Tod des Arbeitnehmer – und die Urlaubsabgeltung im öffentlichen Dienst

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zur Vorabentscheidungvorgelegt:

Tod des Arbeitnehmer – und die Urlaubsabgeltung im öffentlichen Dienst

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:

Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?

Gegenstand des Ausgangsverfahrens[↑]

Die Arbeitnehmerin verlangt von der Arbeitgeberin, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub mit einem Betrag iHv.05.857, 75 Euro abzugelten.

Die Arbeitnehmerin ist Alleinerbin ihres am 20.12 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser). Dieser war bis zu seinem Tod bei der Arbeitgeberin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Vor seinem Tod hatte der Erblasser Anspruch auf 25 Tage Urlaub.

Am 5.01.2011 verlangte die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin ohne Erfolg, den dem Erblasser vor seinem Tod zustehenden Urlaub abzugelten.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die öffentliche Arbeitgeberin die Abweisung der Klage weiter.

Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Erläuterung der Vorlagefrage[↑]

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC an.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Sein Vermögen ging nach § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf die Arbeitnehmerin als Alleinerbin über. Diese trat im Wege der Universalsukzession in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Da nach nationalem Recht der Urlaubsanspruch des Erblassers mit seinem Tod unterging und er sich damit nach dem Tod des Erblassers nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln konnte, konnte ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB nicht Teil der Erbmasse werden. § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB kann nach nationalem Recht nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass urlaubsrechtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers, der im laufenden Arbeitsverhältnis stirbt, auf dessen Erben übergehen1.

Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Urlaub als auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Da der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann und dies eine Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ausschließt, hat der Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Tod neben seinem Urlaubsanspruch kein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach § 1922 Abs. 1 BGB Teil der Erbmasse werden könnte.

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Eine Auslegung von § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB contra legem kommt auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung nicht in Betracht2. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen3.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar mit Urteil vom 12.06.20144 angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt.

Auch ist der Untergang des von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantierten Anspruchs auf den Mindestjahresurlaub durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht abschließend geklärt. Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen5. Dabei ist der Gerichtshof stets davon ausgegangen, dass dem Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass dieser Anspruch auch in Art. 31 Abs. 2 GRC, dem von Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verankert ist6. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch anerkannt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres untergehen kann. Der Gerichtshof hat dies damit begründet, dass dann die Gewährung von Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat7. Letzteres ist nach dem Tod des Arbeitnehmers aber erst recht der Fall, da in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers der Erholungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann. Mangels einer positiven Wirkung für den von der Richtlinie 2003/88/EG geschützten Arbeitnehmer erscheint deshalb ein Untergang des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, mit dem Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses ebenso wie nach dem Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres nicht ausgeschlossen, wenn bei der Beantwortung der Vorlagefrage der vom Gerichtshof angenommene Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubsanspruchs und des Urlaubsabgeltungsanspruchs herangezogen werden. Bestandteil der Vorlagefrage ist somit auch, ob die Ausgestaltung des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG als Aspekt der Arbeitszeitgestaltung geregelten bezahlten Mindestjahresurlaubs nur den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt oder ob auch die Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers dem Schutzbereich der Richtlinie 2003/88/EG unterfallen.

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Da nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB weder ein Urlaubs- noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers auf die Arbeitnehmerin als dessen Alleinerbin übergegangen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, erbrechtliche Wirkungen dergestalt entfaltet, dass der Arbeitgeber den Erben für den dem verstorbenen Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub einen finanziellen Ausgleich zu zahlen hat und dieser finanzielle Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn dies das nationale Erbrecht ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht darf nicht selbst entscheiden, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC eine derartige Rechtsfolge bewirkt.

  1. vgl. BAG 12.03.2013 – 9 AZR 532/11, Rn. 12; 20.09.2011 – 9 AZR 416/10, Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168[]
  2. vgl. BAG 7.08.2012 – 9 AZR 353/10, Rn. 30 f., BAGE 142, 371[]
  3. vgl. BVerfG 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07, Rn. 47 f., BVerfGK 19, 89[]
  4. EuGH 12.06.2014 – C-118/13 – [Bollacke] Rn. 24 und 30[]
  5. EuGH 30.06.2016 – C-178/15 – [Sobczyszyn] Rn. 25; 21.02.2013 – C-194/12 – [Maestre García] Rn. 18; 10.09.2009 – C-277/08 – [Vicente Pereda] Rn. 21, Slg. 2009, I-8405; 20.01.2009 – C-350/06 und – C-520/06 – [Schultz-Hoff ua.] Rn. 25, Slg. 2009, I-179[]
  6. EuGH 30.06.2016 – C-178/15 – [Sobczyszyn] Rn.20 mwN[]
  7. EuGH 3.05.2012 – C-337/10 – [Neidel] Rn. 39; 22.11.2011 – C-214/10 – [KHS] Rn. 43, Slg. 2011, I-11757[]
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