Untersagung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Nebentätigkeit untersagen oder diese mit Auflagen versehen. Diese Bestimmung ist verfassungskonform. Die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L und bei der Rechtsanwendung im Einzelfall zu berücksichtigen.

Untersagung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Mit Inkrafttreten des TV-L wurden die Regelungen bezüglich der Ausübung von Nebentätigkeiten reformiert. Nach § 11 Satz 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) waren für die Nebentätigkeit eines Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Diese Verweisung wurde mit § 3 Abs. 4 TV-L aufgehoben und das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst insoweit vom Beamtenrecht grundsätzlich abgekoppelt1. Die zu § 11 BAT ergangene Rechtsprechung kann daher auf § 3 Abs. 4 TV-L nicht übertragen werden. Im Gegensatz zu den Regelungen des Beamtenrechts (vgl. §§ 99 ff. BBG sowie die entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben, zB Art. 81 BayBG oder § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) bedarf die Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 3 Abs. 4 TV-L nicht der Erlaubnis des Arbeitgebers. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes – im Gegensatz zu Beamten – ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber grundsätzlich nur im vertraglich geschuldeten Maße zur Verfügung stellen müssen2.

Nach § 3 Abs. 4 TV-L besteht nunmehr ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. In der Regel genügt nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L die Anzeige der Nebentätigkeit. Nur im Ausnahmefall ist der öffentliche Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L berechtigt, die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. Dies gilt dann, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 4 TV-L stellt die Untersagung einer Nebentätigkeit somit nicht in das freie Ermessen des Arbeitgebers, sondern ermöglicht in Streitfällen den Gerichten den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich der Interessen beider Vertragsparteien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Die rechtfertigungslose Untersagung einer Nebentätigkeit wäre ebenso wie ein generelles Verbot mit der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit der Beschäftigten nicht zu vereinbaren.

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Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als „Beruf“ zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab3.

Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist eröffnet. Beruf iSd. Art. 12 Abs. 1 GG ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage4. Dazu gehört auch ein Zweitberuf5 und damit die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen6. Dies berücksichtigt, dass auch Nebentätigkeiten einen Beitrag zur Lebensgrundlage leisten7.

Die Untersagung einer Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber kann deshalb grundsätzlich nur wirksam sein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse daran hat8. Das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der Nebentätigkeit und das Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Nebentätigkeit sind gegeneinander abzuwägen und soweit wie möglich zum Ausgleich zu bringen9.

§ 3 Abs. 4 TV-L wird diesen Anforderungen gerecht. Die bloße Anzeigepflicht der Beschäftigten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L schränkt ihre Berufsfreiheit inhaltlich nicht ein. Zwar sieht § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für die Untersagung der Nebentätigkeit seinem Wortlaut nach keine Interessenabwägung vor. Das dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis verlangt jedoch bei verfassungskonformer Auslegung die Berücksichtigung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien. Der öffentliche Arbeitgeber kann die angezeigte Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn dafür die in den beiden Alternativen des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L näher bezeichneten berechtigten Interessen vorliegen. Diese Tatbestandsmerkmale sind wiederum im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen10. Die so ermittelten Belange des Arbeitgebers sind dann gegen die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. Es besteht daher keine Veranlassung, § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L zum Schutz der Berufsfreiheit der Beschäftigten generell die Durchsetzung zu versagen11. Ob eine Untersagung oder Einschränkung der angezeigten Nebentätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L gerechtfertigt ist, haben die Gerichte für Arbeitssachen vielmehr im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien zu beurteilen.

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In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall, in dem ein Mitarbeiter einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft organisierten Kassenärztlichen Vereinigung in der Arztpraxis seiner Freundin in einem 450, – €-Job die Büroarbeit – einschließlich der Abrechnung der Kassenpatienten – erledigen wollte, war die angezeigte Nebentätigkeit unstreitig nicht geeignet, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers iSv. § 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 TV-L zu beeinträchtigen. Sie ist jedoch unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der Praxisräume ausgeübt würde, geeignet, das öffentliche Ansehen der Arbeitgeberin zu beschädigen. Eine Möglichkeit für den Arbeitnehmer, die beabsichtigte entgeltliche Nebentätigkeit ohne eine potentielle Rufschädigung der Arbeitgeberin, zB unter Auflagen, auszuüben, besteht nicht. Die Arbeitgeberin darf daher auch bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers diesem die angezeigte Nebentätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 TV-L untersagen.

