Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen für vor dem 1.01.2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente erstrebt, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg:
Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge ist nicht zu beanstanden. Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhalten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der nach § 11 VersTV 2008 für die Berechnung seines Ruhegelds maßgebliche individuelle Steigerungssatz unter Zugrundelegung des Grundbetrags für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 nach der Leistungstafel II c der PO 83 iHv. 34, 29 DM ermittelt wird.
Nach § 11 VersTV 2008 iVm. der Leistungstafel II c der PO 83 hat die Beklagte der Berechnung des individuellen Steigerungssatzes des Klägers zu Recht den Grundbetrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 iHv. 22, 90 DM zugrunde gelegt. § 11 VersTV 2008 verweist zur Berechnung des individuellen Steigerungssatzes auf die PO 83 und damit auf die Leistungstafel II c der PO 83. Darin ist für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 ab dem 1.05.1999 ein Grundbetrag von 22, 90 DM festgelegt. Der Kläger war an dem für die Berechnung des individuellen Steigerungssatzes nach § 11 VersTV 2008 maßgeblichen Stichtag 31.12 1999 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert.
§ 11 VersTV 2008 iVm. der Leistungstafel II c der PO 83 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG mit der Folge, dass der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 verlangen könnte, mit Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 gleichgestellt zu werden. Die Beklagte berechnet zwar den individuellen Steigerungssatz bei Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 unter Zugrundelegung des in der Leistungstafel II c der PO 83 für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 vorgesehenen Grundbetrags von 34, 29 DM. Dies beruht jedoch nicht auf den Regelungen in § 11 VersTV 2008 und der Leistungstafel II c der PO 83. Die durch § 11 VersTV 2008 in Bezug genommene Leistungstafel II c der PO 83 legt für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8 keinen Grundbetrag und damit auch nicht den für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 vorgesehenen Grundbetrag von 34, 29 DM fest.
Die Leistungstafel II c der PO 83 bestimmt ab dem 1.05.1999 einen Grundbetrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppen 1 und 2 von 17, 70 DM, der Vergütungsgruppen 3 und 4 von 19, 34 DM, der Vergütungsgruppen 5 und 6 von 21, 07 DM und der Vergütungsgruppen 7 bis 10 iHv. 22, 90 DM. Daneben weist diese Leistungstafel ab dem 1.05.1999 für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 einen Grundbetrag iHv. 34, 29 DM, der Vergütungsgruppen 12 und 13 von 39, 87 DM und der Vergütungsgruppe 14 von 45, 59 DM aus. Für Verkehrsangestellte bis einschließlich Vergütungsgruppe 9 sieht die Leistungstafel II c der PO 83 keine Grundbeträge vor. Damit ergeben sich aus der Leistungstafel II c der PO 83 unterschiedliche Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Verkehrsangestellte derselben Vergütungsgruppe lediglich bei der Vergütungsgruppe 10. Für die vorliegend maßgebliche Vergütungsgruppe 8 sieht die Leistungstafel II c der PO 83 keine unterschiedlich hohen Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Verkehrsangestellte vor, denn für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8 bestimmt diese Leistungstafel keinen Grundbetrag.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Beklagte zieht zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Berechnung des individuellen Steigerungssatzes von Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 nach § 11 VersTV 2008 den nach der Leistungstafel II c der PO 83 vorgesehenen Grundbetrag für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppen 10 und 11 heran. Damit wendet sie unabhängig von den Vorgaben des VersTV 2008 und der Leistungstafel II c der PO 83 aufgrund einer eigenen Entscheidung bei Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 einen höheren Grundbetrag an als bei gewerblichen Arbeitnehmern der Vergütungsgruppe 8. Dies verstößt jedoch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung2.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung3. Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen4. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist5. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen6. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck der Leistung sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden7.
Keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ist der bloße Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen8. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann allerdings dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen9. Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen10.
