020 – 9 AZR 109/19, Rn. 18[↩][↩]
- BAG 10.12.2014 – 4 AZR 503/12, Rn. 22, BAGE 150, 184[↩][↩]
- vgl. zum Arbeitsverhältnis BAG 18.11.2015 – 5 AZR 761/13, Rn. 25, BAGE 153, 248; 16.04.2014 – 4 AZR 802/11, Rn. 61, BAGE 148, 68[↩][↩]