§ 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 TV-L setzt die objektive Eignung der angezeigten Nebentätigkeit für eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers voraus. Insoweit muss der Arbeitgeber eine Prognose treffen, die wie jede Prognose naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist12. Ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung in absehbarer Zeit wird darum nicht verlangt13. Es genügt die nicht fernliegende, objektiv nachvollziehbare Gefahr einer Beeinträchtigung berechtigter Arbeitgeberinteressen14. Bei der zu erstellenden Prognose darf der Arbeitgeber allerdings nicht von unrealistischen Umständen ausgehen, welche die Annahme einer potentiellen Beeinträchtigung bei objektiver Betrachtung konstruiert erscheinen lassen. Im Streitfall trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Eignung der Nebentätigkeit für eine solche Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen15.

Welche Interessen des Arbeitgebers als berechtigt iSv. § 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 TV-L anzusehen sind, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Die Tarifnorm enthält keinen Katalog von Versagungsgründen wie § 99 Abs. 2 Satz 2 BBG. Dessen Auflistung kann ebenso wie die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts nicht herangezogen werden16. Zum einen stellt § 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 TV-L im Gegensatz zu beamtenrechtlichen Vorschriften nicht auf die „Besorgnis“ einer Beeinträchtigung „dienstlicher“ Interessen des Arbeitgebers ab. Zum anderen haben sich die Tarifvertragsparteien, wie dargelegt, bei der Schaffung von § 3 Abs. 4 TV-L bewusst von der Bezugnahme auf das Beamtenrecht gelöst. Eine Orientierung an beamtenrechtlichen Vorgaben wäre hiermit nicht vereinbar.

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Zudem sind die berechtigten Interessen abhängig vom jeweiligen Arbeitgeber. Dies sind zwar typischerweise einzelne Bundesländer. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass der TV-L über eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber zur Anwendung kommen kann. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Beeinträchtigung berechtigter Interessen“ ist dann bezogen auf diesen Arbeitgeber anzuwenden.

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers sind im Regelfall beeinträchtigt, wenn sich Nebentätigkeiten der Beschäftigten negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit auswirken17. Durch die Übernahme einer Nebentätigkeit darf die Integrität des Arbeitgebers nicht in Frage gestellt werden18. Zu berücksichtigen sind deshalb typischerweise Umstände, die das Verhältnis des Arbeitgebers zu anderen Beschäftigten, Geschäfts-/Vertragspartnern, sein öffentliches Erscheinungsbild, sein Auftreten gegenüber Dritten (Kunden, Bürger) oder seine Wahrnehmung als öffentliche Verwaltung bzw. öffentlicher Arbeitgeber betreffen können19.

Hiervon ausgehend ist die Arbeitgeberin nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 TV-L zur Untersagung der angezeigten Nebentätigkeit berechtigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die beabsichtigte Nebentätigkeit des Arbeitnehmers in der Praxis seiner Lebensgefährtin ist geeignet, das Ansehen der Arbeitgeberin bei ihren Kunden und das Vertrauen der Vertragsärzte in die Unabhängigkeit der von ihr angebotenen Beratung zu beeinträchtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der entgeltlichen Nebentätigkeit muss demgegenüber zurücktreten.

