Urlaub bei 7-Tage-Woche

Ein Arbeitnehmer, der (als Schankkellner) an sieben Tagen in der Woche gearbeitet hatte, kann Urlaubsabgeltung ausgehend von einem Jahresurlaub von 28 Tagen begehren. Das Bundesurlaubsgesetz will dem Arbeitnehmer vier Wochen Jahresurlaub gewähren, der von einem 24-tätigren Jahresurlaub nicht erreicht wäre.

Urlaub bei 7-Tage-Woche

Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Beschäftigung an sieben Tagen in der Woche sei gesetzeswidrig (vgl. §§ 9 ff. ArbZG), weswegen eine Erhöhung der Urlaubsdauer in § 3 Abs. 1 BUrlG ausscheide. Zwar widerspricht dies Handhabung den Bestimmungen des Arbeitszeitrechts. Wird sie aber tatsächlich so durchgeführt, so kann dies nicht zulasten des Arbeitnehmers gegen, der dann nicht mehr auf 4 Wochen Jahresurlaub käme.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 6 Ta 1/10