Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen der schriftlichen ordentlichen Kündigung Urlaub gewährt, bleibt die Urlaubsgewährung wirksam, auch wenn die Kündigung später wegen eines Formmangels einvernehmlich als nicht ausgesprochen angesehen wird.

Der Arbeitgeber kann, wenn er einen Arbeitnehmer ordentlich kündigt, diesen unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der weiteren Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen. Allerdings muss er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt.
Dass die Kündigung später von der Arbeitgeberin (hier: wegen eines möglichen Formmangels bei der Unterschrift) wieder zurückgezogen wurde, hat keinen Einfluss auf den gleichzeitig mit der Kündigung in der Kündigungsurkunde angeordneten Urlaub. Die Arbeitgeberin hat in ihrem Kündigungsschreiben zwei unterschiedliche Erklärungen abgegeben (Kündigung und Urlaubsgewährung), die jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
Aus der Erklärung der Arbeitgeberin, sie leite aus dieser Kündigung keine Rechte mehr her, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sie damit auch die Urlaubsgewährung „zurückgenommen“ hätte. Da ein einmal wirksam gewährter Urlaub später nicht mehr einseitig widerrufen werden kann, spricht das ohnehin dagegen, dass die Arbeitgeberin in Zusammenhang mit der Erklärung, aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen, auch eine Erklärung zu dem wirksam erteilten Urlaub abgeben wollte.
Selbst wenn die Arbeitgeberin so zu verstehen wäre – ein ausreichend konkreter Parteivortrag liegt dazu allerdings gar nicht vor – wäre diese Erklärung ohne Rechtswirkungen, da gewährter Urlaub nicht einseitig widerrufen werden kann und es an Hinweisen darauf fehlt, dass es zu einem einvernehmlichen Rechtsgeschäft unter Einschluss von Urlaubsfragen gekommen ist.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 Sa 31/16