TV-L – und die Stufenzuordnung im Hochschulbereich

Einschlägige Berufserfahrung aus einer Beschäftigung bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wird bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L so behandelt, als ob sie beim selben Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erworben worden wäre.

TV-L – und die Stufenzuordnung im Hochschulbereich

Eine gesetzeskonforme Auslegung des § 16 Abs. 3 TV-L führt dazu, dass die in (hier:) befristeten Arbeitsverhältnissen bei einer anderen Technischen Universität erlangte Berufserfahrung auch bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen ist.

Bei der Einstellung von Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L im Rahmen der Stufenzuordnung grundsätzlich anerkannt.

§ 16 Abs. 2 TV-L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen iSv. § 40 TV-L gilt diese Zielsetzung in besonderem Maß. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermieden werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist. Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich1. Die tarifliche Zielsetzung einer Privilegierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern kommt zudem im zweiten Halbsatz der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L zum Ausdruck.

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Zur Erreichung dieser Zielsetzung hebt § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L als Spezialvorschrift die bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ansonsten geltende „Deckelung“ der Stufenzuordnung auf höchstens Stufe 3 auf (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 15 ff.; 23.09.2010 – 6 AZR 180/09, Rn. 11 ff., BAGE 135, 313). Soweit die Rn. 42 des Urteils vom 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – nicht tragend ein abweichendes Verständnis der Tarifnormen erkennen lässt, hält das Bundesarbeitsgericht daran nicht fest. Die von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfasste Beschäftigtengruppe wird damit denjenigen Beschäftigten gleichgestellt, die einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber aufweisen und deshalb § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unterfallen2. Ob auch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht, Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, weil der wiss. Mitarbeiter ohne Unterbrechung beschäftigt war3.

Die Gleichstellung mit Beschäftigten iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L gilt auch bei Auslandsbezug. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L unterscheidet nicht danach, ob die einschlägige Berufserfahrung an einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung in Deutschland oder im inner- oder außereuropäischen Ausland erworben wurde4. Dies trägt der Struktur weltweit betriebener Forschung Rechnung. In Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union ist zugleich ein Konflikt mit Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung ausgeschlossen5.

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Für den in § 16 Abs. 3 TV-L geregelten Stufenaufstieg, der durch § 40 Nr. 5 TV-L keine Änderung erfahren hat, gelten Stufenlaufzeiten. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht die Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen (Restlaufzeiten) nicht ausdrücklich vor. Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbietet mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG jedoch ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben.

Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird6. Diese Auslegung berücksichtigt, dass befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Berufserfahrung vergleichbar sind, wenn es sich um identische oder zumindest gleichwertige Tätigkeiten handelt. In diesem Fall besteht gewissermaßen ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis7.

Im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L ist die Restlaufzeit nach den gleichen Grundsätzen auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wenn ein davon erfasster Arbeitnehmer zuvor befristet bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Norm führt, wie dargestellt, grundsätzlich zur Gleichstellung der von ihr erfassten Beschäftigten mit Beschäftigten, welche die einschlägige Berufserfahrung in vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworben haben.

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Die dargestellte gesetzeskonforme Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L führte in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zu einer vollständigen Anrechnung der in den befristeten Arbeitsverhältnissen mit der TU Dresden erworbenen Berufserfahrung auch bezüglich der Stufenlaufzeit. Bei der TU Dresden war der wiss. Mitarbeiter vom 15.08.2008 bis zum 31.05.2014 in der Entgeltgruppe 13 TV-L beschäftigt. Seit dem 1.06.2014 wurde er bei dem Beklagten ebenfalls nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet. Die Anrechnung der gesamten Stufenlaufzeit bei der TU Dresden hätte daher nach § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 1 TV-L zu einem Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L seit dem 1.08.2014 führen können, da eine leistungsbedingte Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 TV-L von dem Beklagten nicht behauptet wird. Allerdings wäre eine etwaige Elternzeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TV-L nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet worden8. Da der wiss. Mitarbeiter in seinem Schreiben vom 27.03.2015 eine viermonatige Elternzeit angeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass er die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L erst ab dem 1.12 2014 beanspruchen konnte. Dies war auch sein außergerichtliches Begehren, bevor er mit seiner Klage die Forderung auf die Zeit ab Oktober 2014 erstreckte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2017 – 6 AZR 33/17

  1. BAG 27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rn. 23 mwN, BAGE 148, 1[]
  2. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 Rn. 12; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 10; zum Ausschluss selbständiger Tätigkeit vgl. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12, Rn. 57[]
  3. vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 40 Rn. 41 ff.; Braun in Sponer/Steinherr aaO; BeckOK TV-L/Müller Stand 1.03.2017 TV-L § 40 Nr. 5 Rn. 3; zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 24[]
  4. vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 2 § 40 Nr. 5 Rn. 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009 Teil II § 40 Rn. 23; BeckOK TV-L/Müller Stand 1.03.2017 TV-L § 40 Nr. 5 Rn. 1e; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 5[]
  5. vgl. hierzu BAG 29.06.2017 – 6 AZR 364/16, Rn. 30 ff.; 23.02.2017 – 6 AZR 843/15, Rn.20 ff., BAGE 158, 230[]
  6. BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, Rn. 18 ff., BAGE 144, 263[]
  7. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12, Rn. 66; 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 28[]
  8. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2015 Teil II § 17 Rn. 39 f.; zu § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 14 ff., BAGE 137, 80[]
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