Übereinstimmende Erledigungserkärung – und die Kostenentscheidung

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, kommt eine Streitentscheidung in der Sache – gleich mit welchem Inhalt – nicht mehr in Betracht1. Das Gericht hat nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Übereinstimmende Erledigungserkärung – und die Kostenentscheidung

Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit ihn die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden2. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären3.

Das Bundesarbeitsgericht sieht sich deshalb nicht veranlasst, im summarischen Verfahren eine komplexe Tarifvertragsauslegung vorzunehmen und damit im Zusammenhang stehende, bislang höchstrichterlich nicht geklärte Fragestellungen zu entscheiden. Mangels anderer Verteilungskriterien waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2022 – 6 AZR 133/20

  1. vgl. BGH 5.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, Rn. 7 mwN; 3.12.2008 – AnwZ (B) 64/06 ua., Rn. 10 mwN[]
  2. BGH 7.10.2021 – X ZB 14/20, Rn. 17 mwN[]
  3. BGH 30.04.2020 – VII ZB 23/19, Rn. 7 mwN; 5.12.2018 – VII ZB 17/18, Rn. 8 mwN[]
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