Tendenzträger bei karitativen Unternehmen

Bei karitativen Unternehmen oder Betrieben im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind Tendenzträger regelmäßig nur solche Arbeitnehmer, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können und bei denen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Tendenzträger bei karitativen Unternehmen

Anlass für diese Feststellung des Bundesarbeitsgerichts war der Streit zwischen einem Wohnheimbetreiber und dessen Betriebsrat über die Mitbestimmung bei der Einstellung eines pädagogischen Mitarbeiters. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Betriebsrat bei der Einstellung und Versetzung der in den Wohnheimen der Arbeitgeberin eingesetzten pädagogischen Mitarbeiter nach §§ 99 ff. BetrVG mitzubestimmen hat. Das Beteiligungsrecht wird nicht durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG eingeschränkt. Die pädagogischen Mitarbeiter sind keine Tendenzträger.

Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor der Einstellung und einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG eines Arbeitnehmers die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Dieses Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung und der Versetzung wird im entschiedenen Fall nicht durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ausgeschlossen:

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter anderem auf solche Unternehmen und Betriebe, welche unmittelbar und überwiegend karitativen und erzieherischen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Unternehmens ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist1. Ein Unternehmen verfolgt eine erzieherische Tendenz im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl allgemein- oder berufsbildender Fächer die Persönlichkeit von Menschen geformt werden soll. Dagegen genügt es nicht, wenn die Tätigkeit des Unternehmens lediglich auf die Vermittlung gewisser Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet ist. Unerheblich ist dagegen, ob die erzieherische Tätigkeit gegenüber Kindern und Jugendlichen oder gegenüber Erwachsenen ausgeübt wird2. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Sie verfolgt in ihrem aus einem Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn bestehenden Unternehmen unmittelbar und überwiegend karitative und erzieherische Zwecke.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Einstellung und der Versetzung der in Wohnheimen beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter ist nicht eingeschränkt. Zwar kommt in Tendenzbetrieben die Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen in Betracht, wenn diese sog. Tendenzträger betreffen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tendenzträgereigenschaft der bei der Arbeitgeberin beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu verneinen.

Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind3. Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen1. Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht4.

Die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft sind wegen des durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelten Grundrechtsbezugs in Abhängigkeit von den in der Vorschrift aufgeführten Unternehmens- und Betriebszwecken zu bestimmen. Mit dem Tendenzschutz hat der Gesetzgeber das aus dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgeber begrenzt5. In Bezug auf diese Arbeitgeber erweist sich § 118 Abs. 1 BetrVG als eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt6. Die in ihr bestimmte eingeschränkte Geltung der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und seiner Beteiligungsrechte führt zu einer von Verfassungs wegen gebotenen Privilegierung der davon begünstigten Arbeitgeber. Die Verwirklichung ihrer unternehmerischen Ziele darf durch die betriebliche Mitbestimmung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, da ansonsten ihre durch § 118 Abs. 1 BetrVG geschützten Freiheitsrechte verletzt würden. An einer solchen Beeinträchtigung von grundrechtlichen Rechtspositionen fehlt es aber bei Unternehmen und Betrieben, die lediglich karitativen oder erzieherischen Bestimmungen außerhalb des durch Art. 7 Abs. 4, 5 GG geschützten Bereichs dienen7. Bei diesen beruht die eingeschränkte Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes auf ihrem besonderen Unternehmenszweck. Die damit verbundene Privilegierung hält sich zwar im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung zustehenden Entscheidungsspielraums und ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der unterschiedliche Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes und die durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelte Begünstigung bei der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes gebietet es aber, bei diesen Arbeitgebern für die Tendenzträgereigenschaft ihrer Beschäftigten ein höheres Maß an Einflussnahme auf die geschützte Tendenz zu verlangen, als bei den anderen von § 118 Abs. 1 BetrVG erfassten Arbeitgebern.

Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können8.

Bei Arbeitgebern hingegen, bei denen der durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelte Grundrechtsbezug einen so weitgehenden Schutz nicht erfordert, setzt die Tendenzträgereigenschaft der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer voraus, dass diese bei den tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können. Die Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme auf die karitative oder erzieherische Tendenz fehlt hingegen, wenn sie bei diesen Aufgaben über keinen oder nur einen geringfügigen Gestaltungsfreiraum verfügen, etwa weil sie einem umfassenden Weisungsrecht oder Sachzwängen ausgesetzt sind9. Andererseits setzt die Tendenzträgereigenschaft nicht notwendig die alleinige Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers voraus. Ein inhaltlich prägender Einfluss auf die karitative oder erzieherische Tendenzverwirklichung kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer in bedeutende planerische, konzeptionelle oder administrative Entscheidungen in dem tendenzgeschützten Bereich einbezogen ist und sein Beitrag vom Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Fachkunde nicht übergangen werden kann. Eine Vorgesetztenstellung allein vermag die Tendenzträgereigenschaft hingegen nicht zu begründen. Der Arbeitnehmer muss vielmehr durch seine Weisungen gerade auf die unmittelbar von dem Arbeitgeber verwirklichte Tendenz Einfluss nehmen. In zeitlicher Hinsicht reicht ein unbedeutender Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ebenfalls nicht aus. Für die Annahme einer Tendenzträgereigenschaft ist regelmäßig ein bedeutender Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit erforderlich. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bewirkte Begünstigung der Unternehmen mit einer karitativen oder erzieherischen Zweckbestimmung gerechtfertigt.

