Überbrückungsbeihilfe für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das zumutbare Angebot

Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971  steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff. 3 TV SozSich bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entlassung.

Überbrückungsbeihilfe für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das zumutbare Angebot

Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff. 3 TV SozSich greift nur dann, wenn dem Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Entlassung eine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Dass ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine solche angeboten wird, steht dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich für sich genommen nicht entgegen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags ((vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung BAG 7. Februar 2019 – 6 AZR 44/18 – Rn. 27)).

Bereits der Wortlaut belegt eindeutig, dass ein Angebot einer anderweitigen zumutbaren Verwendung nach § 2 Ziff. 3 TV SozSich Ansprüchen des Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag nur entgegensteht, wenn es schon im Zeitpunkt der Entlassung vorlag. Zwar haben die Tarifvertragsparteien dies in § 2 Ziff. 3 TV SozSich – anders als in § 2 Ziff. 2 TV SozSich – nicht ausdrücklich geregelt. Diese Einschränkung wird aber durch die Verwendung der Zeitform der abgeschlossenen Gegenwart (Perfekt) in § 2 Ziff. 3 TV SozSich („angeboten worden ist“) und der Verwendung der Gegenwart (Präsens) bei den Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich („entlassen werden“) deutlich. Darüber hinaus definiert § 1 Satz 1 TV SozSich den Geltungsbereich des Tarifvertrags dergestalt, dass er für Arbeitnehmer gilt, die am Tage ihrer Entlassung (erstens) unter den Geltungsbereich des TV AL II/TV AL II (Frz) fallen und (zweitens) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV SozSich erfüllen. Die zeitliche Einordnung („am Tage ihrer Entlassung“) ist allen folgenden Voraussetzungen vorangestellt und bezieht sich damit auch auf § 2 Ziff. 3 TV SozSich. Die negativ formulierte Voraussetzung des fehlenden Angebots einer anderweitigen zumutbaren Verwendung muss spätestens am Tage der Entlassung bestehen. Ein erst später erfolgendes Angebot einer zumutbaren Verwendung lässt daher den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht untergehen.

Weiterlesen:
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit?

Die Tarifsystematik spricht ebenfalls für dieses Auslegungsergebnis. § 1 iVm. § 2 TV SozSich enthält Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt Ansprüche nach diesem Tarifvertrag entstehen. Diese müssen im Zeitpunkt der Entlassung vorliegen. In §§ 4 ff. TV SozSich sind sodann die Voraussetzungen für den konkreten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe sowie dessen Berechnung niedergelegt, so bspw. die möglichen Anknüpfleistungen (§ 4 Ziff. 1 TV SozSich), die Berechnung (§ 4 Ziff. 3, 4 TV SozSich) oder die Anrechnung von anderen Leistungen (§ 5 TV SozSich). Diese beziehen sich auf den Zeitpunkt bzw. Zeitraum des jeweiligen Leistungsbezugs. § 8 TV SozSich enthält sodann mögliche Fälle des Anspruchsuntergangs.

Dem entspricht der Sinn und Zweck des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich. Diese Bestimmung soll so weit als möglich sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz gar nicht erst verliert. Darum soll der betroffene Arbeitnehmer eher weiter entfernt tätig werden, als aus dem Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften auszuscheiden1. Die Tarifnorm bezieht sich damit auf die Zeit vor, nicht hingegen nach der Entlassung bei den Stationierungsstreitkräften. Ist diese schon erfolgt, kann der Arbeitsplatz durch das spätere Angebot einer anderweitigen zumutbaren Verwendung nicht mehr erhalten, sondern nur noch ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.

Dem TV SozSich lässt sich im Übrigen an keiner Stelle entnehmen, dass er den Arbeitnehmer zu Gunsten einer Begrenzung der seitens der Bundesrepublik zur Verfügung gestellten steuerfinanzierten sozialen Sonderleistung der Überbrückungsbeihilfe2 dazu zwingt, unter Hintanstellung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte aus Art. 2, Art. 12 GG ein ihm nach der Entlassung unterbreitetes Angebot einer anderweitigen zumutbaren Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 TV SozSich im Bereich der Stationierungsstreitkräfte anzunehmen. Schlägt der betroffene Arbeitnehmer ein solches aus, nimmt er ihm durch den Tarifvertrag eröffnete und verfassungsrechtlich garantierte Gestaltungs-/Wahlmöglichkeiten wahr3, ohne dass sein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe dadurch berührt wird.

Weiterlesen:
Halber Nachtarbeitszuschlag in der Schichtarbeit?

Von diesem Tarifverständnis geht offenbar auch die Bundesrepublik selbst aus. In dem von ihr als Muster 2 den Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich beigefügten „Merkblatt zur Überbrückungsbeihilfe nach dem TV Soziale Sicherung“ heißt es unter Ziff. 6, dass ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht entsteht, wenn „dem Arbeitnehmer bis zum Tage der Entlassung ein anderweitiger zumutbarer Arbeitsplatz … angeboten worden ist“. Das fügt sich, auch wenn einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter keine Hilfsmittel der Tarifauslegung sind, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen keinen Ausdruck findet4, in das gefundene Auslegungsergebnis ein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. September 2019 – 6 AZR 455/18

  1. BAG 26.01.2017 – 6 AZN 835/16, Rn. 12; 17.03.2016 – 6 AZR 92/15, Rn.19[]
  2. BAG 15.11.2018 – 6 AZR 522/17, Rn. 45, BAGE 164, 168[]
  3. vgl. dazu BAG 15.11.2018 – 6 AZR 522/17, Rn. 27 unter Verweis auf BAG 27.11.2008 – 6 AZR 632/08, Rn. 28 f., BAGE 128, 317[]
  4. vgl. BAG 26.01.2017 – 6 AZN 835/16, Rn. 17; 23.09.2010 – 6 AZR 338/09, Rn. 18, BAGE 135, 318[]

Bildnachweis: