Ein tariflicher Urlaubsgeldanspruch kann einer Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten unterliegen, auch wenn der Tarifvertrag für das Urlaubsgeld nicht ausdrücklich eine Berechnung entsprechend der geringeren Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Voraussetzung hierfür ist, dass das tarifliche Urlaubsgeld nicht als eine von der Arbeitsleistung unabhängige Zahlung ausgestaltet ist, sondern Vergütungscharakter hat und zusätzliches Entgelt ist, das an tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen anknüpft, was aus einer Auslegung des Tarifwerks folgen kann. Es ist in diesem Fall als Gegenleistung zur Arbeitsleistung entsprechend der geringeren Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten proportional zu kürzen1.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Urlaubsgeldanspruch nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal Conder Berlin (VTV). Der von der Arbeitsleistung abhängige Vergütungscharakter des Urlaubsgelds folgte hier für das Bundesarbeitsgericht schon daraus, dass es in einem Vergütungstarifvertrag (VTV Kabine) geregelt ist. Dies wird durch § 1 VTV Kabine bestätigt. Danach regelt der VTV Kabine die Höhe des Arbeitseinkommens. Dem steht nicht entgegen, dass der VTV Kabine in seinem § 2 unter der Überschrift „Vergütung“ nur die monatliche Vergütung regelt, während er das Urlaubsgeld in § 4 unter der Überschrift „Urlaubsgeld“ festlegt. Der VTV Kabine unterscheidet lediglich zwischen den verschiedenen Formen der Vergütung. So bestimmt er in seinem § 6 die Vergütung für Standby- und Reserve-Tage, was ansonsten ebenfalls in § 2 VTV Kabine hätte eingefügt werden müssen.
Auch lässt sich allein aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 VTV Kabine, wonach „jeder Mitarbeiter“ ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022, 58 Euro erhält, nicht schließen, dass es für die Höhe des Urlaubsgelds nicht auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ankommt, sondern jeder Mitarbeiter automatisch Anspruch auf die volle Leistung hat. § 4 Abs. 1 VTV Kabine bestimmt mit dem Begriff „jeder Mitarbeiter“ lediglich den Kreis der Anspruchsberechtigten iVm. § 1 VTV Kabine sowie § 1 MTV Kabine. Damit handelt es sich nicht um eine Regelung über Anspruchsentstehung, -wegfall und -höhe.
Maßgebend ist zudem der Zweck des Urlaubsgelds. Der Zweck einer tariflichen Jahressonderzahlung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Dabei kommt der Bezeichnung der Sonderzahlung zusätzliche Indizwirkung zu2.
Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, unter einer sog. arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung sei eine Zahlung zu verstehen, die in das im vertraglichen Synallagma stehende Vergütungsgefüge eingebaut sei, ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand habe und darüber hinaus keine anderen Zwecke verfolge3.
Hauptsächlicher, allerdings nicht alleiniger Zweck des Urlaubsgelds ist es, tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich zu honorieren.
Der Entgeltcharakter folgt aus § 4 Abs. 2 VTV Kabine, wonach bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit im Bezugsjahr nur ein Anspruch von einem Zwölftel für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat besteht. Damit ist eine Arbeitsleistung Voraussetzung für einen (anteiligen) Anspruch. Dieser Zweck wird durch § 4 Abs. 3 und Abs. 4 VTV Kabine bestätigt. Danach werden für die Berechnung des Urlaubsgelds nur Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbracht oder zumindest Anspruch auf Vergütung oder „Krankenbezüge“ hatte. Dem steht nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 VTV Kabine ein gewisses Maß an Betriebstreue verlangt, um den Anspruch entstehen zu lassen. Nach dieser Tarifvorschrift erhält der Mitarbeiter das Urlaubsgeld nur, wenn sein Arbeitsverhältnis seit dem 1.06.des Vorjahres ununterbrochen bestand und nicht vor dem 31.05.des laufenden Jahres endete. Mit einer solchen Regelung wird ein weiter gehender Zweck verfolgt4. Das ändert aber nichts am hauptsächlichen Vergütungscharakter des Urlaubsgelds. Insbesondere folgt aus der Kürzung bei Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Vergütungsanspruch, dass der Anspruch von der Erbringung der Arbeitsleitung abhängig ist5.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Höhe des Urlaubsgelds nicht von der Einordnung in die Vergütungsstufen des Tabellenentgelts abhängt. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit eine zulässige Pauschalierung vorgenommen.
Die Tarifsystematik bestätigt die Auslegung, dass die Tarifvertragsparteien auch ohne ausdrückliche Anordnung grundsätzlich von einer zeitanteiligen Berechnung des Entgelts für Teilzeitbeschäftigte ausgingen.
