Untersagung einer Betriebsratswahl – per einstweiliger Verfügung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass eine für den 19. Oktober 2022 für das „Warehouse Schöneberg“ geplante Betriebsratswahl nicht durchzuführen sei.

Untersagung einer Betriebsratswahl – per einstweiliger Verfügung

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes „Gorillas“ und betreibt in Berlin das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin1 ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.

Es ist nun ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ hatte vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Arbeitsgericht Berlin ohne Erfolg geblieben. Dagegen hat nun im Beschwerdeverfahren das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ stattgeben:

Für die Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ sei kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden, entschied das Landesarbeitsgericht. Denn es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei.

Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 23 TaBVerwaltungsgerichta 1094/22

  1. ArbG Berlin – 3 BV 12711/21[]
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