Umkleiden als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.

Umkleiden als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin erforderlichen Umkleidezeiten (Berufs- und Bereichskleidung) einschließlich der innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich sind vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Umkleiden als Arbeitszeit

Die Umkleidezeiten und innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich sind Teil der von der Klägerin geschuldeten tariflichen Arbeitszeit.

Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-L Anwendung. Mithin hängt die Einordnung der streitgegenständlichen Zeiten als Arbeitszeit davon ab, ob sie nach dem TV-L Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit sind.

Eine ausdrückliche Bestimmung hierzu enthält der Tarifvertrag nicht. § 6 Abs. 1 TV-L regelt lediglich die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Was tarifliche Arbeitszeit ist, definieren die Tarifvertragsparteien weder dort noch an anderer Stelle des Tarifvertrags. Lediglich § 25 Abs. 2 TVÜ-Länder könnte mit der Anordnung, dass bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit durch das Inkrafttreten des TV-L unberührt bleiben, darauf hindeuten, es entspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien, Umkleide- und Wegezeiten wie die streitgegenständlichen nach dem TV-L nicht mehr als Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit zu werten. Ein derartiger Normsetzungswillen – wenn er denn vorhanden gewesen sein sollte – hat aber im TV-L keinen Niederschlag gefunden. Andererseits haben die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 4 TV-L von den Öffnungsklauseln des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ArbZG und des § 12 ArbZG Gebrauch gemacht. Zusammen mit dem Fehlen einer Definition dessen, was tarifliche Arbeitszeit sein soll, belegt dies, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitszeit mit der Bedeutung verwenden, die der Begriff im Arbeitszeitrecht gefunden hat. § 25 Abs. 2 TVÜ-Länder stellt lediglich klar, dass außerhalb des Tarifvertrags bereits bestehende Regelungen durch das Inkrafttreten des TV-L nicht beeinträchtigt werden sollten.

§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Entscheidend ist damit, ob die streitgegenständlichen Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten „Arbeit“ sind.

Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient1. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. Im Streitfall kommt hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung der Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient2. Da die Arbeit in diesem Falle mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss3. Nicht zur Arbeitszeit zählende Wegezeit bleibt aber der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, im Streitfall also auch der Weg vom Eingang des Klinikgebäudes bis zur Umkleidestelle im Tiefparterre4.

In welchem zeitlichen Umfang Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ergibt sich – soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht – nach allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten5. Dieser modifizierte subjektive Maßstab gilt auch für das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit.

Dem steht § 2 Abs. 2 DV 2010, der eine Pauschalierung auf 15 Minuten pro Anwesenheitsschicht am Campus G vorsieht, nicht entgegen. Die Bestimmung ist unwirksam. Art. 73 Abs. 1 iVm. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPersVG lässt eine Dienstvereinbarung nur über Beginn und Ende, nicht aber die Dauer der Arbeitszeit zu. Damit kommt nach bayerischem Personalvertretungsrecht eine Dienstvereinbarung über die Dauer einzelner Bestandteile der Arbeitszeit nicht in Betracht6.

Der TV-L hat – was rechtlich grundsätzlich möglich wäre – bei den tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit die Dauer von Umkleidezeiten und der durch das Umkleiden veranlassten innerbetrieblichen Wegezeiten nicht pauschaliert.

Vergütungspflicht für das Umkleiden

Die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erforderlichen Umkleidezeiten einschließlich der innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleide- bis zur Arbeitsstelle sind „vergütungspflichtig“.

Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB an die „Leistung der versprochenen Dienste“ an7. Dazu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Zu den iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Diensten“ gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In einem solchen Falle macht der Arbeitgeber selbst mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung8. An der in der Entscheidung vom 11.10.20009 vertretenen Auffassung, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Vergütung nur der eigentlichen Tätigkeit, hält das Bundesarbeitsgericht nicht fest. Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt.

Aus dem TV-L ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten die tarifliche Vergütungspflicht abweichend von der gesetzlichen regeln wollen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TV-L erhalten die Beschäftigten monatlich ein Tabellenentgelt. Dieses wird für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt. Das verdeutlicht § 22 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 21 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Danach erhalten die Beschäftigten das Tabellenentgelt für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft. Erbringen die Beschäftigten Arbeitsleistung in einem die tarifliche Arbeitszeit übersteigenden Umfang, erhalten sie nach näherer tariflicher Maßgabe Überstundenvergütung, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 TV-L. Eine gesonderte Vergütungsregelung für Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasster innerbetrieblicher Wegezeiten hat der TV-L nicht getroffen.

Berechnung aufgrund betrieblicher Übung

Allerdings ergeben sich die der Klageforderung zugrunde gelegten 30 Minuten je Arbeitstag nicht aus betrieblicher Übung.