Unabhängig vom Ort ihrer Verrichtung kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Vertragsärzte von einer entgeltlichen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers in dieser Praxis, zB durch gemeinsame Lieferanten oder private Kontakte, Kenntnis erlangten. Dies entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines Beweises durch die Arbeitgeberin. Ein anderer Vertragsarzt hätte dann voraussichtlich zwar keine nähere Kenntnis vom Inhalt der Nebentätigkeit. Dies ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass der andere Vertragsarzt bzw. sogar mehrere Vertragsärzte als Kunden der Arbeitgeberin den Eindruck gewinnen könnten, dass die Arbeitgeberin nicht die erforderliche Neutralität gegenüber den Vertragsärzten aufweist. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass der Arbeitnehmer und die Praxisinhaberin in einer persönlichen Beziehung stehen und daher ohnehin ein Näheverhältnis besteht. Eine entgeltliche Nebentätigkeit, welche der Arbeitnehmer in Kenntnis und mit Billigung der Arbeitgeberin ausübte, würde eine andere Qualität aufweisen, weil sie einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers hätte und damit auch die Arbeitgeberin betreffen würde. Jede Form einer entgeltlichen Nebentätigkeit eines Niederlassungsberaters, der die Arbeitgeberin nach außen repräsentiert, für eine andere Arztpraxis kann den Eindruck entstehen lassen, dass die Arbeitgeberin eine besondere berufliche Nähe ihrer Niederlassungsberater zu einzelnen Ärzten hinzunehmen bereit ist. Damit ist zwangsläufig das Risiko verbunden, dass andere Vertragsärzte die Objektivität der Beratung durch Vertreter der Arbeitgeberin anzweifeln. Auf die inhaltliche Ausgestaltung der Beratungstätigkeit und die konkrete Konkurrenzsituation kommt es dabei nicht an.

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Es ist auch ohne Belang, ob sich die Praxis seiner Lebensgefährtin im Zuständigkeitsbereich des Arbeitnehmers befindet oder nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angeführt, dass im Rahmen der Beratung von Praxisübernahmen und Kooperationsvereinbarungen ein solcher Bezug jederzeit entstehen kann. Dies gilt auch bezüglich der Beratung zur überörtlichen Patientengewinnung. Folglich ist die in Ziff. 4 Buchst. a der Compliance-Richtlinie vom 01.06.2016 bezüglich der Vermeidung von Interessenkonflikten vorgesehene Umverteilung der Zuständigkeit in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht geeignet, die Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin auszuschließen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und ggf. inwieweit die sog. Compliance-Richtlinie eine Selbstbindung der Arbeitgeberin herbeigeführt hat.

Die Arbeitgeberin hat auch keine Möglichkeit, die Nebentätigkeit mit Auflagen zu versehen, welche als milderes Mittel gegenüber der Untersagung den Interessen des Arbeitnehmers gerecht würden. Die von der Revision angesprochenen Möglichkeiten, die Nebentätigkeit auf außerhalb der Praxisräume auszuübende Tätigkeiten zu beschränken oder den Arbeitnehmer zu verpflichten, Stillschweigen über die Ausübung der Nebentätigkeit zu bewahren, sind für den Schutz des Rufs der Arbeitgeberin ebenso wenig geeignet wie die Beschränkung der Nebentätigkeit auf Privatpatienten. Solche Einschränkungen könnten die Kenntnisnahme von der Nebentätigkeit durch andere Vertragsärzte nicht ausschließen. Zudem kann die Arbeitgeberin nicht darauf verwiesen werden, dass eine Nebentätigkeit gleichsam im Verborgenen ausgeübt würde. Die Integrität des Arbeitgebers zeigt sich auch darin, dass kein Anlass für die Geheimhaltung von Nebentätigkeiten besteht. Hinsichtlich der Beschränkung auf Privatpatienten ist zudem nicht erkennbar, dass die Praxisorganisation – bis auf Rechnungstellungen – zwischen Privat- und Kassenpatienten hinreichend getrennt ist.