Danach verstößt die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 bei der Berechnung des individuellen Steigerungssatzes nach § 11 VersTV 2008 nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 und Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8 sind hinsichtlich der Ermittlung des individuellen Steigerungssatzes nach § 11 VersTV 2008 keine vergleichbaren Arbeitnehmergruppen, da sich die Vergütungsstrukturen sowie das ruhegeldfähige Einkommen der gewerblichen Arbeitnehmer und Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 erheblich unterscheiden. Die Differenzierung erfolgt daher nicht lediglich wegen des unterschiedlichen Status beider Arbeitnehmergruppen. Jedenfalls besteht für die Festlegung unterschiedlich hoher Grundbeträge zur Ermittlung des individuellen Steigerungssatzes bei gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 ein sachlicher Grund, da sie bewirkt, dass die zugesagte Gesamtversorgung beider Arbeitnehmergruppen annähernd gleich hoch ist.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren im Jahr 1999 bei der Beklagten 493 gewerbliche Arbeitnehmer und zwölf Angestellte in Vergütungsgruppe 8 beschäftigt. Die in Vollzeit beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 erhielten im Jahr 1999 eine Grundvergütung iHv. 58.718, 00 DM. Zu dieser Grundvergütung bezogen 96 vH der in Vollzeit beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 ruhegeldfähige Zulagen und Zuschläge iHv.02.862, 00 DM. Sie erreichten damit ein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen iHv. 61.580, 00 DM. Daneben erzielten diese Arbeitnehmer nicht ruhegeldfähige Zulagen und Zuschläge iHv. durchschnittlich 8.500, 00 DM und erwirtschafteten damit ein Jahreseinkommen von insgesamt ca. 70.000, 00 DM. Die Zulagen und Zuschläge führten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu weiteren Entgeltpunkten. Gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 mit gleicher Erwerbsbiographie wie der Kläger konnten unter Zugrundelegung des Grundbetrags von 22, 90 DM eine Gesamtversorgung iHv. 33.967, 49 DM jährlich erreichen.
Die elf in Vollzeit beschäftigten Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 erhielten im Jahr 1999 ebenfalls eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe 8 iHv. 58.718, 00 DM. Lediglich vier Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8 bezogen nicht ruhegeldfähige Zulagen von 64, 00 DM, 221, 00 DM, 459, 00 DM und 576, 00 DM jährlich. Sonstige Zulagen und Zuschläge wurden den Verkehrsangestellten nicht gewährt. Sie konnten bei einer Erwerbsbiographie wie derjenigen des Klägers unter Zugrundelegung eines Grundbetrags von 34, 29 DM eine Gesamtversorgung iHv. 32.850, 66 DM jährlich erreichen.
Damit unterscheiden sich die Vergütungsstrukturen der gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Vergütungsgruppe 8 so erheblich, dass beide Arbeitnehmergruppen hinsichtlich der Ermittlung des individuellen Steigerungssatzes nicht vergleichbar sind. Trotz gleicher Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 beziehen gewerbliche Arbeitnehmer eine Vergütung iHv. insgesamt ca. 70.000, 00 DM jährlich, während Verkehrsangestellte allenfalls eine geringfügig höhere Gesamtvergütung als 57.718, 00 DM jährlich erhalten. Aufgrund der ruhegeldfähigen Zulagen und Zuschläge erreichen die gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 zwar nur ein etwas höheres ruhegeldfähiges Jahreseinkommen als die Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8. Aufgrund der den gewerblichen Arbeitnehmern zustehenden nicht ruhegeldfähigen Zulagen und Zuschläge liegt ihr Gesamtjahreseinkommen jedoch deutlich über dem der Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8. Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung bei der Ermittlung des individuellen Steigerungsbetrags nach § 11 VersTV 2008 ist damit nicht ausschließlich am Status als gewerbliche Arbeitnehmer und Verkehrsangestellte ausgerichtet, sondern beruht auf den trotz gleicher Eingruppierung unterschiedlichen Verdiensten.
Die unterschiedliche Behandlung ist – gemessen an dem mit der Regelung verfolgten Zweck, zudem sachlich gerechtfertigt. Mit der PO 83 hat die Beklagte eine Gesamtversorgung zugesagt, bei der Arbeitnehmern derselben Vergütungsgruppe bei gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit eine gleich hohe Gesamtversorgung zugutekommen soll. Zur Erreichung dieses Zwecks sieht die PO 83 mehrere Rechenschritte vor.
