Bei einem der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen dienenden Unterlassungsanspruch wird in der Regel ein Verbot einer als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise begehrt.

Diese legt der Antragsteller in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens1.
Die so verstandenen Unterlassungsanträge müssen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Die verwendeten Formulierungen müssen einer ausreichenden Konkretisierung zugänglich sein.
Durch die konkret behaupteten Verletzungsformen – präzisiert anhand der aufgezeigten Anlassfälle – kann die Reichweite des erstrebten Verbotsausspruchs ausreichend klargestellt werden. Insoweit ist bei einem Unterlassungsbegehren, dem notwendig gewisse Generalisierungen innewohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formulierungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wenn – wie hier, zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandeten konkreten Verletzungshandlungen und die Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann2.
Auch die Herausnahme von „Notfällen“ führt nicht zur Unbestimmtheit der Anträge, soweit damit ersichtlich Fälle höherer Gewalt gemeint sind3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17