Überstundenvergütung – und der Berechnungszeitraum

Vereinbaren die Parteien ein Monatsentgelt, muss der Arbeitnehmer dafür grundsätzlich gemäß § 611 Abs. 1 BGB Arbeit im Umfang der in einem Monat geschuldeten Arbeitszeit erbringen.

Überstundenvergütung – und der Berechnungszeitraum

Haben die Parteien jedoch arbeitsvertraglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (hier: von 48 Stunden) vereinbart mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers, im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten, und knüpfen sie dabei durch die verwendeten Termini „regelmäßige Arbeitszeit“ und „Mehrarbeit“ an die – im Arbeitszeitgesetz nicht mehr enthaltene – Begrifflichkeit der Arbeitszeitordnung an, die in § 3 eine regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich und in den §§ 6 ff. darüber hinausgehende Mehrarbeit in bestimmten Fällen vorsah, verdeutlichen sie hiermit, dass die vergütungsrelevante Arbeitszeit nicht starr 48 Wochenstunden betragen, sondern in dem arbeitszeitrechtlich erlaubten Umfang geschuldet sein soll. Vereinbart ist damit auch die in § 21a Abs. 4 ArbZG eröffnete Flexibilisierungsmöglichkeit, die konstitutiver Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitregelung ist. Zudem berücksichtigt ein solches Verständnis das Berufsbild eines Fernfahrers, dessen Arbeitszeit sich an den durchzuführenden Touren orientiert und der seine Arbeitsleistung nicht gleichbleibend an allen Tagen jeder Kalenderwoche erbringt1.

Überstunden fallen deshalb dann und in dem Umfang an, in dem im Ausgleichszeitraum des § 21a Abs. 4 ArbZG im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich überschritten werden. Hat der Arbeitgeber den Ausgleichszeitraum nicht von vornherein festgelegt, bestimmt im Überstundenprozess der Arbeitnehmer mit dem Streitzeitraum den Beginn der Ausgleichszeiträume von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen, wobei der Arbeitgeber einwenden kann, bei einem anderen Beginn würden sich rechnerisch keine oder weniger Überstunden ergeben2.

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Weil die Parteien arbeitsvertraglich als Normalvergütung eine Monatsvergütung vereinbart haben, ist diese auch für die Bezahlung von Überstunden maßgeblich. Für den Geldfaktor ist die vereinbarte Bruttomonatsvergütung durch die dafür durchschnittlich geschuldeten 208 Arbeitsstunden zu dividieren. Gewährt der Arbeitgeber über die die Normalarbeitsleistung honorierende Grundvergütung hinaus arbeitszeitunabhängige Sonderleistungen, sind diese nicht zu berücksichtigen.

Eine Anspruchsgrundlage für einen Überstundenzuschlag von 25 % außerhalb einer entsprechenden (arbeits- oder tarif-)vertraglichen Vereinbarung ist für das Bundesarbeitsgericht dagegen nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich diese nicht „aus den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes“.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 362/16

  1. vgl. BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11, Rn. 18 ff.[]
  2. vgl., zum Gesamtvergleich bei equal pay – BAG 23.10.2013 – 5 AZR 556/12, Rn. 33[]