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In der Gesamtabwägung ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit nicht als schwerwiegender anzusehen. Da der Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag nicht gehindert ist, seiner Lebensgefährtin unentgeltlich zur Seite zu stehen, beschränkt sich sein Interesse an der Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit auf die damit verbundene Verdienstmöglichkeit. Dieses begrenzte finanzielle Interesse muss gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin als Körperschaft des öffentlichen Rechts an der Wahrung ihrer öffentlichen Integrität zurücktreten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 6 AZR 23/19

  1. vgl. BeckOK TV-L/Kutzki Stand 1.09.2016 TV-L § 3 Rn. 31; Conze/Karb/Wölk Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst 5. Aufl. Allgemeine Arbeitsbedingungen Rn. 134; zur Weitergeltung der beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Nebentätigkeit von Ärzten vgl. § 3 Abs. 12 Satz 1 TV-L idF von § 41 Nr. 2 bzw. § 42 Nr. 2 TV-L[]
  2. vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 42 Rn. 3, 13; Wank Nebentätigkeit S. 60 mit Kritik an § 11 BAT[]
  3. BVerfG 5.05.1987 – 1 BvR 981/81, zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 75, 284[]
  4. BVerfG 8.06.2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07, Rn. 85, BVerfGE 126, 112[]
  5. BVerfG 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01, zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 110, 141; vgl. bereits BVerfG 4.11.1992 – 1 BvR 79/85 ua. – BVerfGE 87, 287; offengelassen von BVerfG 1.09.2008 – 2 BvR 1872/07, Rn.20[]
  6. BAG 26.06.2001 – 9 AZR 343/00, zu I 1 b cc der Gründe mwN, BAGE 98, 123; MHdB ArbR/Germelmann 4. Aufl. Bd. 2 § 155 Rn. 68; BeckOK Grundgesetz/Ruffert Stand 15.05.2019 GG Art. 12 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 245; vgl. auch Liebscher öAT 2018, 246[]
  7. vgl. Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 7. Aufl. Art. 12 Rn. 38; Kämmerer in v. Münch/Kunig GGK 6. Aufl. Art. 12 Rn.19; Wieland in Dreier GG-Kommentar Bd. I 3. Aufl. Art. 12 Rn. 42[]
  8. ErfK/Schmidt 20. Aufl. GG Art. 12 Rn. 34; AR/Spelge 9. Aufl. Art. 12 GG Rn. 21; vgl. auch Däubler TVG/Ulber 4. Aufl. Einleitung Rn. 336 ff.[]
  9. vgl. BAG 24.03.2010 – 10 AZR 66/09, Rn. 25, BAGE 134, 43[]
  10. vgl. hierzu BAG 27.07.2016 – 7 AZR 276/14, Rn. 26 ff., BAGE 156, 8[]
  11. zum Schutzauftrag der Gerichte für Arbeitssachen nach Art. 1 Abs. 3 GG vgl. BAG 19.12 2019 – 6 AZR 563/18, Rn. 18 ff.[]
  12. vgl. BVerfG 16.05.2012 – 1 BvR 96/09 ua., Rn. 25[]
  13. Howald in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 3 Rn. 31; Steinherr in Sponer/Steinherr TV-L Stand März 2008 § 3 Rn. 179; vgl. zu § 3 TVöD-AT BeckOK TVöD/Stier Stand 1.09.2016 TVöD-AT § 3 Rn. 32[]
  14. vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand März 2007 Teil B 1 § 3 Rn. 86[]
  15. Bredemeier/Neffke/Gerretz TVöD/TV-L 5. Aufl. TV-L § 3 Rn. 6 iVm. TVöD § 3 Rn. 41; Müller öAT 2013, 205, 207[]
  16. Bredemeier/Neffke/Gerretz TVöD/TV-L 5. Aufl. TV-L § 3 Rn. 6 iVm. TVöD § 3 Rn. 33; aA Steinherr in Sponer/Steinherr TV-L Stand März 2008 § 3 Rn. 176 ff.[]
  17. vgl. zu § 5 Abs. 2 AVR-Caritas BAG 28.02.2002 – 6 AZR 357/01, zu II 1 der Gründe; HWK/Thüsing 8. Aufl. § 611a BGB Rn. 528[]
  18. vgl. BAG 18.09.2008 – 2 AZR 827/06, Rn. 26[]
  19. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II Stand August 2011 § 3 Rn. 249[]
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