Eine weitere Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil ein erneuter Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen wurde, wegen der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG nicht statthaft ist1.

Das gilt auch, wenn die Anhörungsrüge wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wird und keine inhaltliche Prüfung der gerügten Gehörsverletzung erfolgt ist2.
Das Rechtsstaatsprinzip, dem § 78a ArbGG Rechnung trägt, verlangt nur, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit zu gewähren, eine behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen3. Kommt diese Möglichkeit nicht zum Tragen, weil es dem Rechtsuchenden nicht gelingt, die gesetzlich vorgegebenen Formalien einzuhalten, ist das verfassungsrechtlich gebotene; und vom Gesetzgeber eröffnete Mindestmaß an Rechtsschutz gewahrt. Darum tritt nunmehr das Gebot der Rechtssicherheit in den Vordergrund, welches ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verankert ist4.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. März 2023 – 6 AZN 56/23 (F)
- vgl. BAG 19.11.2014 – 10 AZN 618/14 (A), Rn. 2 f.; zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. BGH 29.03.2022 – I ZR 196/15, Rn. 1 mwN; 2.03.2015 – V ZR 219/13, Rn. 3 mwN; 10.02.2012 – V ZR 8/10, Rn. 2 f. mwN; zuvor schon BVerfG 26.04.2011 – 2 BvR 597/11, Rn. 5 mwN; sh. auch BGH 12.01.2021 – 2 StR 45/20, Rn. 2[↩]
- für § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. BGH 16.02.2021 – VI ZR 354/19; 13.09.2017 – IV ZR 391/16, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfG 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, zu C II 5 der Gründe, BVerfGE 107, 395[↩]
- BVerfG 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 – aaO[↩]