Die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände darf ein Arbeitgeber nicht mit betrieblichen Videoaufnahmen überwachen.

So hat das Arbeitsgericht Wesel in dem hier vorliegenden Fall eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg entschieden und dem Unterlassungsanspruch teilweise stattgegeben. Der Betriebsrat des Unternehmens, das einem internationalen Konzern angehört, hat auf Unterlassung der Kameraüberwachung geklagt. Der Arbeitgeber kontrolliert anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
In seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Wesel ausgeführt, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.
Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 24. April 2020 – 2 BVGa 4/20
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