Undichte Stelle im Betriebsratslaufwerk

Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehlt dann das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zu verlangen, wenn dem Betriebsrat das Problem der „undichten Stelle“ im Laufwerk bereits bekannt ist und er dies in eigener Verantwortung zu schließen hat.

Undichte Stelle im Betriebsratslaufwerk

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Begehren eines Arbeitgebers auf Einsicht in Betriebsratsdateien und dem Verlangen des Betriebsrats auf die Protokolldateien nicht stattgegeben. Auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befindet sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen. Die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg1. Sie verfolgen ihr Ziel weiter vor dem Landesarbeitsgericht.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf steht dem Arbeitgeber nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehlt das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat weiß, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte Stelle“ gibt. Es obliegt dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. März 2012 – 4 TaBV 87/11 und 4 TaBV 11/12

  1. ArbG Wesel, Beschlüsse vom 15.09.2011 und 17.09.2011 – 5 BV 14/11 und 5 BV 17/11[]