Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst bei der Überleitung in den Tarifvertrag der Länder unabhängig von der Frage, ob sie Lehrkraft iSd. Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung der Anlage A zum TV‑L ist, weder nach der Anlage A zum TV‑L noch nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO‑L) nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV‑L zu vergüten. Keine der beiden Entgeltordnungen kennt eine solche Entgeltgruppe, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV‑L hiernach nicht möglich ist.

Sie ist auch nicht gemäß Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder zum 1.11.2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü TV‑L überzuleiten gewesen und hat deswegen keinen Anspruch, nach dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden.
Der Umstand, dass die Lehrkraft im hier entschiedenen Fall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder auf Grundlage ihrer bisherigen Vergütungsgruppe nach Teil B der Anlage 2 zum TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 13 TV‑L übergeleitet wurde, steht ihrem Begehren nicht entgegen. Grundlage für die Zuordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Länder ist die Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte im Oktober 2006 tatsächlich eingruppiert ist. Eine nachträgliche Korrektur der Überleitung und damit eine Änderung der Eingruppierung im TV‑L ist danach nicht ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich angenommene Eingruppierung nicht zutreffend war 1.
Die von der Lehrkraft angestrebte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV‑L setzt nach der Überleitungsregelung in Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder voraus, dass die Lehrkraft im Oktober 2006 in die Vergütungsgruppe "IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren" eingruppiert war. Das ist jedoch nicht der Fall. Darum kann dahinstehen, ob die Lehrkraft eine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ist bzw. ob ein besonderes, die Anwendung der Anlage 1a zum BAT ermöglichendes Tätigkeitsmerkmal durch die Parteien des Arbeitsvertrags vereinbart werden kann und im vorliegenden Fall auch vereinbart worden ist.
Auf das Arbeitsverhältnis finden im hier entschiedenen Fall kraft der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 3 des Arbeitsvertrags der BAT und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und Bestimmungen sowie der Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.04.1985 – I B 4 – 3201 – und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Erlasse Anwendung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags ist die Lehrkraft als "Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. von § 55 Universitätsgesetz – UG in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst)" eingestellt. Für diese Beschäftigten enthält der Erlass vom 15.04.1985 eine eigenständige und abgeschlossene Eingruppierungsbestimmung dahingehend, dass sie nach der Vergütungsgruppe IIa BAT vergütet werden können. Darauf haben sich die Parteien geeinigt, wie die Auslegung des Arbeitsvertrags ergibt. Diese kann das Bundesarbeitsgericht selbst vornehmen, da es sich bei § 3 des Arbeitsvertrags jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung und damit eine typische Willenserklärung handelt 2.
Die Hochschule ging ersichtlich davon aus, dass sich mangels einschlägiger Eingruppierungsbestimmungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im BAT deren Eingruppierung allein aus dem Erlass vom 15.04.1985 ergebe. Andernfalls hätte es dieses Erlasses sowie dessen ausdrücklicher Einbeziehung in den Arbeitsvertrag nicht bedurft. Die Lehrkraft konnte und durfte die Inbezugnahme des Erlasses im Arbeitsvertrag damit nur als Angebot des Inhalts verstehen, dass sich die maßgebende Eingruppierung allein nach dem spezielleren Erlass richten solle. Indem sie dieses Angebot angenommen hat, haben die Parteien den Erlass als allein maßgebende Eingruppierungsregelung vertraglich festgelegt 3, der damit ungeachtet seines eigentlichen Rechtscharakters Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist 4.
Der Erlass vom 15.04.1985 regelte die Eingruppierung der Lehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst abschließend. Er stellte jedenfalls im vorliegenden Fall einer fehlenden Tarifbindung für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst eine Spezialregelung dar, die in ihrem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ebenfalls vertraglich in Bezug genommenen Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT ausschloss.
Ein (Bewährungs-)Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT ist in Nr. 3 des Erlasses nicht vorgesehen. Die in seiner Nr. 3.2 geregelte Vergütung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung von Oberstudienräten im Hochschuldienst nach der Vergütungsgruppe Ib BAT erfordert zwar eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in der Stellung eines Studienrats im Hochschuldienst. Daneben ist aber Voraussetzung, dass eine Planstelle mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht und die entsprechende Funktion übertragen wird. Einen Aufstieg im Sinne eines Bewährungsaufstiegs, wie ihn der Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder voraussetzt, stellt dies nicht dar, erst recht nicht, wie von Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder verlangt, nach elf bzw. 15 Jahren.
Der Runderlass vom 15.04.1985 bezieht sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht geäußerten Ansicht der Revision nicht lediglich auf die Eingruppierung bei Abschluss des Arbeitsvertrags. Eine solche Beschränkung lässt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt Nr. 4.2 des Runderlasses, wonach bestehende Arbeitsverträge mit Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst mit deren Einverständnis diesen Richtlinien anzupassen sind, dass er Geltung während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhältnisses beansprucht. Darum haben auch die Parteien mit § 3 des Arbeitsvertrags nicht nur die Anfangsvergütung festgelegt. Ein Rückgriff auf die Bewährungsaufstiegsregelungen des BAT scheidet daher aus.
Eine Überleitung der Lehrkraft in die Entgeltgruppe 13 Ü TV‑L folgt auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder. Dieser ordnet nicht selbst die Überleitung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV‑L an, sondern setzt seinerseits eine solche Überleitung nach anderen Normen voraus. Das ist bei der Lehrkraft nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 420/18
- vgl. BAG 24.02.2010 – 4 AZR 657/08, Rn. 33; 22.04.2009 – 4 ABR 14/08, Rn. 54 mwN, BAGE 130, 286; zu Anlage 33 AVR BAG 18.10.2018 – 6 AZR 550/17, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 18.10.2018 – 6 AZR 246/17, Rn. 12[↩]
- vgl. BAG 18.10.2018 – 6 AZR 246/17, Rn. 14[↩]
- vgl. für den Tarifvertrag BAG 7.12 1977 – 4 AZR 474/76 13; ErfK/Franzen 19. Aufl. TVG § 3 Rn. 32[↩]