Der Bemessungszeitraum für die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L bestimmt sich nach dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis.

Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L aus dem Bemessungssatz, der mit der Bemessungsgrundlage multipliziert wird. Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz werden in § 20 Abs. 3 TV-L bestimmt. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht vor, dass als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L grundsätzlich auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt abzustellen ist. Es kommt nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das für die Referenzmonate tatsächlich zustehende Entgelt an1. § 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L bestimmt, dass sich der Bemessungssatz nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Arbeitnehmer am 1.09.fällt. Davon abweichend regelt § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.08.begonnen hat, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, als Bemessungszeitraum heranzuziehen ist. Für den Bemessungssatz ist in diesem Fall die Entgeltgruppe des Einstellungstags maßgeblich.
Der Bemessungssatz steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Um die Bemessungsgrundlage iSv. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L zu ermitteln, können als Bemessungszeitraum aber entgegen der Auffassung der Revision nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Dessen Bedingungen sollen sich in der Höhe der Jahressonderzahlung abbilden2. Zeiten einer früheren Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sind grundsätzlich unerheblich. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen das am 1.12. des Kalenderjahres bestehende Arbeitsverhältnis vor dem 31.08.des Kalenderjahres begonnen hat als auch in Fällen, in denen der Beginn dieses Arbeitsverhältnisses nach diesem Stichtag liegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und ausführlich begründet3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Neue; vom Bundesverwaltungsgericht nicht bereits behandelte Argumente werden von der Revision nicht vorgebracht.
. Danach ist im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfall für den Bemessungszeitraum nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L nur die Zeit ab dem 1.08.2019 bis zum 30.09.2019 von Bedeutung. Das vorhergehende Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 33 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 44 Nr. 4 TV-L mit Ablauf des 31.07.2019 geendet; ein Hinausschieben der Altersgrenze nach § 41 Satz 3 SGB VI ist nicht erfolgt. Vielmehr schlossen die Parteien nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Wirkung ab dem 1.08.2019 einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag zu veränderten Arbeitsbedingungen. Damit handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine bloße Abänderung und Fortführung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, sondern um ein neues Arbeitsverhältnis im Tarifsinn. Für Zwecke der Bestimmung der zutreffenden Höhe der Jahressonderzahlung ist deshalb ausschließlich auf die Höhe des Bruttomonatsentgelts während des Laufs dieses Arbeitsverhältnisses abzustellen. Ob zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, ist – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt – für die Anwendung des § 20 TV-L unerheblich4. Soweit die Revision zuletzt meint, das beklagte Land habe die Klägerin getäuscht und seine Fürsorgepflicht verletzt, kann sich daraus kein anderes Verständnis des § 20 TV-L und kein höherer Anspruch auf eine Jahressonderzahlung ergeben. Andere Ansprüche sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2022 – 10 AZR 400/20