Urlaubsverfall – und Urlaubsabgeltung

Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch aufgrund seiner Befristung verfällt, mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet, § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB.

Urlaubsverfall – und Urlaubsabgeltung

Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann mit der Urlaubsgewährung in Verzug, wenn er den vom Arbeitnehmer rechtzeitig geltend gemachten Urlaub nicht gewährt. Einer Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer bedarf es nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig verweigert2.

Danach war ein Ersatzurlaubsanspruch für den verfallenen Zusatzurlaub im hier entschiedenen Fall nicht entstanden. Der Arbeitnehmer hatte in den Jahren 1998 bis 2006 von der Arbeitgeberin keinen Zusatzurlaub verlangt. Die Arbeitgeberin hatte die Gewährung von Zusatzurlaub auch nicht verweigert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. November 2015 – 7 AZR 851/13

  1. vgl. BAG 20.04.2012 – 9 AZR 504/10, Rn. 12; 11.04.2006 – 9 AZR 523/05, Rn. 24[]
  2. BAG 13.12 2011 – 9 AZR 420/10, Rn. 39; aA LAG Berlin-Brandenburg 7.05.2015 – 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15, Rn. 30 ff.; 12.06.2014 – 21 Sa 221/14, Rn. 36, das angenommen hat, der Arbeitgeber habe den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren; komme er dieser Verpflichtung nicht nach, habe er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er habe die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten[]
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