Verweist ein Anerkennungshaustarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Arbeitgebers gilt, auf Verbandstarifverträge mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, gelten deren Normen grundsätzlich unabhängig davon, ob der räumliche Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags auch für die vom Haustarifvertrag erfassten Arbeitnehmer und Auszubildenden gegeben ist.
Die infolge des Betriebsübergangs 2002 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten tariflichen Regelungen des Anerkennungs-TV in Verbindung mit dem Verweisungstarifvertrag sind mit dem Regelungsbestand vom Tag vor dem Betriebsübergang1 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Für die Geltung des Verweisungstarifvertrages ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin von dem in den Verweisungstarifverträgen festgelegten räumlichen Geltungsbereich erfasst wird. Die Tarifvertragsparteien des Anerkennungs-TV haben den räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ersichtlich eigenständig – „für alle in den Firmen beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden“ – und damit unabhängig von den räumlichen Geltungsbereichsregelungen der beiden Verweisungstarifverträge vereinbart. Dies folgt auch aus dem Wortlaut von Nr.03.1 Anerkennungs-TV („gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer“). Der Anerkennungs-TV stellt lediglich auf den jeweiligen persönlichen, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich ab.
Diejenigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die durch die tariflichen Regelungen des Anerkennungs-TV iVm. den Bestimmungen Verweisungs-TV geregelt waren, sind nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB mit Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsübernehmerin geworden. Spätere Änderungen der tariflichen Regelungen haben keinen Einfluss auf die weitere Anwendbarkeit des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normenbestandes für das auf einen Betriebserwerber übergegangene Arbeitsverhältnis2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine nachfolgende Änderung der Tarifnormen für den Bestand oder den Inhalt der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor transformierten kollektiv-rechtlichen Regelungen grundsätzlich nur zu einem Wegfall der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB für den Erwerber führen, so dass die Regelungen des bisher maßgebenden Tarifvertrags einzelvertraglich dispositiv werden. Ein anderes Ergebnis kann sich allenfalls dann ergeben, wenn die Nachwirkung von Tarifnormen ausgeschlossen worden war3. Das ist vorliegend aber weder ersichtlich noch geht das Landesarbeitsgericht davon aus.
Mit diesem Inhalt und unter Beibehaltung des kollektiv-rechtlichen Charakters der vormaligen tariflichen Regelungen des Verweisungs-TV4 ist das Arbeitsverhältnis auf den Betriebsübernehmer übergegangen.
Eine Ablösung der Regelungen des Verweisungs-MTV durch die beim Übernehmer bestehende Betriebsvereinbarung („Arbeitszeitordnung“) nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG diese Betriebsvereinbarung erfasst.
Eine verschlechternde Ablösung der zwischen einem Veräußerer und einem Arbeitnehmer aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden tariflichen Regelungen durch Bestimmungen einer bei einem nicht tarifgebundenen Betriebserwerber geltenden Betriebsvereinbarung im Wege der Über-Kreuz-Ablösung ist jedenfalls außerhalb des Bereiches der erzwingbaren Mitbestimmung nicht möglich5.
Da im Streitfall die BV Arbeitszeitordnung aufgrund der Zuschlagsregelungen jedenfalls auch mitbestimmungsfreie Teile enthält (sog. teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung), scheidet eine Ablösung der Regelungen des MTV nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB aus. Zwar bedarf ein Verteilungs- und Leistungsplan über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann aber den Dotierungsrahmen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei unter Beachtung von § 6 Abs. 5 ArbZG festlegen6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 – 4 AZR 961/11
- vgl. BAG 29.08.2001 – 4 AZR 332/00, zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 99, 10[↩]
- BAG 21.04.2010 – 4 AZR 768/08, Rn. 50, BAGE 134, 130; 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, Rn. 83 mwN, BAGE 130, 237[↩]
- ausf. BAG 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, Rn. 71 bis 76, aaO[↩]
- ausf. BAG 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, Rn. 61 ff., BAGE 130, 237; weiterhin 6.07.2011 – 4 AZR 494/09, Rn. 67[↩]
- ausf. BAG 21.04.2010 – 4 AZR 768/08, Rn. 43 ff. mwN, BAGE 134, 130[↩]
- BAG 26.08.2008 – 1 AZR 354/07, Rn. 15, 21 mwN, BAGE 127, 297; s. auch 21.04.2010 – 4 AZR 768/08, Rn. 46, BAGE 134, 130[↩]











