Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei der Betriebsratswahl

Mit seiner Unterzeichnung auf der Liste hat der Wahlbewerber ebenso zum Ausdruck gebracht, die Vorschlagsliste stützen zu wollen. Seine Unterschrift ist daher zugleich eine Stützunterschrift iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG.

Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei der Betriebsratswahl

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann1. § 7 Abs. 2 WO ist eine iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren“2.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste folgt nicht aus dem Umstand, dass sie nur einen Wahlbewerber aufweist. Zwar soll nach § 6 Abs. 2 WO jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Diese Vorschrift ist aber eine bloße Ordnungsvorschrift. Ihre Nichtbeachtung führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste3. Selbst wenn bei der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats nur ein einziger Bewerber oder eine einzige Bewerberin genannt ist, führt dies nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags4.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist eine Vorschlagsliste ungültig, wenn sie bei ihrer Einreichung nicht die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer – wenigstens jedoch von drei Wahlberechtigten – unterzeichnet sein (sog. Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG). Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Das „Unterzeichnet-Sein“ jedes Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 4 BetrVG legt eine formelle Anforderung fest5.

§ 14 Abs. 4 BetrVG regelt das Erfordernis der Unterzeichnung von „wahlberechtigten Arbeitnehmern“ (vgl. § 7 BetrVG). Auch Wahlbewerber können daher den Wahlvorschlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG unterzeichnen und damit stützen6.

Hiervon ausgehend entsprach in dem hier vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Fall der Wahlvorschlag den Anforderungen des § 14 Abs. 4 BetrVG und ist damit nicht ungültig:

Da im Betrieb der Arbeitgeberin in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, musste der Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein, bei einer Gesamtzahl von 119 wahlberechtigten Arbeitnehmern also von rechnerischen 5, 95 Arbeitnehmern. Der Wahlvorschlag B bedurfte demnach der Unterzeichnung von mindestens sechs wahlberechtigten Arbeitnehmern7.

Der Wahlvorschlag wurde nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für das Bundesarbeitsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) von fünf Arbeitnehmern unterzeichnet. Jedenfalls in der Konstellation des vorliegenden Streitfalls ist darüber hinaus die Unterschrift des Wahlbewerbers M auf der Vorschlagsliste zugleich eine Stützunterschrift, so dass das notwendige Quorum von sechs den Wahlvorschlag unterzeichnenden wahlberechtigten Arbeitnehmern erreicht ist. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Der Erklärungswert der Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer M erschließt sich zunächst durch die formularmäßige Bezeichnung des Unterschriftsfeldes als „Schriftliche Zustimmung der BerweberInnen zur Aufnahme in die Liste“. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste beizufügen. Es bedarf insoweit keiner „gesonderten“ Zustimmungserklärung; diese kann vielmehr – mittels Unterschrift der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers – auch „auf“ der Vorschlagsliste abgegeben werden8.

Mit seiner Unterzeichnung auf der Liste hat der Wahlbewerber M aber ebenso zum Ausdruck gebracht, die Vorschlagsliste B stützen zu wollen. Seine Unterschrift ist daher zugleich eine Stützunterschrift iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG.

n diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ggf. sogar geboten sein könnte, die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Liste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO immer auch als Unterzeichnung des Wahlvorschlags iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG anzusehen. Immerhin führt das Erfordernis einer bestimmten Zahl von Unterschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 Abs. 4 BetrVG zu einer Beschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts9. Das Unterschriftenquorum hat die Nichtberücksichtigung der Wahlvorschläge aller derjenigen zur Folge, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl aufgebracht haben. In dieser Einschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen liegt eine Ungleichbehandlung. Sie ist sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit sie dazu dient, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Die Zahl der Unterschriften darf dabei aber nur so hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist. Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so gefasst sein, dass einem Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird10. Für eine Berücksichtigung der Zustimmungserklärungen als Unterzeichnung iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG könnte daher die Erwägung sprechen, dass ein Wahlbewerber typischerweise auch gewählt werden will und bei der Listenwahl – im Falle der Mehrheitswahl nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG stellt sich das Problem der Beschränkung auf aussichtsreiche Listen ohnehin nicht – regelmäßig der Liste, auf der er kandidiert, seine Stimme geben wird und demzufolge die Erfolgsaussichten dieser Liste erhöht. Das könnte allerdings dann problematisch sein, wenn bei Abgabe der Zustimmungserklärung die Vorschlagsliste noch nicht vollständig und abgeschlossen ist. Dies spräche dagegen, die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers als Unterzeichnung des gesamten Wahlvorschlags zu erachten11. Dieses Problem stellt sich auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Formular „Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl“ einen Hinweis enthält, die schriftliche Zustimmung des Bewerbers gelte zugleich als Stützunterschrift. Letztlich muss diese Problematik aber nicht abschließend entschieden werden.