Im ersten Schritt wird gemäß § 3 A Abs. 1 Buchst. a PO 83 die sog. Bemessungsgrundlage, dh. die maximale Höhe der Gesamtversorgung durch die Leistungstafel I der PO 83 bestimmt. Mit dem sich daraus ergebenden Vomhundertsatz ist das von dem Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen zu vervielfachen. Das ruhegeldfähige Einkommen umfasst nach § 3 A Abs. 1 Buchst. a PO 83 die tarifliche Monatstabellenvergütung einschließlich eventuell gezahlter tabellarischer, Vorhandwerker, Vorarbeiter, Schichtführer, Kolonnenführer- und Hausstandszulagen sowie Fahrdienst, Erschwernis- und Schichtzuschläge und den auf den Monat entfallenden Teil der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgelds. Da weitere Zulagen und Zuschläge bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens außer Betracht bleiben, kann zwischen dem ruhegeldfähigen Einkommen und dem tatsächlich bezogenen Bruttomonatsentgelt eine Differenz entstehen. Das Produkt aus dem erreichten Vomhundertsatz der Gesamtversorgung und dem zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommen ergibt den Betrag der höchstmöglichen Gesamtversorgung, bestehend aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und dem betrieblichen Ruhegeld (A‑Rente).
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage wird im zweiten Schritt durch eine sog. Nettolimitierung nach § 3 A Abs. 8 PO 83 begrenzt. Danach darf die Höhe der Gesamtversorgung nicht mehr als 90 vH des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen durchschnittlichen Nettomonatseinkommens betragen. Als dritter Schritt wird nach § 3 A Abs. 2 Buchst. a PO 83 von der errechneten Gesamtversorgung von maximal 75 vH des zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens bzw. 90 vH der zuletzt bezogenen Nettovergütung, die tatsächlich bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht. Dies führt bei gleicher Gesamtversorgung zu einem geringeren betrieblichen Ruhegeld (A‑Rente) je höher die anrechenbare Rente aus der gesetzliche Altersrente ausfällt.
Eine weitere Limitierung regelt § 3 A Abs. 3 PO 83. Danach darf das betriebliche Ruhegeld (A‑Rente) den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit dem Grundbetrag nach der Leistungstafel II der PO 83 ergibt. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten verfolgten Zwecks, eine aus gesetzlicher Rente und betrieblichem Ruhegeld bestehende Gesamtversorgung in einer vom ruhegeldfähigen Einkommen und damit von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe abhängigen Höhe zu gewähren, ist es aufgrund der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen der gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 und der Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8 gerechtfertigt, bei der Begrenzung nach § 3 A Abs. 3 PO 83 für Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8 höhere Grundbeträge zu veranschlagen als für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8. Das betriebliche Ruhegeld der gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 ist wegen der höheren anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geringer und deshalb durch einen entsprechend geringeren Grundbetrag zu begrenzen als das betriebliche Ruhegeld der Verkehrsangestellten der Vergütungsgruppe 8. Letzteres muss aufgrund der geringeren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher ausfallen als das betriebliche Ruhegeld der gewerblichen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8, um betragsmäßig eine ungefähr gleich hohe Gesamtversorgung für beide Arbeitnehmergruppen zu erreichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die von der PO 83 vorgesehenen Begrenzungen der Gesamtversorgung zu einer weitestgehend gleichhohen Gesamtversorgung bei gleicher Eingruppierung von gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten führen. Ohne die unterschiedlichen Grundbeträge würden gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 eine höhere Gesamtversorgung erhalten als Verkehrsangestellte der Vergütungsgruppe 8.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 – 3 AZR 757/12
- LAG Köln, Urteil vom 22.03.2012 – 13 Sa 254/11[↩]
- BAG 18.02.2014 – 3 AZR 568/12, Rn. 44; 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, Rn. 56 mwN, BAGE 133, 158[↩]
- vgl. etwa BAG 21.08.2012 – 3 AZR 81/10, Rn. 24[↩]
- BAG 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, Rn. 31, BAGE 133, 158[↩]
- BAG 13.04.2011 – 10 AZR 88/10, Rn. 13, BAGE 137, 339[↩]
- vgl. BAG 21.08.2012 – 3 AZR 81/10, Rn. 27[↩]
- BAG 21.08.2012 – 3 AZR 81/10, Rn. 29; 11.12 2007 – 3 AZR 249/06, Rn. 45, BAGE 125, 133[↩]
- BAG 10.12 2002 – 3 AZR 3/02, zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205[↩]
- vgl. BAG 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, Rn. 32, BAGE 133, 158[↩]
- BAG 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, Rn. 33, aaO; 10.12 2002 – 3 AZR 3/02, zu IV 2 b der Gründe, aaO[↩]