Urlaubsgewährung – und die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist1.

Urlaubsgewährung – und die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt2. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31.03.des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs3. Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt4.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach dem nationalen Urlaubsrecht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden5. Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht6. Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit nicht mehr erbringen, wird ihm die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich. Er wird nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei7. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet8. Es handelt sich um eine Leistungsstörung auf Seiten des Arbeitnehmers9.

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Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Soweit der EuGH davon ausgeht, die Arbeitszeitrichtlinie behandele den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Teile eines einzigen Anspruchs10, folgt daraus nicht, dass einem Arbeitnehmer, dem die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, Urlaub zu gewähren ist. Gerade wenn man mit dem EuGH davon ausginge, es bestehe ein einheitlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub, kann nicht ein Teilaspekt – der Anspruch auf Urlaubsvergütung – erfüllt werden, ohne dass zugleich auch der andere Teil – der Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung – erfüllt wird. Wäre der Arbeitgeber gemäß der Rechtsansicht des Arbeitnehmers verpflichtet, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer trotz der nicht möglichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung Urlaubsvergütung zu zahlen, käme dies im Ergebnis einer Abgeltung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis gleich. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf jedoch nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer „im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“11. Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen12. Wenn nach dem Unionsrecht der Urlaub eines Arbeitnehmers auch dann abzugelten ist, wenn dieser längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, wird daraus deutlich, dass während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Freistellungsanspruch nicht erfüllt werden konnte13.

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Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) folgt nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt nur, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Grundrechtecharta enthält keine Regelung über die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung des Urlaubs. Die Frage, inwieweit Art. 31 Abs. 2 GRC im Verhältnis zwischen zwei Privaten überhaupt unmittelbare Wirkung entfalten kann14, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind – wie dargestellt – durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt oder ihre Beantwortung ist offenkundig.

Auch das nationale Recht gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Urlaub und Krankheit in Frage zu stellen.

Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 9 BUrlG15. Die Vorschrift regelt den Fall, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers diesem Urlaub gewährt hat, indem er ihn für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit hat. Ohne die Regelung in § 9 BUrlG würde der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ersatzlos verlieren, wenn er während eines bereits bewilligten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. Dies folgt aus § 275 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber würde von der Leistungspflicht frei, weil er mit der Festlegung des Urlaubszeitraums als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan hätte16. Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit träte somit Unmöglichkeit ein, die an sich eigentlich zum Ausschluss einer Verpflichtung des Arbeitgebers, erneut Urlaub zu bewilligen, führen würde. Hiervon enthält § 9 BUrlG eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers. Diese führt indes nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit nehmen kann. Er soll ihn vielmehr, wenn er initiativ wird, danach erneut beanspruchen können. Wird er nicht initiativ, bleibt es bei der Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht frei wird.

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Auch die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG spricht gegen die Rechtsauffassung des Arbeitnehmers, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer könne Urlaub erteilt werden. Nach dieser Bestimmung findet eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit ist insbesondere die mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers verbundene Arbeitsunfähigkeit gemeint17. Einer derartigen Übertragungsvorschrift bedürfte es nicht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Urlaub gewähren könnte.

Vor diesem Hintergrund war es der Arbeitgeberin bis zum Untergang des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Arbeitnehmer Urlaub durch Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer war schon aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Davon ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird18. Der Urlaubsanspruch ist auch dann erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer andere Arbeitsleistungen hätte erbringen können, welche der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag als vertragsgemäß hätte annehmen müssen19. Aufgrund seiner durch den flugmedizinischen Sachverständigen festgestellten Fluguntauglichkeit konnte der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung als Flugzeugführer dauerhaft nicht mehr erbringen. Die Arbeitgeberin hatte auch keine Möglichkeit, dem Arbeitnehmer in Ausübung ihres Direktionsrechts einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die hierauf gerichteten Klageanträge hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Für den Arbeitnehmer bestand demnach gemäß § 275 Abs. 1 BGB keine Arbeitspflicht.

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Da es nur darauf ankommt, ob dem Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung möglich ist, ist es unerheblich, ob unabhängig davon bei dem Arbeitnehmer der Zweck der Urlaubsgewährung eintreten kann. Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers ist es daher ohne Bedeutung, ob er sich trotz seiner Krankheit hätte erholen können20.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 9 AZR 669/12

  1. vgl. BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07, Rn. 47 ff., BAGE 130, 119[]
  2. vgl. BAG 9.08.2011 – 9 AZR 425/10, Rn.19[]
  3. vgl. EuGH 22.11.2011 – C-214/10 – [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757[]
  4. vgl. BAG 16.07.2013 – 9 AZR 914/11, Rn. 26; 7.08.2012 – 9 AZR 353/10, Rn. 32 ff., BAGE 142, 371[]
  5. BAG 26.05.1992 – 9 AZR 172/91, zu 1 a der Gründe; zust. Düwell NZA Beilage 3/2011, 133, 134; vgl. auch ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rn. 21; Leinemann/Linck § 7 BUrlG Rn. 134; Powietzka/Rolf BUrlG § 7 Rn. 51[]
  6. vgl. BAG 14.05.2013 – 9 AZR 760/11, Rn. 17 mwN; 8.09.1998 – 9 AZR 161/97, zu I 2 c der Gründe, BAGE 89, 362; krit. DFL/Gutzeit 6. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 4[]
  7. Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 49 Rn. 5[]
  8. vgl. Gotthardt/Greiner DB 2002, 2106, 2111 f. mwN zur Abgrenzung zwischen § 275 Abs. 1 und Abs. 3[]
  9. BAG 25.09.2013 – 10 AZR 850/12, Rn. 14 mwN[]
  10. EuGH 16.03.2006 – C-131/04 und – C-257/04 – [Robinson-Steele ua.] Rn. 58, Slg. 2006, I-2531[]
  11. EuGH 20.01.2009 – C-350/06 und – C-520/06 – [Schultz-Hoff ua.] Rn. 32, Slg. 2009, I-179[]
  12. EuGH 20.01.2009 – C-350/06 und – C-520/06 – [Schultz-Hoff ua.] Rn. 28, aaO[]
  13. nochmals bestätigend: EuGH 8.11.2012 – C-229/11 und – C-230/11 – [Heimann und Toltschin] Rn. 25[]
  14. vgl. EuGH 15.01.2014 – C-176/12 – [Association de médiation sociale][]
  15. vgl. LAG Köln 10.10.2012 – 5 Sa 255/12, zu II 2 b bb der Gründe; aA noch LAG Köln 7.02.2011 – 5 Sa 891/10, zu V 2 d der Gründe[]
  16. AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 9 BUrlG Rn. 8[]
  17. vgl. BAG 5.12 1995 – 9 AZR 871/94, zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 81, 339; HWK/Schinz 6. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 82[]
  18. BAG 23.01.2008 – 5 AZR 393/07, Rn.19 mwN[]
  19. BAG 24.06.2003 – 9 AZR 423/02, zu A II 2 b bb der Gründe, BAGE 106, 361[]
  20. vgl. AnwK-ArbR/Düwell § 9 BUrlG Rn. 14; Leinemann/Linck § 9 Rn. 3[]
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