Urlaubsabgeltung durch Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist

Zur wirksamen Gewährung von Urlaub im Rahmen einer Freistellung des Arbeitnehmers während des Laufs der Kündigungsfrist reicht es aus, wenn der Urlaub ausdrücklich angeordnet wird. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Urlaubsgewährung ist nicht erforderlich.

Urlaubsabgeltung durch Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber kann, wenn er einen Arbeitnehmer ordentlich kündigt, diesen unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der weiteren Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen. Allerdings muss er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt.

In dieser Hinsicht leidet die Freistellungserklärung aus der hier vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern beurteilten Kündigung nicht unter Mängeln: Die Arbeitnehmerin ist dort unter Anrechnung auf den Resturlaub von der weiteren Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Mit Blick auf § 366 Absatz 2 BGB ist das dahin auszulegen, dass die Arbeitgeberin dort angeordnet hat, dass der Arbeitnehmerin ab sofort Urlaub gewährt wird und sie in Anschluss an die Urlaubsgewährung weiter freigestellt bleibt.

Vom gedanklichen Ansatz her mag es zutreffend sein, dass eine Freistellung unter Urlaubsgewährung nur wirksam sein kann, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. Gleichwohl lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, auf die Unwiderruflichkeit seiner Freistellung gesondert hinzuweisen. Seine Pflicht geht nur dahin, dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass die Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt. Dass eine Urlaubsgewährung unwiderruflich ist, ergibt sich schon aus dem Rechtsbegriff des Urlaubs, das braucht nicht gesondert bei jeder Urlaubsgewährung nochmals betont zu werden.

Weiterlesen:
Freistellung einer Arbeitnehmerin - und der Beschäftigungsanspruch

Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 Sa 31/16