Eine unzulässige Berufung kann in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umzudeuten sein.

Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht [1].
So liegt der Fall hier:
Die Umdeutung entspricht dem Willen der Beklagten. Diese hat auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, ihre Berufung möge als Anschlussberufung betrachtet werden. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, das ausnahmsweise der Umdeutung entgegenstehen könnte, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt. Die Anschlussberufung wurde vor Ablauf der Frist der Beklagten zur Berufungserwiderung nach § 524 Abs. 2 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung des Klägers gemäß § 524 Abs. 3 ZPO begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers wurde der Beklagten am 28.03.2011 zugestellt. Die als Begründung der Anschlussberufung zu wertende Berufungsbegründung der Beklagten war bereits am 8.03.2011 und damit fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 3 AZR 952/11
- BAG 31.07.2007 – 3 AZN 326/07, Rn.19; 12.12 2006 – 3 AZR 716/05, Rn. 16; vgl. auch BGH 13.10.2011 – VII ZB 27/11, Rn. 4 und 5; 30.10.2008 – III ZB 41/08, Rn. 11; zur Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision vgl. BGH 8.05.2012 – XI ZR 261/10, Rn. 9 und 5.05.2011 – III ZR 91/10, Rn. 24[↩]
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