So erhält jeder Flugbegleiter das in § 2 Abs. 1 VTV Kabine festgelegte monatliche Tabellenentgelt. Dieses basiert auf einer Vollzeittätigkeit von 67, 5 Flugstunden monatlich. Nach § 2 Abs. 4 VTV Kabine werden Flugstunden über 67, 5 Stunden pro Monat (Mehrflugstunden) gesondert (zusätzlich) vergütet. Dem entspricht § 9 Abs. 2 Buchst. a MTV Kabine, wonach jeder Mitarbeiter eine garantierte monatliche Gesamtvergütung erhält, die auf 67, 5 Flugstunden im Monat basiert. Mitarbeiter, die nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt werden, erhalten eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung (§ 9 Abs. 5 Satz 1 MTV Kabine). Für Mitarbeiter, die wie die Klägerin in monatsreduzierter flexibler Teilzeit gemäß § 3 Abs. 2 TV Teilzeit Kabine arbeiten, regeln die Tarifverträge nicht ausdrücklich eine entsprechende Reduzierung des Tabellenentgelts. Dennoch kann nicht angenommen werden, auch die Teilzeitmitarbeiter hätten Anspruch auf das ungekürzte Tabellenentgelt. Diese Auslegung behauptet selbst die Klägerin nicht. Sie würde auch den weiteren Regelungen im TV Teilzeit Kabine widersprechen. So wird nach § 2 Abs. 8 TV Teilzeit Kabine die Anzahl der Urlaubstage der Teilzeitmitarbeiter entsprechend ihrem Teilzeitfaktor reduziert. Abweichend hiervon kann der Mitarbeiter, der in monatsreduzierter flexibler Teilzeit arbeitet, gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 2.2 Satz 1 TV Teilzeit Kabine den vollen, ihm nach § 15 MTV Kabine zustehenden Jahresurlaub beanspruchen. Die (vergütungsmäßige) Bewertung der (ungekürzten) Urlaubstage erfolgt dann anteilig entsprechend dem Teilzeitfaktor (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2.2 Satz 2 TV Teilzeit Kabine). Damit unterstellen die Tarifvertragsparteien, dass das Tabellenentgelt bei Teilzeit pro rata temporis gekürzt wird. Es wäre mit § 11 BUrlG nicht vereinbar, das Entgelt nur während des Urlaubs zu verringern. Eine solche rechtswidrige Regelung kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden.
Auch die Tarifgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach § 14a Abs. 2 MTV Bordpersonal 2000 bestimmte der jeweils geltende Vergütungstarifvertrag die Höhe des Zuschlags zum Urlaubsgeld. Gemäß § 6 VTV Kabine 2002 betrug dieser Zuschlag als Festbetrag 1.022, 58 Euro6. Demgegenüber berechnete sich das jährliche 13. Monatsgehalt (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) gemäß § 14 Abs. 1 MTV Bordpersonal 2000 jeweils zu einem halben Betrag aus dem dem jeweiligen Mitarbeiter für die Monate Mai und November zustehenden Grundgehalt.
Diese Anknüpfung des 13. Monatsgehalts an das geschuldete Gehalt im jeweiligen Referenzmonat hätte bei einem Teilzeitbeschäftigten zu einer entsprechenden Kürzung des 13. Monatsgehalts pro rata temporis geführt. Aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien für den Zuschlag zum Urlaubsgeld nach § 14a MTV Bordpersonal 2000 gerade auf diese Anknüpfung an das individuell zustehende Gehalt verzichteten, könnte sich schließen lassen, dass hier ein von den individuellen Umständen unabhängiger Festbetrag und damit keine Vergütung im engeren Sinne geschuldet werden sollte. Allerdings fehlten in § 14a MTV Bordpersonal 2000 die jetzt im VTV Kabine enthaltenen Regelungen zur Kürzung des Urlaubsgelds für Zeiten ohne Vergütungsanspruch. Dies war nur für das 13. Monatsgehalt in § 14 Abs. 3 MTV Bordpersonal 2000 geregelt. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Aufnahme dieser Regelungen in den VTV Kabine dem Urlaubsgeld nunmehr einen Vergütungscharakter beimessen wollten. Das haben sie dadurch dokumentiert, dass der Zuschlag zum Urlaubsgeld nunmehr in einem Vergütungstarifvertrag und nicht mehr im Manteltarifvertrag geregelt ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – 9 AZR 134/12
- vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 5[↩]
- BAG 22.10.2003 – 10 AZR 152/03, zu II 1 b der Gründe, BAGE 108, 176[↩]
- BAG 11.04.2000 – 9 AZR 225/99, zu I 2 c bb der Gründe[↩]
- BAG 23.04.2008 – 10 AZR 258/07, Rn.20, BAGE 126, 301[↩]
- vgl. zu diesem Argument: BAG 14.10.2008 – 9 AZR 792/07, Rn. 15[↩]
- 2.000, 00 DM[↩]