Überleitung eines Arbeitnehmers – während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Bestimmt ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte, so fingiert diese tarifvertragliche Vorschrift die auszuübende Tätigkeit in der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer ist deshalb im Hinblick auf die Überleitung so zu behandeln, als wäre ihm eine auszuübende Tätigkeit zugewiesen.

Überleitung eines Arbeitnehmers – während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Nach § 24 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts vom 23.08.2006 (TVÜ-TgDRV 2006) richtet sich die Eingruppierung eines in den Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung vom 23.08.2006 (TV-TgDRV) übergeleiteten Beschäftigten ab dem 1.01.2015 nach den Tarifvorschriften des § 12 TV-TgDRV iVm. TV EntgO-DRV. Der Beschäftigte ist mit Wirkung zum 1.01.2015 gemäß den Regelungen des Abschnitts V des TVÜ-TgDRV 2016 in den Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung vom 09.12 2014 (TV EntgO-DRV) übergeleitet. Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge.

Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1 TV des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 20.05.1998 in der Fassung vom 12.03.2003 (TV ATZ-TgRV) iVm. § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV 2016 ist ein Arbeitnehmer auch dann in den TV EntgO-DRV überzuleiten, wenn er sich zum Zeitpunkt der Überleitung in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet. § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht nur für die Berechnung der Teilzeitvergütung, sondern auch für die Eingruppierung eines Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmers heranzuziehen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnormen1.

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§ 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Tarifnorm verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“. Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte. Damit fingiert die Vorschrift die auszuübende Tätigkeit in der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer ist deshalb im Hinblick auf die Überleitung so zu behandeln, als wäre ihm eine auszuübende Tätigkeit zugewiesen2.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die Arbeitnehmerin ist infolge der Fiktion ihrer Tätigkeit in der Freistellungsphase mit Wirkung zum 1.06.2015 in die Entgeltgruppe 9c übergeleitet worden. Die während der Arbeitsphase tatsächlich auszuübende und für den Zeitraum der Freistellungsphase fingierte Tätigkeit der Arbeitnehmerin erfüllte die tariflichen Voraussetzungen, an die § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9c der Anlage A zum TV-TgDRV knüpft. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht übereinstimmend erklärt, dass die Tätigkeit, die die Arbeitnehmerin ausgeübt hätte, wenn sie während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gearbeitet hätte, die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 9c erfüllt hätte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2019 – 9 AZR 401/18

  1. vgl. zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen BAG 19.06.2018 – 9 AZR 564/17, Rn. 17[]
  2. vgl. BAG 18.09.2018 – 9 AZR 199/18, Rn. 25 für den Fall der Höhergruppierung nach dem hier vorliegenden Tarifvertrag[]
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