Bei der Bewertung des Gestaltungsfreiraums eines im tendenzgeschützten Bereich beschäftigten Arbeitnehmers steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen fallbezogene Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die Bewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint.

Danach sind die in den Wohnheimen der Arbeitgeberin beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter keine Tendenzträger in Bezug auf die von der Arbeitgeberin verfolgte karitative Tendenz.

Die Tendenzträgereigenschaft ist von einem prägenden Einfluss auf die karitative Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers abhängig9. Seine Ausführungen, wonach es eines hinreichend weiten eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraums bedarf, um einen prägenden Einfluss auf die Tendenzverwirklichung anzunehmen, sind in diesem Sinn zu verstehen.

In dem entschiedenen Fall hatten die pädagogischen Mitarbeiter die Assistenz- und Betreuungstätigkeiten auf der Grundlage des individuellen Bedarfs und der Wünsche der Heimbewohner zu planen und zu erbringen. Dabei handelt es sich um ausführende Arbeiten, bei denen für die pädagogischen Mitarbeiter kein inhaltlich gestaltender Spielraum besteht. Die in den Wohnheimen beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter treffen keine für die karitative Tendenzverfolgung der Arbeitgeberin bedeutsamen Entscheidungen. Ihre Tätigkeit wird vielmehr durch die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Hilfen bestimmt. Die pädagogischen Mitarbeiter entscheiden nicht über die Art der Hilfeleistung für die von ihnen betreuten behinderten Menschen. Zwar wird ihr Verhältnis zu diesen durch ihre persönliche Zuwendung und ihren Einsatz bestimmt. Dieser Umstand reicht jedoch allein nicht aus, einen maßgeblichen Einfluss auf die Tendenzverwirklichung der Arbeitgeberin zu begründen. Bei der Betreuungsleistung bestehen für die pädagogischen Mitarbeiter aufgrund der vorgegebenen Arbeitsabläufe und der situativ bedingten Anforderungen keine nennenswerten Spielräume.

Auch das Anlernen und die Einarbeitung von neuen Mitarbeitern sowie die Kommunikations- und Kontaktaufgaben gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Heimbewohner können für die Beurteilung der Tendenzträgerschaft unberücksichtigt gelassen werden. Es ist schon fraglich, ob diese Tätigkeiten überhaupt dem von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützten karitativen Bereich zuzuordnen sind. Auch ist weder ersichtlich noch von der Arbeitgeberin dargetan, dass die pädagogischen Mitarbeiter bei diesen Tätigkeiten über einen Gestaltungsfreiraum verfügen.

Die Tendenzträgerschaft der pädagogischen Mitarbeiter folgt schließlich nicht aus ihrer Beteiligung bei der Aufstellung der Hilfepläne. Diese werden aufgrund der Vorgabe des Leistungsträgers erstellt, so dass weder für die Arbeitgeberin noch für die beteiligten Mitarbeiter insoweit ein Ermessenspielraum besteht. Ein eigenverantwortlicher Beitrag der pädagogischen Mitarbeiter bei den Erhebungen über die Hilfebedürftigkeit liegt wegen der dafür bestehenden Vorgaben nicht vor. Auch erfolgt im konkreten Fall die Einschätzung über die zukünftig zu leistende Hilfe nicht auf der Grundlage eines eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraums der pädagogischen Mitarbeiter, da die Einschätzung über die zu erbringende Hilfe werde nicht durch den pädagogischen Mitarbeiter allein, sondern durch ein Team getroffen wird und wie die Änderung des Hilfeplans darüber hinaus in der Verantwortung der Einrichtungsleitung liegt. Zwar steht die Mitwirkung anderer Personen an einer tendenzrelevanten Entscheidung der Tendenzträgereigenschaft grundsätzlich nicht entgegen. Der notwendige Gestaltungsfreiraum kann auch dann vorliegen, wenn diese Entscheidung nicht von einer Person, sondern von mehreren Beteiligten gemeinsam getroffen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass diese dabei ihrerseits über nennenswerte Gestaltungsmöglichkeiten in dem tendenzgeschützten Bereich verfügen.

Die in den Wohnheimen der Arbeitgeberin beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter sind auch keine Tendenzträger in Bezug auf die von der Arbeitgeberin verfolgte erzieherische Tendenz.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. September 2010 – 1 ABR 29/09

  1. BAG 12.11.2002 – 1 ABR 60/01, mwN, BAGE 103, 329[][]
  2. BAG 31.01.1995 – 1 ABR 35/94, mwN, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 126[]
  3. BAG 13.01.2007 – 1 ABR 14/06, Rn. 16, BAGE 121, 139[]
  4. BAG 18.04.1989 – 1 ABR 2/88, mwN, BAGE 61, 305[]
  5. Fitting BetrVG 25. Aufl. § 118 Rn. 2[]
  6. BAG 20.04.2010 – 1 ABR 78/08, Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9[]
  7. BAG 05.10.2000 – 1 ABR 14/00, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 72[]
  8. BAG 20.04.2010 – 1 ABR 78/08, Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 20.11.1990 – 1 ABR 87/89, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57[]
  9. BAG 12.11.2002 – 1 ABR 60/01, BAGE 103, 329[][]