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung über das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte10.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dauer der für das Umkleiden und das Zurücklegen eines innerbetrieblichen Wegs erforderlichen Zeit überhaupt einer betrieblichen Übung zugänglich ist. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Inkrafttreten des TV-L noch für weitere neun Monate arbeitstäglich insgesamt 30 Minuten für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten auf die Arbeitszeit „anrechnete“, während sie mit dem Personalrat über eine neue Dienstvereinbarung verhandelte, durfte das Pflegepersonal im OP-Bereich jedenfalls nicht darauf schließen, die Beklagte wolle diese Praxis unter der Geltung des TV-L ohne Ansehen der tariflichen Voraussetzungen auf Dauer beibehalten.

Andererseits steht die DV 2010 einer weitergehenden Forderung der Klägerin nicht entgegen.

Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.03.2010 ergibt sich das bereits aus § 1 Abs. 2 DV 2010. Die Dienstvereinbarung beansprucht für rückwirkende Regelungen wie die Pauschalvergütung in § 3 Abs. 2 DV 2010 keine Geltung für Beschäftigte, die – wie die Klägerin – zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung bereits Klage erhoben hatten. Dass die Beklagte einen entsprechenden, hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht bestreiten wollte, vermag den Geltungsbereich der DV 2010 nicht zu erweitern.

Für die Zeit ab 01.04.2010 beschränkt die DV 2010 eine weitergehende Vergütung der Klägerin nicht. Das bayerische Personalvertretungsrecht lässt den Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit, auch einzelner Teile davon, und eine vom Tarifvertrag abweichende Vergütungsregelung nicht zu, Art. 73 Abs. 1 iVm. Art. 75 Abs. 4 BayPersVG. Das führt zur Unwirksamkeit der DV 2010.

Vergütung als Überstunden

Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung der im Streitzeitraum angefallenen und erforderlichen Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten als Überstunden nach näherer Maßgabe des TV-L. Dabei wird das Landesarbeitsgericht im erneuten Berufungsverfahren Folgendes zu beachten haben:

Die Klägerin war unstreitig auf Anweisung der Beklagten gehalten, sich außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden umzukleiden und die Wege von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zurückzulegen. Damit hat die Beklagte iSd. tariflichen Vorschriften Überstunden angeordnet, die nicht ausgeglichen wurden.

Sollten Überstunden als nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 TV-L sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend § 10 Abs. 3 TV-L auf einem Arbeitszeitkonto gebucht werden, könnte die Klägerin auch für die streitgegenständlichen Zeiten ggf. nicht Geld, sondern (nur) die Gutschrift von Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto verlangen.

Die Zahl der im Streitzeitraum angefallenen Überstunden richtet sich nach der für die Klägerin bei Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlichen Zeit für das Umkleiden in Berufs- und Bereichskleidung nebst den innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich. Diese wird das Landesarbeitsgericht – ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu den Variablen des Umkleidevorgangs (zB jahreszeittypische Privatkleidung) sowie der Wegezeit (zB Wartezeit auf den Aufzug) und Einholung eines Sachverständigengutachtens – feststellen müssen.

Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, ein Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten bestehe im Streitfall auch für Krankheits- und Urlaubstage. Weil die Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten von der Beklagten nicht als Teil der tariflichen Arbeitszeit behandelt wurden, sind sie – neben dem von der Beklagten unstreitig gezahlten Tabellenentgelt – als Überstunden zu vergüten. Dieses zusätzlich zu zahlende Entgelt fließt nach § 21 Satz 3 TV-L nicht in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und die Urlaubsvergütung ein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11

  1. BAG 22.04.2009 – 5 AZR 292/08, Rn. 15, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 11; 20.04.2011 – 5 AZR 200/10, Rn. 21, BAGE 137, 366, jeweils mwN[]
  2. vgl. BAG 10.11.2009 – 1 ABR 54/08, Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14; BVerwG 9.03.2012 – 6 P 27/10, Rn. 22, NZA-RR 2012, 501; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 10; ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 32 ff.[]
  3. BAG 28.07.1994 – 6 AZR 220/94 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285[]
  4. im Ergebnis ebenso Burger in Burger 2. Aufl. TVöD/TV-L § 6 Rn. 6; allgemein zur Einordnung der Wegezeit im Arbeitszeitrecht, ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 mwN; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 7 f.; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 37 ff.; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 16 ff.[]
  5. BAG 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, BAGE 109, 87[]
  6. zur weitergehenden Kompetenz des Personalrats nach dem Berliner Personalvertretungsrecht, vgl. BVerwG 09.03.2012 – 6 P 27/10, NZA-RR 2012, 501[]
  7. BAG 20.04.2011 – 5 AZR 200/10, Rn.20, BAGE 137, 366[]
  8. vgl. BAG 28.07.1994 – 6 AZR 220/94, zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285[]
  9. BAG 11.10.2000 – 5 AZR 122/99, BAGE 96, 45[]
  10. BAG 17.03.2010 – 5 AZR 317/09, Rn.20 mwN, BAGE 133, 337[]