Differenzierungen im Versorgungsrecht zwischen Beamten und im Arbeitsverhältnis Beschäftigten sind aufgrund der Besonderheiten der Alimentation im Ausgangspunkt gerechtfertigt1.
Ein Günstigkeitsvergleich kann dabei nicht auf einzelne Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss das Gesamtsystem berücksichtigen2.
Zudem steht dem Gesetzgeber mit Blick auf Rentenansprüche und -anwartschaften ein großer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der bei der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in der DDR in solche der Bundesrepublik Deutschland sogar besonders weit ist3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 861/13