Jedenfalls hier hat der Wahlbewerber M mit seiner Unterschrift auf der Liste neben seinem Einverständnis mit einer Kandidatur für den Betriebsrat auch eine Unterstützung der Vorschlagsliste B ausgedrückt. Es kommt dabei nicht entscheidend auf den im Formular weiter unten platzierten Hinweis an, dass die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers gleichzeitig als Unterstützungsunterschrift zähle. Selbst wenn man diese Information wegdenken würde, wäre es lebensfremd anzunehmen, der Arbeitnehmer M stimme mit seiner Unterschrift auf der Liste zwar der Aufnahme in die Liste zu, bekunde damit aber keinen Willen der Unterstützung eines Wahlvorschlags, auf dem ohnehin nur er kandidiert. Es ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Wahlbewerber mit einer einzigen Unterschrift auf einer Vorschlagsliste seinen Willen sowohl zur Aufnahme in die Liste als auch zur Stützung des Wahlvorschlags ausdrückt12.

Kommt es damit auf den Formularhinweis nicht an, ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht von Bedeutung, dass Herr Ms Unterschrift oberhalb des Formularhinweises zur Bedeutung der Unterzeichnung platziert ist. Zwar stellen weder eine „Überschrift“ oder „Oberschrift“13 noch eine „Nebenschrift“14 der gesetzlichen Schriftform genügende „Unterzeichnungen“ iSv. § 126 Abs. 1 BGB dar15. Die Antragsteller verkennen jedoch, dass nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Wahlvorschlag – und nicht etwa ein Hinweis zum Bedeutungsgehalt einer Unterschrift – von einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern unterzeichnet sein muss. Entscheidend ist, ob sich die Unterzeichnung auf den Wahlvorschlag „an sich“ bezieht. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Es hat zutreffend hervorgehoben, dass der Wahlbewerber M auf einem Wahlvorschlag, der nur ihn auflistet, unterzeichnet hat. Damit musste sich der zugleich mit der Zustimmungserklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO bekundete Unterstützungswillen auch nicht auf weitere Kandidaten und deren Reihenfolge beziehen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. November 2013 – 7 ABR 65/11

  1. vgl. BAG 15.05.2013 – 7 ABR 40/11, Rn. 18 mwN[]
  2. vgl. BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11, Rn. 28[]
  3. vgl. BAG 10.12 2012 – 7 ABR 53/11, Rn. 28[]
  4. vgl. bereits BAG 29.06.1965 – 1 ABR 2/65, BAGE 17, 223 [zu § 6 Abs. 3 der bis 30.06.2004 geltenden WO][]
  5. vgl. hierzu [zu den vergleichbaren Vorschriften nach § 22 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO] BAG 20.01.2010 – 7 ABR 39/08, Rn. 30 ff., BAGE 133, 114[]
  6. vgl. bereits, zu der mit § 14 Abs. 4 BetrVG vergleichbaren Vorschrift des § 13 Abs. 4 BetrVG 1952 – BAG 12.02.1960 – 1 ABR 13/59, zu II 5 der Gründe[]
  7. zur Aufrundung von Bruchteilen bei der Feststellung des Mindestquorums vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 14 Rn. 59 mit Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz[]
  8. vgl. hierzu zB DKKW-Homburg 13. Aufl. § 6 WO 2001 Rn. 30 mwN[]
  9. vgl. [zum Ein-Zehntel-Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge im Zusammenhang mit der Wahl der Personalvertretung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 05.03.1974] BVerfG 23.03.1982 – 2 BvL 1/81 – BVerfGE 60, 162[]
  10. bezogen auf politische Wahlen vgl. bereits BVerfG 1.08.1953 – 1 BvR 281/53 – BVerfGE 3, 19; bezogen auf Personalratswahlen [Rechtfertigung durch „zwingenden Grund“ gefordert] BVerfG 23.03.1982 – 2 BvL 1/81 – aaO und 16.10.1984 – 2 BvL 20/82, 2 BvL 21/82 – BVerfGE 67, 369; bezogen auf Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat BVerfG 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98 – BVerfGE 111, 289[]
  11. vgl. hierzu BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11, Rn. 27[]
  12. vgl. bereits BAG 12.02.1960 – 1 ABR 13/59, zu II 5 der Gründe[]
  13. hierzu BGH 20.11.1990 – XI ZR 107/89 – BGHZ 113, 48[]
  14. hierzu BGH 21.01.1992 – XI ZR 71/91 -[]
  15. in den Entscheidungen des BGH ging es entscheidend um die Auslegung der in zivilprozessualen Beweisvorschriften zu Urkunden verwandten Begrifflichkeiten „… von den Ausstellern unterschrieben“ nach § 416 ZPO und „… über der Unterschrift … stehende Schrift“ nach § 440 Abs. 2 ZPO und nicht um § 126 Abs. 1 BGB; kritisch zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf den materiell-rechtlichen Begriff der Schriftform daher etwa MünchKomm-BGB/Einsele 6. Aufl. § 126 Rn. 10[]